Home > Uncategorized > Das Zahlungskontengesetz bringt Neuerungen

Das Zahlungskontengesetz bringt Neuerungen

Der Entwurf des „Zahlungskontengesetz“, das im Frühjahr 2016 in Kraft treten soll, beinhaltet einige Neuerungen.

Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Die erste Lesung im Bundestag erfolgte bereits in der ersten Januarhälfte.

Eine wesentliche Neuerung wird das „Konto für alle“ sein. So sollen z.B. Obdachlose oder Asylsuchende, denen seither die Eröffnung eines Bankkontos verwehrt wurde, einen Anspruch auf ein Konto haben. Das betrifft nach Aussage des Finanzministeriums immerhin rund eine Million Menschen. Eine Änderung des Gesetzentwurfs ist trotz Skepsis der Kreditwirtschaft laut Ministerium nicht vorgesehen.

Dieses sogenannte „Basiskonto“, ein Girokonto auf Guthabenbasis, soll in Zukunft jeder eröffnen können, der sich legal in der EU aufhält. Zwar gibt es schon seit ca. 1995 auf der Basis einer Selbstverpflichtung der Banken ein sogenanntes „Jedermann-Konto“, die Umsetzung durch die Banken, mit Ausnahme einiger Volksbanken und Sparkassen, erfolgte jedoch nur zögerlich. Mit dem neuen Gesetz soll Abhilfe geschaffen werden.

Eine weitere Neuerung betrifft den Bereich der Kontoführungsgebühren. Das Gesetz sieht vor, dass die Banken in Zukunft die Kontoführungsgebühren so veröffentlichen müssen, dass man auch ohne große Fachkenntnis Angebote vergleichen kann.

Last but not least soll mit dem neuen Gesetz der Kontowechsel für den Kunden vereinfacht werden. Bei einem Wechsel des Bankkontos sollen die Banken in Zukunft den „Papierkrieg“ für den Kunden übernehmen. Der Kunde muss den Prozess nur noch anstoßen. Innerhalb von zwei Wochen müssen dann die Finanzinstitute sicherstellen, dass alle Daueraufträge und Abbuchungen auf die neue Bankverbindung umgestellt werden.

Mit dem leichteren Kontenwechsel soll für den Verbraucher ein zusätzlicher Anreiz geschaffen werden, über einen Wechsel der Bankverbindung nachzudenken. Oftmals kam aus Angst vor dem bürokratischen Aufwand ein Wechsel der Bankverbindung nicht in Frage.

Ob und inwieweit die Wechselbereitschaft durch die Neuregelung zunimmt, bleibt abzuwarten. Seiher galten nach Schätzungen nur 5 % der Kunden als „wechselbereit“. Dieser Anteil wird sich sicher erhöhen. Wenn man allerdings den vom Gesetzgeber erleichterten Wechsel z.B. des Stromanbieters anschaut, so war die Wechselbereitschaft hier nicht so hoch, wie angenommen. Viele Verbraucher hielten ihrem Stromanbieter die Treue, obwohl durchaus nicht unerhebliche Preisvorteile möglich gewesen wären. Anders jedoch ist es bei den Telefongesellschaften. Hier besteht durchaus eine hohe Wechselbereitschaft.

Aus Bankenkreisen ist noch keine Unruhe zu erkennen. Offensichtlich baut man hier auf eine gewisse „Institutstreue“. So haben zumindest in der Vergangenheit auch attraktive „Wechselprämien“ die Wechselbereitschaft nicht wesentlich erhöht. Das kann sich dann ändern, wenn die bürokratischen Hürden wegfallen und wenn die in Zukunft transparenteren Kontoführungsgebühren mit lukrativeren Angeboten z.B. der Online-Banken verglichen werden.

Categories: Uncategorized
  1. No comments yet.
  1. No trackbacks yet.

Leave a comment