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Der Fondsbegriff des Kapitalanlagengesetzbuches und die Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht bei der BaFin sind zu beachten

Der Fondsbegriff des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) wird durch das sogen. “Investmentvermögen” im § 1 KAGB materiell bestimmt ( ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de ). Mit dem “Fonds”Gesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW-Fonds als Wertpapierfonds – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) erhielt die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Es gilt nunmehr der sogen.  materielle Fondsbegriff. Unter dem Fondsbegriff ist „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren”. Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind im KAGB von 2013 ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis und auch keiner BaFin-Registrierung.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches nicht dem KAGB unterliegen soll, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder – bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital mit gemeinsamen Gewinnzielen refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird, auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert. Die BaFin-Registrierungspflicht entfällt auch, wenn von dem Unternehmen keine gewinnorientierten Beteiligungen, sondern nur Festzinsanlagen ( z.B. Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Anleihen ) angeboten werden. Stille Beteiligungen und Genussrechte können somit nur noch BaFin-frei von operativ tätigen Unternehmen ausgegeben werden.

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