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Archive for June, 2014

Neuordnung der Anlageberatung – Honorar oder Provision

Die weltweite Finanzkrise ist längst auch beim Verbraucher angekommen. Den Verbraucher zu schützten, ihn vor Finanzkrisen und Finanzhaien zu bewahren, ist die große Aufgabe auf nationaler und europäischer Ebene, erläutert Dr. Lutz WERNER, Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de und des www.Investoren-Brief.de. Die einsetzende Neuordnung der gesamten Branche der Finanzvermittler und Anlageberater hat erstmal zur Verwirrung und Verunsicherung geführt.

In der Tat gibt es derzeit ein großes Durcheinander bei den Anlageberatern. Das beginnt bei der Selbstdarstellung und Bezeichnung: Finanzvermittler, Finanzmakler, Honorarberater, Certified Financial Planer, Finanzanlageberater usw.

Auch die bisherigen Rechtsgrundlagen variieren erheblich: Manche Berater arbeiten nach den veränderten Vorgaben der Gewerbeordnung, andere nach dem Wertpapierhandelsgesetz, im August tritt das neue Honoraranlageberatungsgesetz in Kraft, hinzukommt die Neufassung der Finanzmarktrichtlinie Mifid auf europäischer Ebene.

Alle Überlegungen, Vorschläge und Gesetzesinitiativen sind getragen von dem Ziel, für den Kunden mehr Verbraucherschutz zu schaffen. Diese Überlegungen zur Verbesserung des Verbraucherschutzes haben zwei Ansatzpunkte:

  1. mehr Qualität von Beratern und Vermittlern sowie
  2. unabhängige Beratung.

Ausgangspunkt ist dabei die These: Die verdeckten Provisionen der Anlageberater sind die Wurzel allen Übels. Bisher sind die Provisionen für die Finanzberater der Kern klassischer Beratung und Vermittlung. Dabei kann aber für den Finanzmakler das Kundeninteresse in den Hintergrund treten und die Provisionsgier dominieren.

Dieses Dilemma will der Gesetzgeber im Interesse der Verbraucher regeln. Durch die höheren Anforderungen und die absehbaren Änderungen ist die Branche der freien Vermittler am stärksten betroffen. Sie arbeiteten bisher nach Vorgaben der Gewerbeordnung und die Anzahl betrug vormals etwa 80.000 Finanzberater. Derzeit sind es nur noch die Hälfte und Anfang kommenden Jahres geht man von nur noch 30.000 Personen aus. Prüfungen bei der IHK, größerer Aufwand, Gesprächsprotokolle, Prüfertestate und der Abschluss einer Vermögensschadens- Haftpflichtversicherung haben den Kreis der Vermittler deutlich dezimiert. Nach Verbandsmeinung sei der Markt ohnehin überbesetzt gewesen.

Dem Geist einer unabhängigen Beratung folgt auch das Honoraranlageberatungsgesetz, das ab August in Kraft tritt. Es soll die unabhängige Beratung in Deutschland fördern. Der Kunde soll nach diesem Modell ein Honorar bezahlen, keine verdeckte Provision.

Von diesem doppelten Ansatz in Deutschland geht auch die EU-Finanzmarktrichtlinie Mifid aus, die bis 2017 umgesetzt sein soll. Also zukünftig zweigleisig: Beratung gegen Honorar oder mit offener Provision.

Der Kunde hat also die Wahl:

  • unabhängige Honorarberatung mit neuem Bezahlmodell oder
  • klassische Beratung auf Provisionsbasis.

Wie sich der Kunde entscheidet ist offen und bleibt abzuwarten.

Anders ist die Regelung dagegen in Großbritannien und den Niederlande. Diese beiden EU-Mitgliedstaaten sind vorgeprescht und haben die Provisionsberatung grundsätzlich verboten. Das hat zu Verunsicherung und erheblicher Verschiebung am Finanzmarkt geführt.

Mit der deutschen und europäischen Zweigleisigkeit der zukünftigen Finanzberatung wird die Branche leben können und der Verbraucher hat die Wahl aber auch die Qual.

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Die Unternehmensfinanzierung

von Dr. Lutz WERNER

Die Finanzierung eines Unternehmens wird nach der Innen- und der Außenfinanzierung unterschieden, erläutert Dr. Lutz WERNER, Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de und des www.Investoren-Brief.de

  1. Die Innenfinanzierung

Die Innenfinanzierung beinhaltet wiederum die Selbstfinanzierung. Diese erfolgt Thesaurierung von gewinnen, wobei das Potenzial auf die Höhe des Unterschieds zwischen erzieltem Gewinn nach Steuern und Gewinnausschüttung begrenzt ist. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass durch den betrieblichen Leistungsprozess ein Liquiditätsüberschuss entsteht, der nach Investitions- und Finanzierungsvorhaben zur Verfügung steht.

Die offene Selbstfinanzierung (Einbehaltung von Gewinnen) kann freiwillig oder auf gesetzlicher Grundlage (wie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Bildung einer Rücklage bei der Aktiengesellschaft) erfolgen. Demgegenüber werden bei einer stillen Selbstfinanzierung Vorgänge nicht in der Bilanz sichtbar. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Kapitalschöpfung aus Abschreibungsvorteilen oder um die Bildung stiller Reserven des Unternehmens, die durch Bewertungsmaßnahmen entstehen.

  1. Die Außenfinanzierung

Die Außenfinanzierung umfasst demgegenüber alle Finanzierungsmaßnahmen, bei denen einem Unternehmen Kapital von außen zufließt. Wird einem Unternehmen durch die Eigentümer, durch Miteigentümer oder durch Anteilseigner Eigenkapital von außen zugeführt, spricht man von der Eigenfinanzierung in Form der Einlagen- oder Beteiligungsfinanzierung; wird Kapital durch Gläubiger zugeführt, die kein Eigentum am Unternehmen erwerben, lediglich schuldrechtlich mit ihm verbunden sind, wird von der Außenfinanzierung in Form der Fremdfinanzierung gesprochen.

  1. Die Einlagenfinanzierung

Die Einlagenfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass Eigenkapital nicht durch Innenfinanzierung gebildet wird, sondern durch einlagen aus privaten Mitteln der Eigentümer geleistet werden. Kapitalgesellschaften erhalten Eigenkapital durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten an natürliche oder juristische Personen, die Geschäftsanteile übernehmen. Bei der Aktiengesellschaft handelt es sich hierbei um Grundkapitalanteile, bei einer GmbH um Stammanteile. Von Beteiligungsfinanzierung wird gesprochen, wenn sich neue Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen, die im Gegenzug zu einer Überlassung von haftendem Kapital Mitwirkungs- und Kontrollrechte ohne Stimmrechte eingeräumt bekommen. Dies sind bspw. Atypisch stille Gesellschafter ohne Genussrechtsbeteiligte. Diese erhalten für die Überlassung von kapital eine erfolgsabhängige Ausschüttung auf ihre Einlagen; tragen also ein mitunternehmerisches Risiko.

  1. Die Fremdfinanzierung

Die Fremdfinanzierung aus Darlehen beinhaltet Kapital aus Bankdarlehen, aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Kapitalschöpfung aus Leasingfinanzierungen oder auch über Privatdarlehen. Die Fremdfinanzierung ist dadurch charakterisiert, dass Fremdkapitalgeber i. d. R. keine Mitsprache-, Kontroll- oder Entscheidungsrechte zugewiesen bekommen. Sie haben lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Kreditsumme einschließlich der darauf anfallenden Zinsen. Fremdmittel müssen in der Regel durch schuld- oder sachenrechtliche Krediteinheiten wie Grundschulden, Bürgschaften, Verpfändung von Warenlagern oder Geschäftseinrichtungen und Forderungsabtretungen besichert werden.

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Die wirtschaftliche Lage und die Geldpolitik der EZB

von Dr. Lutz WERNER


Zur Jahresmitte bietet es sich an, einen Blick auf die aktuelle wirtschaftliche Lage in Deutschland, Europa und der Welt zu werfen.

Die Senkung des Leitzinses auf 0,15% durch die Europäische Zentralbank und weitere Maßnahmen sind aber nicht so sehr einer schwachen Konjunktur geschuldet.

Mit der Umsetzung eines umfangreichen Pakets an teils noch nie dagewesenen Maßnahmen verfolgen die Währungshüter der EZB eine Reihe anderer, sehr unterschiedlicher Ziele in Bereichen, in denen für die Notenbanker Gefahren lauern :

  • Zum einen soll die Kreditvergabe der Banken im gesamten Euroraum angekurbelt werden. Diese sollen sich zum Wohle der Realwirtschaft wieder und verstärkt auf ihre wichtigste Aufgabe, nämlich der Geldversorgung von Verbrauchern und Unternehmen besinnen.
  • Zum anderen wollen die Notenbänker um den EZB- Chef Mario Draghi, verhindern, dass  die Europäische Wirtschaft in eine kaum mehr zu bremsende Abwärtsspirale aus fallenden Preisen und sinkenden Investitionen von Firmen und Haushalten abgleitet. Dieses Deflation-Szenario wäre für eine Notenbank im Gegensatz zu einer Inflation, bei der sie die Zinsen einfach hoch setzen müsste, kaum mehr beherrschbar.
  • Mit dem Maßnahmenpaket reagieren die Währungshüter auf die seit Monaten sehr niedrige Inflation. Niedrige Zinsen verbilligen tendenziell       Kredite und Investitionen und können so die Wirtschaft ankurbeln. Das stärkt in der Regel auch den Preisauftrieb.
  • Auch der negative Einlagenzins soll die Inflation beflügeln, aber mehr noch den Euro schwächen, um so Importe zu verteuern und Exporte zu erleichtern.
  • Zudem sollen Banken dazu gebracht werden, überschüssiges Geld nicht bei der EZB zu parken, sondern Verbrauchern und Unternehmen vornehmlich in den südeuropäischen Krisenstaaten Kredite zu geben. Diese könnten leichter investieren und so der Konjunktur in den Krisenländern auf die Sprünge helfen.

Insgesamt sieht die wirtschaftliche Lage kurzgefasst wie folgt aus:

  • Die deutsche Wirtschaft befindet sich in einem breit angelegten Aufschwung.
  • Nach dem auch witterungsbedingt starken ersten Quartal wird die Frühjahrsbelebung voraussichtlich schwächer ausfallen als gewohnt. Darauf deuten u. a. die aktuellen Indikatoren des Produzierenden Gewerbes hin.
  • Die weltwirtschaftlichen Perspektiven bleiben im Ganzen aufgehellt, allerdings stellen nicht nur geopolitische Spannungen Risikofaktoren dar.
  • Die positiven Entwicklungen am Arbeitsmarkt setzen sich fort.

Die deutsche Wirtschaft hat im Winterhalbjahr, unterstützt durch die milde Witterung, weiter an Dynamik gewonnen. Nach dem bereits beschleunigten Wachstum von 0,4 % im Jahresschlussquartal 2013, hat im ersten Quartal 2014 das Bruttoinlandsprodukt nochmals kräftiger um 0,8 % zuge­nommen . Allerdings wird im Gegenzug die Frühjahrsbelebung etwas schwächer ausfallen als gewohnt. Insgesamt hat sich der Aufschwung gefestigt und an Breite gewonnen. Er wurde im ersten Quartal nachfrageseitig ausschließlich von den binnenwirtschaftlichen Auftriebskräften getragen.

Die Bauinvestitionen zogen, von der Witte­rung begünstigt, kräftig an und mit zunehmender Kapazitätsauslastung wurde auch verstärkt in Ausrüstungen investiert.

Der Außenhandel bremste demgegenüber per Saldo das Wachstum. Es wurde weniger exportiert und aufgrund der starken Binnennachfrage mehr importiert als im Vorquartal.

Die Weltwirtschaft setzt ihren moderaten Wachstumskurs fort. Die ausschlaggebenden Impulse für Wachstum und Handel kommen zurzeit von den Industrieländern, allen voran von der US-Wirtschaft. Dazu tragen die nach wie vor expansiv ausgerichtete Geldpolitik, günstige Finanzierungs­bedingungen und eine weniger restriktive Konsolidierungs­politik der öffentlichen Haushalte bei.

Die Staaten der Euro­päischen Union erholen sich nur sehr zögerlich. Dämpfend auf die Weltwirtschaft wirkt die schwächere Wachstumsdy­namik der Schwellenländer.

Vor diesem Hintergrund dürfte die Weltwirtschaft zunächst im derzeitigen Tempo weiter expandieren. Die OECD hat in ihrem jüngsten Economic Outlook ihre Wachstumsprognose für das laufende Jahr leicht zurückgenommen und rechnet mit einem Anstieg des Welt-BIP um 3,4 %. Für 2015 wird dann ein leicht beschleu­nigter Anstieg um 3,9 % erwartet. Dabei bleiben die Risiken für die Weltkonjunktur beachtlich.

Damit kann der wirtschaftliche Ausblick als befriedigend bezeichnet werden. Geopolitische Risiken bleiben bestehen wie auch die bemerkenswerten Nachteile der extremen Niedrigzinspolitik der Notenbanken für bestimmte Gruppen.

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Aktionsplan Verbraucherschutz für Kleinanleger im Finanzmarkt

Ende Mai 2014 haben der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, der Bundesminister der Finanzen Wolfgang Schäuble sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel den gemeinsamen Aktionsplan zum Schutz von Kleinanlegern im Finanzmarkt vorgestellt, erläutert Dr. Lutz WERNER, Vorstand der Hi-Tech Media AG und Herausgeber des Finanzportals www.Anleger-Beteiligungen.de.

Nachdem viele tausend Kleinanleger durch die Schwierigkeiten von PROKON und anderen Unternehmen in Mitleidenschaft gezogen wurden, versprach die Bundesregierung, schnell zu handeln. Mit einem Aktionsplan zum Verbraucherschutz ist man dem nachgekommen. Er basiert auf Arbeiten eines Arbeitskreises der drei beteiligten Bundesministerien.

Die schnelle Vorlage des Pakets zum Kleinanlegerschutz zeigt, welche Bedeutung dem Verbraucherschutz beizumessen ist, siehe auch www.Investoren-Brief.de.

Insbesondere konnte eine zentrale Forderung des Verbraucherschutzes, nämlich eine Beschränkung der Werbung für Finanzprodukte des Grauen Marktes auf Medien, die gewisse Vorkenntnisse der Anleger voraussetzen, umgesetzt werden. Herausgehoben wurde besonders die beabsichtigte Einführung der Pflicht, in Produktinformationsblättern Angaben zu der Kundengruppe zu machen, auf die das Anlageprodukt abzielt.

Dadurch soll es Privatanlegern einerseits ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einzuschätzen zu können und andererseits soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden.

Maßnahmenpaket zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern

Infolge der jüngeren Ereignisse bei Anbietern von Finanzprodukten (siehe insbesondere PROKON) hat die Bundesregierung den bestehenden Rechtsrahmen zum Schutz von Anlegern vor risikoreichen Finanzprodukten überprüft und wird Maßnahmen in folgenden Regelungsbereichen ergreifen:

  1. Beseitigung aufgedeckter Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
  2. Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer Risiken
  3. Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte
  4. Etablierung zusätzlicher Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten
  5. Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums

Dadurch soll es Privatanlegern einerseits ermöglicht werden, die Erfolgsaussichten einer Anlage besser einzuschätzen zu können, und andererseits soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen staatlicher Regulierung und Eigenverantwortung des Anlegers gewahrt werden.

Zu 1. Beseitigung aufgedeckter Regelungslücken und Umgehungsmöglichkeiten
Die umfassendsten Vorgaben zum Anlegerschutz laufen leer, wenn es dem Anbieter eines Finanzprodukts gelingt, diese zu umgehen. Aus diesem Grund soll der Katalog der nach dem Vermögensanlagegesetz geregelten Anlageformen erweitert werden und auch solche Angebote erfassen, die sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als gleichwertig zu den bereits erfassten Anlagen darstellen, wie partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen. Soweit hiervon Crowd-Finanzierungen betroffen sind, sollen Lösungen gefunden werden, die den Anliegen der mit Crowd-Investitionen finanzierten jungen Unternehmen unter Berücksichtigung der Belange des Anlegerschutzes gerecht werden.

Zu 2. Verstärkte Transparenz von Finanzprodukten und Offenlegung ihrer Risiken
Eine wesentliche Säule des Anlegerschutzes stellt auch künftig der Verkaufsprospekt dar. Der Prospekt soll dem Anleger ein umfassendes Bild von Anlagegegenstand und Anbieter vermitteln, um diesem eine zutreffende Abwägung von Vorteilen und Risiken einer Investition zu ermöglichen. Folgende Ergänzungen der Anforderungen an die Prospekte für Vermögensanlagen verschaffen den Anlegern mehr und bessere Informationen:

  • Die Fälligkeit bereits begebener, noch laufender Vermögensanlagen ist künftig anzugeben, um dem Anleger die Einschätzung zu erleichtern, in welchem Umfang eine Anlage dazu genutzt wird, früher eingegangene Verpflichtungen zu bedienen. Damit soll der Vorspiegelung einer nicht vorhandenen wirtschaftlichen Produktivität und unzulässigen „Schneeballsystemen“ entgegengewirkt werden.
  • Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes, die zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, müssen diesen zukünftig in jedem Fall in den Prospekt aufnehmen, so dass sich Anleger auch ein Bild von der finanziellen Situation des Konzerns machen und bei ihrer Anlageentscheidung etwaige Risiken in anderen Konzernbereichen berücksichtigen können.
  • Um einen größeren Einblick in die Zahlungsströme zu gewähren und so die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Anbieters besser nachvollziehbar zu machen, haben größere Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes künftig eine Kapitalflussrechnung offenzulegen.
  • Schließlich sollen verpflichtende Angaben zu den an Begebung und/oder Vertrieb von Vermögensanlagen beteiligten Unternehmen auch personelle Verflechtungen im Umfeld des Anbieters für den Anleger transparent machen.

Zu 3. Verbesserung des Zugangs der Anleger zu Informationen über Finanzprodukte
Parallel zur Erweiterung des Kreises der in den Prospekt aufzunehmenden Angaben wird die Zugänglichkeit und Aktualität der relevanten Veröffentlichungen zur jeweiligen Vermögensanlage verbessert. Damit soll es dem Anleger ermöglicht werden, die mit der Vermögensanlage verbundenen Risiken besser einzuschätzen:

  • An die Stelle der bislang zeitlich unbegrenzten Gültigkeit von Verkaufsprospekten zu Vermögensanlagen tritt künftig eine maximale Gültigkeit von 12 Monaten, so wie dies bereits bei Prospekten zu Wertpapieren der Fall ist. Damit wird sichergestellt, dass den Anlegern beim Erwerb von Vermögensanlagen ausschließlich Angaben vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind.
  • Zudem werden die Vorgaben für Nachträge, die aufgrund von Entwicklungen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Verkaufsprospekts notwendig werden, näher konkretisiert. Geschäftsvorfälle, die zumindest für das laufende Geschäftsjahr erhebliche Auswirkungen auf die Fähigkeit des Anbieters zur Erfüllung der gegenüber den Anlegern eingegangenen Verpflichtungen haben, wie eine drohende Insolvenz, sind künftig zwingend in einem Nachtrag aufzunehmen. Zugleich werden die Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörde zur Durchsetzung der Nachtragspflicht erweitert.
  • Nach Beendigung des aktiven Vertriebs einer Vermögensanlage trifft den Anbieter künftig für die Restlaufzeit der Anlage die Pflicht zur Abgabe von ad hoc-Mitteilungen, in denen er alle Tatsachen veröffentlichen muss, die seine Fähigkeit zur Rückzahlung und/oder zur Zinszahlung beeinträchtigen können. Auf diese Weise haben die Inhaber von Vermögensanlagen sowie Zweiterwerber stets aktuelle Informationen zur weiteren Einschätzung des Risikos der Anlage zur Verfügung.
  • Sämtliche Prospektangaben sowie ergänzende Dokumente und ad hoc-Mitteilungen müssen zentral auf derselben Internetseite unter demselben Pfad zur Verfügung stehen, auch wenn die Veröffentlichung zeitlich versetzt erfolgt. Damit soll der Anleger alle relevanten Informationen gesammelt an einer Stelle finden können („Internet-
  • Transparenz“). Nachträge sind unter Angabe des Zeitpunkts der Aktualisierung zu dem in eine konsolidierte elektronische Fassung des Prospekts einzuarbeiten, um Anlegern einen leichten Zugriff auf sämtliche aktuellen Informationen zu ermöglichen.

Zu 4. Etablierung zusätzlicher Leitplanken für den Vertrieb von Finanzprodukten
Neben erhöhter Transparenz bei der Darstellung der angebotenen Produkte werden auch für deren Vertrieb zusätzliche Vorgaben eingeführt. Damit sollen vor allem aggressive Formen der Vermarktung eingeschränkt werden. Es soll vermieden werden, dass Finanzprodukte systematisch an Anleger vertrieben werden, für die sie sich objektiv nicht eignen:

  • Um unerfahrene Anleger zu schützen, wird die Zulässigkeit von Werbung für Vermögensanlagen grundsätzlich auf solche Medien beschränkt, deren Schwerpunkt auf der Darstellung von wirtschaftlichen Sachverhalten liegt und bei deren Leserschaft somit ein gewisses Maß an Vorkenntnissen vorausgesetzt werden kann. Darüber hinaus kann die Bundesanstalt Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen entgegenwirken.
  • Wenn bestimmte Finanzprodukte erheblichen Bedenken für den Anlegerschutz begegnen, etwa aufgrund ihrer Komplexität, kann die Bundesanstalt darüber hinausgehend für bestimmte Produkte oder Produktgruppen Vertriebsverbote und Vertriebsbeschränkungen verhängen.
  • Flankierend werden Wertpapierfirmen bereits bei der Entwicklung eines Finanzprodukts verpflichtet, den Kreis der Endkunden zu bestimmen, auf die ein Produkt abzielt, und dabei alle relevanten Risiken für die betroffenen Anlegergruppen zu bewerten (Product-Governance).
  • Die Kundengruppe, auf die ein Anlageprodukt abzielt, ist künftig im Informationsblatt für Wertpapiere und im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu veröffentlichen, so dass Privatkunden sich informieren können, ob ein Produkt für sie vom Anbieter als geeignet beurteilt wird.
  • Für sämtliche Vermögensanlagen wird künftig eine Mindestlaufzeit eingeführt, ergänzt durch eine ausreichende Kündigungsfrist. Dadurch wird für die Anleger transparent, dass die Anlagen unternehmerische Investitionen von gewisser Dauer sind. Die Bewerbung der Finanzprodukte mit der Aussicht auf kurzfristige Rückzahlung der Einlage im Bedarfsfall ist damit nicht länger möglich. Zugleich erhöht die Maßnahme die Planungssicherheit der Anbieter.
  • Um sicherzustellen, dass die Anleger auch beim Direktvertrieb über die wichtigsten Eigenschaften und Risiken einer Vermögensanlage informiert sind, sollen die Anleger künftig das Vermögensanlagen-Informationsblatt, das einen verschärften Hinweis auf Risiken enthält, unterschreiben.

Zu 5. Flankierende Erweiterung des Aufsichtsinstrumentariums
Flankierend zu den neuen materiellen Vorgaben für Anbieter von Vermögensanlagen und Wertpapierfirmen sowie den erweiterten Prüf- und Anordnungskompetenzen der Bundesanstalt ist auch das Instrumentarium der Aufsichtsbehörden zu ergänzen:

  • Um die Öffentlichkeit zu informieren, erhält die Bundesanstalt in Fällen, in denen Auskunftsverlangen oder Anordnungen gegenüber dem Anbieter eines Finanzprodukts nicht befolgt werden, die Befugnis zur Veröffentlichung von Warnhinweisen.
  • Die Bundesanstalt kann künftig aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die sie im Rahmen der Bekämpfung von Verstößen gegen das Vermögensanlagegesetz ergreift, auf ihrer Internetseite bekannt machen. Ist die aufsichtsrechtliche Maßnahme noch nicht bestandskräftig, wird die Veröffentlichung mit dem Hinweis „diese Entscheidung ist noch nicht bestandskräftig“ versehen. Ferner sollen verhängte Bußgelder künftig – in Vorwegnahmen entsprechender EU-Vorgaben – zu veröffentlichen sein.
  • Die BaFin erhält die Möglichkeit, einen externen Wirtschaftsprüfer mit einer Sonderprüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen, wenn dazu Anlass bei einem Emittenten des „grauen“ Kapitalmarkts besteht, insbesondere bei Hinweisen Dritter, etwa des Finanzmarktwächters oder der Schlichtungsstellen auf bestehende Missstände.
  • Zugleich wird die bisherige Obergrenze, bis zu der das Bundesamt für Justiz bei verspäteter Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen Ordnungsgelder verhängen kann, für Unternehmen im Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes sowie für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften von 25.000 Euro auf 250.000 Euro erhöht. Im Zuge der Umsetzung der Transparenzrichtlinie wird die Obergrenze auf 10 Mio. Euro heraufgesetzt werden.
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