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Öffentlich angebotene Beteiligungs- und Anlagengeschäfte mit fehlerhaften Finanzinstrumenten sind eine Straftat gem. § 54 KWG

Der Straftatbestand des § 54 Abs. 1 + 2 Kreditwesengesetz für kapitalmarktrechtlich unzulässige, öffentliche Beteiligungsangebote – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de – ( Strafandrohung bis zu 5 Jahre Gefängnis ) ist auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar ( bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ).

Nur mit den kapitalmarktrechtlich zulässigen Beteiligungs- und Anlageverträgen können sich Unternehmen vor der Untersagung durch die BaFin und einer Rückabwicklungs-Verfügung mit der Rückzahlung aller Anlegergelder ( Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz KWG ) und vor einer Bestrafung gem. § 54 KWG ab Euro 10.000,- Geldbuße ( und bis zu 5 Jahren Gefängnis ) schützen, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.eigenkapitalbeschaffung.de/ ).

Liegt keine Platzierungserlaubnis gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG ) oder dem Wertpapierprospektgesetz ( § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG ) vor, untersagt die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäftes und ordnet die Abwicklung an, wenn die Verträge unbedingt rückzahlbare Gelder versprechen. Es darf also außerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen kein Wertpapier, kein Einlagengeschäft nach KWG (keine “unbedingt rückzahlbaren Gelder”) und kein Investmentvermögen nach KAGB vorliegen.

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch vor Ort. Die Prüfungen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung, und stellen die Beweismittel sicher. Der Regelfall ist jedoch der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Auf dessen Basis dürfen die BaFin-Ermittler auch Wohnräume durchsuchen.

Spätestens nachdem die BaFin formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt diese auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen. Die Pflichten und Kompetenzen der BaFin als Gefahrenabwehrbehörde bleiben jedoch davon unberührt, ob die Staatsanwaltschaft parallel tätig wird. Sofern die Staatsanwaltschaft einschreitet, stimmt die BaFin ihr weiteres Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.

Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren zudem die Anbieter beziehungsweise die Mitglieder ihrer verantwortlichen Gesellschaftsorgane, strafrechtlich verurteilt zu werden. Die Platzierung von verbotenen Einlagengeschäften ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Unternehmer laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten.

Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG erfüllt, wenn ein Unternehmen von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Kapitalbeträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nimmt, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen.

Indem die Geschäftsführer Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis führen, verstoßen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und erfüllen zugleich den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie handeln regelmäßig fahrlässig, wenn sie sich vor der Entgegennahme von „Einlagen“ über etwaige Erlaubniserfordernisse nicht unterrichtet haben. Der Straftatbestand des § 54 Abs. 2 KWG ist also auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar ( Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ).

Der § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Betreibern von Bankgeschäften anzusehen. Für den von ihnen als Geschäftsführer einer Gesellschaft begangenen Verstoß gegen das Schutzgesetz, der auch ursächlich für den Schaden in Gestalt des Verlusts einer ungesicherten Kapitalanlage ist, haften die Verantwortlichen persönlich und solidarisch nach § 832 Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB. Den Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft kommt also nicht die Haftungsbeschränkung der GmbH oder der AG zugute.

Das öffentliche Angebot von Geldanlagen ohne Prospekt ( im Rahmen der gesetzlichen Bereichsausnahmen ) entbindet nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot insbesondere nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, „unbedingt rückzahlbarer Gelder“ immer erlaubnispflichtig ist. Normale, bekannte Vertragsmuster aus dem Internet enthalten stets „unbedingt rückzahlbare Gelder“ und sind deshalb unter Strafandrohung verboten. Für die Erstellung BaFin-konformer Beteiligungsvertraqs- und Zeichnungsunterlagen ist ein Fachjurist erforderlich. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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