Das Recht zur Produktintervention am Kapitalmarkt durch die Kapitalmarktaufsicht
Die BaFin hat das Recht zur Intervention am Kapitalmarkt erhalten, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Gesetzgeber hat der BaFin zur Stärkung des Verbraucherschutzes am Kapitalmarkt mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015 ein scharfes Schwert in Form einer Generalklausel im Wertpapierhandelsgesetz in die Hand gelegt: die Produktintervention. Die Kapitalmarktaufsicht kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise -praktiken nun beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.
Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am Grauen Kapitalmarkt reagierte.
Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben. Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote.
Beachtenswert ist auch der Umstand, dass die BaFin Verbote und Beschränkungen bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs aussprechen kann. Sie kann damit an jeder Stelle der Wertschöpfungskette und des Produkt- beziehungsweise Vertriebsprozesses eingreifen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei der Frage, ob die Interventionsvoraussetzungen vorliegen, hat die BaFin wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe einen weiten Beurteilungsspielraum. Es bleibt abzuwarten, wie die BaFin die Interventionsrechte zu einem stärkeren Verbraucherschutz nutzen wird. Auch bei der Gestaltung der anzuordnenden Maßnahme – also auf der Rechtsfolgenseite – ist die BaFin flexibel: Sie kann Verbote und Beschränkungen an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. Hat sich die BaFin dafür entschieden, eine Maßnahme zu erlassen, muss sie dies zunächst dem Emittenten mitteilen und auf ihrer Internetseite eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .