Archive

Archive for July, 2016

Alternative Finanzierungswege über bankenfreies, stimmrechtsloses Beteiligungskapital bei unterschiedlichen Finanzierungsanlässen

von Dr. Horst Werner

Die Globalisierung der Wirtschaft bedeutet auch für kleine und mittelständische Betriebe ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine wachsende Herausforderung im nationalen und internationalen Wettbewerb. Dieser Wettbewerb kann nur erfolgreich bestanden werden, wenn sich die Unternehmer neuen Formen der Unternehmensfinanzierung öffnen. Innovation und Wachstum bedingen  eine Stärkung sowohl des Finanzkapitals als auch des Humankapitals. Eine optimale Kapitalausstattung erfordert alternative Finanzierungsformen über bankenfreies Mezzaninekapital.

Zur Befriedigung des ermittelten Kapitalbedarfs existieren zahlreiche Möglichkeiten, die wir Unternehmen anbieten. Bei einer Eigenkapitalfinanzierung spielen mehrere Elemente eine Rolle, die durch komplexe Berührungspunkte miteinander verknüpft sind. Als langjährig tätige Finanzberater berücksichtigen die Capital Consultants unseres Hauses während der Konzeption der Beteiligungsfinanzierung alle wichtigen bilanziellen, steuerlichen und rechtlichen Aspekte und kapitalmarktrechtliche Standards für Beteiligungsangebote bzw. für Kapitalmarktprospekte.

Im Rahmen einer kleinen Privatplatzierung oder einer Kapitalmarktemission zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung bietet die Dr. Werner  Financial Service AG über ihre Netzwerkpartner eine umfassende Beratung auf allen Gebieten der Angebots-Platzierung.

Insgesamt begleitet die Dr. Werner Financial Service AG  Unternehmen von dem ersten kostenlosen Informationsgespräch über die Gestaltung einzelner Beteiligungsverträge zur Eigenkapitalbeschaffung, den Entwurf von Bilanzstrategien und die Wertschöpfung durch Bilanzoptimierung  ( z.B. durch einen Debt-Equity-Swap, durch Sacheinlagen-Finanzierung über die Einbringung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, durch Transfer in eine neue Gesellschaft zur Hebung der stillen Reserven etc., etc. ) bis hin zur Entscheidung für den Gang an den Kapitalmarkt. Mit unserer Dienstleistung des Platzierungsmanagements sorgen wir für eine erfolgreiche Durchführung der ergänzenden Unternehmensfinanzierung/ Mezzanine-Finanzierung.

Die Finanzierung der Unternehmensnachfolge oder des Unternehmensverkaufs kann ebenfalls über die bankenunabhängige Mezzaninefinanzierung realisiert werden. Familienunternehmen können somit bei der Unternehmensnachfolge sämtliche Gesellschaftsanteile in der Familie behalten, ohne dass sich “die Jungen” mit Bankdarlehen zwecks Übernahmefinanzierung verschulden müssen.

Bei der Finanzierung des Unternehmensverkaufs dient das Unternehmen selbst als Finanzierungsinstrument und  wird als Kapitalsammelstelle des einzuwerbenden Mezzaninekapitals herangezogen, mit dem dann der Unternehmenskaufpreis bei gleichzeitiger Übertragung des Unternehmen bezahlt werden kann. Das Unternehmen wird somit zur eigenen “Finanzierungsgesellschaft” des Kaufpreises.

Auch die Umschuldung von Krediten kann ein Finanzierungsanlass für eine ergänzende Unternehmensfinanzierung ohne Bank sein, um das Unternehmen zu entschulden und vor allen Dingen den Unternehmer selbst und persönlich zu enthaften.

Wenden Sie sich zu einem kostenlosen Erstgespräch an Dr. jur. Horst Siegfried Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) als langjährig erfahrenen Unternehmensfinanzierungsexperten, der Ihnen Diskretion und Vertraulichkeit zusichert.

Categories: Uncategorized

Behindert Basel III die Unternehmensfinanzierung?

– Banken befürchten Kapitalengpass –

Das Basel III-Paket, das bis jetzt noch nicht voll umgesetzt ist, hatte bisher noch keine nennenswerten Einflüsse auf die Finanzierungskapazitäten der Banken. Allerdings wurde das von der Niedrigzinsphase, einer geringeren Nachfrage und der guten Konjunktur beeinflusst. Insofern sind die Auswirkungen von Basel III auf die Kreditvergabe der Banken noch nicht richtig messbar.

Nun sehen die Banken eine Gefahr, dass die Finanzierungsmöglichkeiten insbesondere im Bereich der Unternehmensfinanzierung eingeschränkt werden. Der Grund für diese Sorge sind Pläne der internationalen Aufseher, das Regelwerk von Basel III zu erweitern. Die Risikomodelle, die seither von den Banken unter Berücksichtigung eigener Daten und Erfahrungswerte erstellt wurden, sollen vereinheitlicht werden.

Durch diese Vereinheitlichung der Risikomodelle werden nach Meinung der Banken die in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern geringeren Unternehmensrisiken nicht mehr richtig dargestellt. Der Bundesverband öffentlicher Banken (VÖB) hat errechnet, dass bei einer Standardisierung der seitherigen internen Risikomodelle allein für die 17 größten Banken in Deutschland ein zusätzlicher Kapitalbedarf von rund 78 Milliarden Euro besteht. Diesen zusätzlichen Kapitalbedarf können die Banken im Augenblick nur schwer decken. Bankaktien haben in den letzten Monaten teilweise fast die Hälfte ihres Wertes verloren. Vor diesem Hintergrund dürfte es schwerfallen, Investoren zu finden. Die Unsicherheiten über die Auswirkungen des „Brexit“ kommen noch dazu.

Sollte es also zu einer einheitlichen Behandlung der internen Risikomodelle kommen, die zu einer deutlich höheren Unterlegung der Risiken durch sofort haftendes Eigenkapital führen würde, müssten die Banken ihre Kreditvergabe erheblich einschränken

Deshalb haben der Bundesverband deutscher Banken (BdB) und der Bundesverband der deutschen Industrie (BDI) ein gemeinsames Positionspapier vorgelegt und davor gewarnt, dass mit der geplanten Neuregelung die Unternehmensfinanzierungen gefährdet sind.

Noch ist nichts entschieden und Basel III noch nicht vollständig umgesetzt. Die noch zu erwartenden Regelungen im noch ausstehenden Basel IV-Paket werden wahrscheinlich weitere Einschränkungen mit sich bringen.

Egal wann und wie neue Regelungen umgesetzt werden, die Unternehmen sollten vor diesem Hintergrund über ihre Kapitalsituation und Finanzierungsstrategie nachdenken. Das betrifft insbesondere die Eigenkapitalquote. Selbst wenn aktuell kein Finanzierungsbedarf besteht, ist es sinnvoll, durch eine außerbörsliche Privatplatzierung die Eigenkapitalquote zu erhöhen und die Abhängigkeit von einer Bankfinanzierung zu verringern.

Nähere Einzelheiten finden sie bei der Dr. Werner Financial Service AG, www.finanzierung-ohne-bank.de

Categories: Uncategorized

Umschuldung, Kreditablösung, Darlehensablösung und Anschlussfinanzierungen

von Dr. Horst WERNER, Göttingen

Die Umschuldung durch Kreditablösung bzw. Darlehensablösung dient sowohl der Reduzierung von Zinskosten, der  Verminderung von Tilgungsaufwendungen, als auch gegebenenfalls der Umwandlung von Krediten bzw. Darlehen in Eigenkapital. Die Kreditablösung ist häufig auch mit einem anteiligen Rückzahlungsverzicht der Bank verbunden; dies ist Verhandlungssache. Die Umfinanzierung und Ablösung von Krediten  ist also ein vielschichtig einsetzbares Instrument, um Kosten zugunsten der Gewinn- und Verlustrechnung zu reduzieren und/oder Verbindlichkeiten zugunsten der Eigenkapitalquote auf der Passivseite der Bilanz zu vermindern. Letzteres geschieht, in dem der Unternehmer von der kreditorientierten Finanzierung zur beteiligungsorientierten Finanzierung wechselt.

Der mit der Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens verfolgte Zweck, die Liquidität des Unternehmens zu verbessern und gleichzeitig die Rückzahlbarkeit des überlassenen Kapitals zu ermöglichen, lässt sich mit Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Beteiligungen besser erreichen.

Ebenso wie ein Bankkredit bzw. ein (Gesellschafter-)Darlehen beeinflusst Mezzanine-Kapital nicht die Stimmrechtsverhältnisse und Einflussrechte in einer Gesellschafterversammlung. Mezzaninekapital als stilles Gesellschaftskapital oder Genussrechtskapital ist ebenfalls zurückzahlbar (anders als z.B. bei Aktien oder GmbH-Stammanteilen mit dem Einlagenrückgewährverbot). Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass Mezzaninekapital als bilanzrechtliches Eigenkapital ausgestaltet werden kann. Der Unternehmensinhaber kann also das gewandelte Mezzaninekapital ebenso aus der Gesellschaft wieder herausnehmen wie ein Gesellschafterdarlehen. Zudem bietet die Mezzanine-Finanzierung allen Beteiligten eine Reihe von bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten und steuerlichen Vorteilen. Auf diese Weise können Umfinanzierungen und Umschuldungen zum Ertrags- und Bilanzvorteil des Unternehmens durchgeführt werden. Somit bestehen also für jedes Unternehmen vollziehbare Wege aus einer vermeintlichen Schuldenfalle. Zur Vorsorge für eine “unvermeidliche” Umfinanzierung stellen wir in Notfällen Vorratsgesellschaften als Auffanggesellschaften als zweites Standbein zum “sofortigen Durchstarten” zur Verfügung ( http://www.companies-for-sale.de ).

Die Kreditablösung und Umfinanzierung bzw. Umwandlung von Verbindlichkeiten zur Unternehmenssanierung:
Ein Debt-Equity-Swap eignet sich auch als Sanierungsinstrument. Dabei handelt sich es um die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. So kann ein Debt-Equity-Swap mit Zustimmung der Kreditgeber auch zur Ablösung von Bankkrediten bzw. Wandlung von Krediten eingesetzt und auf diese Weise sogar eine bilanzielle Überschuldung vermieden werden. Mit dieser Art der Umfinanzierung von Krediten wird ein Überschuldungsstatus und damit die Insolvenz-Antragsfrist von drei Wochen abgewendet. Die Umwandlung von Darlehen und die Ablösung von Altverbindlichkeiten verbessert die Eigenkapitalquote und die Bilanzstruktur.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner von der Dr. Werner Financial Service AG erläutert Ihnen detailliert die Vorgehensweise und wir erarbeiten für Sie unter Beachtung gesellschafts-, bilanz- und steuerrechtlicher Aspekte einen Debt-Equity-Swap für Gesellschafterdarlehen und sonstige Verbindlichkeiten, der Ihrem Unternehmen eine Reihe von Vorteilen bietet:

  • Umgehende Erhöhung des Eigenkapitals auch ohne Zuführung neuen Barkapitals / frischer Liquidität
  • Direkte Verbesserung von Bonität und Rating und dadurch Erleichterung der künftigen (Fremd-) Kapitalaufnahme
  • Erfolgsabhängigkeit der Gewinnausschüttungen, keine Liquiditätsbelastung in Verlustjahren
  • Steuerliche Behandlung der Ausschüttungen als Betriebsaufwand (Ausnahme: atypisch stille Gesellschaft)
  • Hohe Flexibilität im Hinblick auf Kapitalbindung, Kosten, Rückzahlung
  • Bilanzielle und steuerliche Spielräume (z.B. Übertragung von Verlusten auf atypisch stillen Gesellschafter und Ausgleich eines Jahresfehlbetrages bis hin zu einer „schwarzen Null”).
Categories: Uncategorized

Der Immobilienmarkt beginnt sich zu beruhigen

– Der Preisanstieg hat sich verlangsamt –

Es gibt zwar immer noch einen Preisanstieg, dieser fällt aber gegenüber den Vorjahreszahlen wesentlich niedriger aus. Das geht aus den Erhebungen eines Hamburger Immobilien-Instituts hervor. Danach haben sich die Preissteigerungen im Bundesdurchschnitt bei Eigentumswohnungen von 1,8 Prozent im letzten Quartal 2015 auf 0,2 Prozent im ersten Quartal 2016 deutlich verringert. Bei Einfamilienhäusern ging der Preisanstieg im selben Zeitraum von 1,6 Prozent auf 0,8 Prozent zurück.

Unsicher sind sich die Marktexperten indes über die Gründe des Preisrückgangs. Nachdem sich die Rahmenbedingungen, nämlich Zinsniveau und gute Wirtschaftslage, nahezu nicht verändert haben, deutet die Entwicklung eigentlich auf eine beginnende Marktsättigung hin. Es kann aber durchaus auch sein, dass die Vergleichszahlen mit dem letzten Quartal des Vorjahres durch verstärkte Käufe zum Jahresende beeinflusst worden sind. Insofern wird die weitere Entwicklung zeigen, ob hier tatsächlich eine beginnende Marktsättigung vorliegt, oder ob die unterschiedlichen Vergleichszeiträume ein Bild abgeben, dass täuscht.

Aber selbst wenn sich mittelfristig eine gewisse Marktsättigung ergeben sollte, so wird es nach wie vor eine stabile Nachfrage nach Wohn- und Gewerbeimmobilien geben. Die im Vergleich zu anderen Anlagemöglichkeiten immer noch hohen Renditen locken Investoren in Investitionen auf dem Immobilienmarkt. Das betrifft insbesondere die Versicherungswirtschaft, die stark unter dem Verfall der Renditen am Anleihemarkt zu leiden hat. Bislang konnten die Versicherungen den Zinsrückgang am Markt zumindest zum Teil mit besser verzinslichen Anleihen im Bestand kompensieren. Diese „Altanleihen“ werden aber sukzessive fällig und müssen neu angelegt werden. Mangels Alternativen weichen sie nun verstärkt auf Investitionen im Immobilienbereich aus. Mit Renditen bei Immobilien von immerhin noch im Durchschnitt über 4 Prozent versuchen die Versicherer, die Garantieversprechen bei Lebensversicherungen zu halten.

Aber auch andere Investoren und Selbstnutzer werden nach wie vor für eine stabile Nachfrage sorgen. Die trotz des schon sehr niedrigen Zinsniveaus immer noch fallenden Zinsen und die Aussicht auf gute Mietverträge kompensieren die zum Teil stark gestiegenen Preise.

Last but not least sorgt der „Brexit“ für neue Impulse am Immobilienmarkt. Die durch den „Brexit“ ausgelöste Stärkung des Finanzplatzes Frankfurt wird nach Meinung von Experten in Frankfurt einen „Immobilien-Boom“ auslösen. Für London hingegen erwarten Experten stark fallende Preise. Das gleiche gilt für die gesamte Insel.

Bei allen weiterhin positiven Aussichten darf man trotzdem nicht übersehen, dass auch bei guter Marktsituation Risiken vorhanden sind. Änderungen und Verschiebungen beim Zinsniveau und bei den Mietverträgen können gravierende Auswirkungen haben. Schließlich haben wir in der Vergangenheit gelernt, dass es auch bei Immobilien den Begriff „Preisverfall“ gibt.

Das unterstreicht immer wieder alte Regel, nicht nur auf „ein Pferd“ zu setzen sondern bei Geldanlagen immer auf eine breite Streuung zu achten.

Categories: Uncategorized

Partiarisches Darlehen bzw. Gewinndarlehen mit Nachrangabrede gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz

Das partiarische Darlehen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ); deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmen erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich definiert werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.

Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen.

Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VermAnlG öffentlich angeboten und 20 Verträge platziert und abgeschlossen werden dürfen. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher bei geringem Kapitalbedarf keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).

Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), jedoch seit dem 10. Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens „keine fest rückzahlbaren Gelder“ fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln

Categories: Uncategorized

Das Recht zur Produktintervention am Kapitalmarkt durch die Kapitalmarktaufsicht

Die BaFin hat das Recht zur Intervention am Kapitalmarkt erhalten, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Gesetzgeber hat der BaFin zur Stärkung des Verbraucherschutzes am Kapitalmarkt mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 10. Juli 2015 ein scharfes Schwert in Form einer Generalklausel im Wertpapierhandelsgesetz in die Hand gelegt: die Produktintervention. Die Kapitalmarktaufsicht kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise -praktiken nun beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.

Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am Grauen Kapitalmarkt reagierte.

Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben. Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote.

Beachtenswert ist auch der Umstand, dass die BaFin Verbote und Beschränkungen bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs aussprechen kann. Sie kann damit an jeder Stelle der Wertschöpfungskette und des Produkt- beziehungsweise Vertriebsprozesses eingreifen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei der Frage, ob die Interventionsvoraussetzungen vorliegen, hat die BaFin wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe einen weiten Beurteilungsspielraum. Es bleibt abzuwarten, wie die BaFin die Interventionsrechte zu einem stärkeren Verbraucherschutz nutzen wird. Auch bei der Gestaltung der anzuordnenden Maßnahme – also auf der Rechtsfolgenseite – ist die BaFin flexibel: Sie kann Verbote und Beschränkungen an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. Hat sich die BaFin dafür entschieden, eine Maßnahme zu erlassen, muss sie dies zunächst dem Emittenten mitteilen und auf ihrer Internetseite eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Categories: Uncategorized