Archive

Archive for November, 2017

Das Produktinterventionsrecht und der kollektive Verbraucherschutz durch die BaFin am freien Kapitalmarkt

Der Gesetzgeber hat bereits 2015 der BaFin zur Stärkung des Verbraucherschutzes am Kapitalmarkt ein scharfes Schwert in Form einer Generalklausel im Wertpapierhandelsgesetz in die Hand gelegt: die sogen. Produktintervention. Die Kapitalmarktaufsicht kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise Finanzpraktiken nun beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden. Somit kann die BaFin nicht nur rechtswidrige Einlagengeschäfte gem. § 44 c KWG einstellen und rückabwickeln lassen ( z.B. am 24. 11 2017:  www.bafin.de/Verbrauchermitteilung/meldung_171124_funvestment.html )

Das Produktinterventionsrecht befindet sich im neuen § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel der BaFin verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am Grauen Kapitalmarkt reagierte.

Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten unseriösen Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben. Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote.

Beachtenswert ist auch der Umstand, dass die BaFin Verbote und Beschränkungen bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs aussprechen kann. Sie kann damit an jeder Stelle der Wertschöpfungskette und des Produkt- beziehungsweise Vertriebsprozesses eingreifen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei der Frage, ob die Interventionsvoraussetzungen vorliegen, hat die BaFin wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe einen weiten Beurteilungsspielraum. Es bleibt abzuwarten, wie die BaFin die Interventionsrechte zu einem stärkeren Verbraucherschutz nutzen wird. Auch bei der Gestaltung der anzuordnenden Maßnahme – also auf der Rechtsfolgenseite – ist die BaFin flexibel: Sie kann Verbote und Beschränkungen an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. Hat sich die BaFin dafür entschieden, eine Maßnahme zu erlassen, muss sie dies zunächst dem Emittenten mitteilen und auf ihrer Internetseite eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Categories: Uncategorized

Kapital beschaffen über die Ausgabe von Wertpapieren als Anleihen, Genussscheine oder Aktien

Aktien, Anleihen und Genussscheine können als Inhaberpapiere ohne namentliche Zuordnung ausgegeben und anonym erworben werden. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Wertpapieremission ist auch mit Namensaktien oder Namenschuldverschreibungen möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt ( § 806 BGB ) und in das Namensschuldverschreibungs-Buch oder Aktienbuch einer Gesellschaft eingetragen ist.

Wertpapier-Emissionen mit Anleihen bzw. Schuldverschreibungen – gleich in welchen Ausprägungen – sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, dass für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Aktien und Anleihen ein bankenaufsichtsrechtlich genehmigter Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich ist. Ohne Wertpapierprospekt dürfen lediglich 149 potentielle Anleger angesprochen bzw. beworben werden (= gesetzliche Eintrittsschwelle – siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WertpapierProspektGesetz – WpPG). Die öffentliche Werbung für Wertpapiere ist also bei kleineren Zeichnungssummen von unter Euro 100.000,- beschränkt. Es darf dann nur eine persönliche Ansprache von Interessenten stattfinden.

Die Begebung einer Anleihe – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) – ist seit Anfang der neunziger Jahre jedem Unternehmen und sogar Privatpersonen als sogen. Schuldverschreibung möglich ( siehe §§ 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ). Die gesetzliche Beschränkung auf börsennotierte Unternehmen wurde aufgehoben. Zur Begebung einer Anleihe – soweit man die Platzierung öffentlich bewerben möchte und die Mindesteinlage unter Euro 100.000,- liegt – ist jedoch ein Wertpapierverkaufsprospekt mit Zulassung und Genehmigung des Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Abteilung Wertpapieraufsicht BaFin in Frankfurt/Main erforderlich. Der Anleihe- bzw. Wertpapier-Verkaufsprospekt ist gesetzlich nur dann nicht erforderlich, soweit Mindestzeichnungssummen über Euro 100.000,- in jedem Einzelfall angeboten werden.

Bei den Aktien kann es sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Aktien können als vollstimmberechtige Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden. Aktien sind entsprechend den Regeln der Kapitalmarktaufsicht per se Wertpapiere, auch wenn die Aktionärsrechte nicht wertpapierverbrieft wurden. Deshalb unterliegt die Ausgabe und Platzierung von Aktien an einen öffentlich unbestimmten Kreis von Anlegern bestimmten prospektrechtlichen Regeln mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospektes und der vorherigen Billigung dieses Wertpapierprospektes durch die Kapitalmarktaufsicht der BaFin.

Nach den Wertpapierprospekt-Gesetzen ( WpPG ) ist ein Wertpapierverkaufsprospekt über Aktien bei einem “Going Public” – also einem öffentlichen Angebot – als Private Placement immer dann erforderlich, wenn mehr als 149 interessierte Kapitalgeber angesprochen werden sollen. Dann muss der Prospekt von der BaFin geprüft, genehmigt ( amtsdeutsch: “Billigung” ) und zur öffentlichen Platzierung zugelassen werden. Lediglich bei einer Mindestbeteiligung ab Euro 100.000,- an aufwärts ( pro Anleger )  ist gem. § 3 Abs. 2 WpPG kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich und kann somit BaFin-prospektfrei emittiert werden.

Categories: Uncategorized

Gesellschafts-Gründungsdienst bzw. vorgegründete GmbH´s oder AG´s noch ohne HR-Eintrag mit geringerem Aufwand

Einen Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), insbesondere unter Berücksichtigung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB mit der Abgrenzung zu den AIF-Fonds ), des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes. Bei der Dienstleistung „Neu-Gründungsdienst“ findet die Erstgründung mit der Einreichung der Gründungunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Das erspart Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister. Zudem muss bei der Gründung nur das hälftige Stammkapital eingezahlt werden.

Mit der neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft auch ein neues Rating ( = neuen Bonitätsindex bei der Creditreform ), also eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue Bonität. Der Gründer erreicht die n e u e Bonität, da diese von der natürlichen Person des Gründers vollkommen unabhängig ist.

Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.

Categories: Uncategorized

Befugnisse der BaFin mit Untersagungen, Verwaltungszwang, Kontenabrufverfahren, Hausdurchsuchungen und Abwicklungsverfügungen

Vorsicht vor der BaFin bzw. der Bundesbank und den Maßnahme- -Befugnissen der BaFin ( siehe Dr. Horst Werner auf www.finanzierung-ohne-bank.de ): Jedes Unternehmen, das Einlagengeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder das E-Geld-Geschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der BaFin. Stellt jedoch die BaFin unerlaubte Geschäfte eines Unternehmens oder einer Einzelperson fest, so hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse ( § 44 c Kreditwesengesetz – KWG ), um solchen Geschäften sofort ein Ende zu bereiten ( z.B. Rückzahlungsverfügungen mit sofortiger Vollziehung anzuordnen ) und Strafverfahren einzuleiten – dies gilt unabhängig davon, ob der Gesetzesverstoß wissentlich oder unwissentlich geschehen ist. Bei Vorsatz liegt der Strafrahmen gem. § 54 KWG bei 5 Jahren Freiheitsstrafe; bei Unwissenheit gilt grds. Fahrlässigkeit mit bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe. Bei Rückabwicklungsverfügungen der BaFin heißt es dann : „Das Unternehmen (oder die Einzelpersonen) ist verpflichtet, die Gelder per Überweisung unverzüglich und vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen.“

Die BaFin nutzt ferner das Kontenabrufverfahren, um Geldströme in Deutschland zur Ermittlung unerlaubter oder verbotener Geschäfte wirksam nachzuverfolgen. Die BaFin kann also auf alle Konten des Unternehmens schauen. Ferner ist die BaFin befugt, Hausdurchsuchungen durchzuführen.

Spätestens nachdem die BaFin formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt die BaFin auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen. Die Pflichten und Kompetenzen der BaFin als Gefahrenabwehrbehörde bleiben jedoch davon unberührt, ob die Staatsanwaltschaft parallel tätig wird. Sofern die Staatsanwaltschaft einschreitet, stimmt die BaFin ihr weiteres Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.

Wer sich an unerlaubten Einlagengeschäften beteiligt, unerlaubte oder verbotene Geschäfte anzubahnen, abzuschließen oder abzuwickeln, muss mit Verbots- und Strafmaßnahmen der BaFin und eventuell auch mit einer weitergehenden Strafverfolgung rechnen. Dies betrifft nicht nur den Betreiber, sondern auch alle Beihelfer und wissentlich oder unwissentlich Beteiligten – sei es als Arbeitnehmer, als selbständige Mitarbeiter, als Organe oder als Dienstleister.

Detailliertere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Mailanfrage.

Categories: Uncategorized

Alternative Finanzierungen über bankenfreies, stimmrechtsloses Beteiligungskapital bei unterschiedlichen Finanzierungsanlässen

Die Globalisierung der Wirtschaft bedeutet auch für kleine und mittelständische Betriebe ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine wachsende Herausforderung im nationalen und internationalen Wettbewerb, so Dr. Horst Werner. Dieser Wettbewerb kann nur erfolgreich bestanden werden, wenn sich die Unternehmer neuen Formen der Unternehmensfinanzierung öffnen. Innovation und Wachstum bedingen eine Stärkung sowohl des Finanzkapitals als auch des Humankapitals. Eine optimale Kapitalausstattung erfordert alternative Finanzierungsformen über bankenfreies Mezzaninekapital.

Zur Befriedigung des ermittelten Kapitalbedarfs existieren zahlreiche Möglichkeiten, die wir Unternehmen anbieten. Bei einer Eigenkapitalfinanzierung spielen mehrere Elemente eine Rolle, die durch komplexe Berührungspunkte miteinander verknüpft sind. Als langjährig tätige Finanzjuristen berücksichtigen die Capital Consultants unseres Hauses während der Konzeption der Beteiligungsfinanzierung alle wichtigen bilanziellen, steuerlichen und rechtlichen Aspekte sowie sämtliche kapitalmarktrechtliche Standards für Beteiligungsangebote bzw. für Kapitalmarktprospekte.

Im Rahmen einer kleinen Privatplatzierung oder einer Kapitalmarktemission zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung bietet die Dr. Werner Financial Service AG über ihre Netzwerkpartner eine umfassende Beratung auf allen Gebieten der Angebots-Platzierung.

Insgesamt begleitet die Dr. Werner Financial Service AG Unternehmen von dem ersten unverbindlichen  Informationsgespräch über die Gestaltung einzelner Beteiligungsverträge zur Eigenkapitalbeschaffung, den Entwurf von Bilanzstrategien und die Wertschöpfung durch Bilanzoptimierung ( z.B. durch einen Debt-Equity-Swap, durch Sacheinlagen-Finanzierung über die Einbringung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern, durch Transfer in eine neue Gesellschaft zur Hebung der stillen Reserven etc., etc. ) bis hin zur Entscheidung für den Gang an den Kapitalmarkt. Mit unserer Dienstleistung des Platzierungsmanagements sorgen wir für eine erfolgreiche Durchführung der ergänzenden Unternehmensfinanzierung/ Mezzanine-Finanzierung.

Die Finanzierung der Unternehmensnachfolge oder des Unternehmensverkaufs bzw. des Unternehmenskaufs kann ebenfalls über die bankenunabhängige Mezzanine-Finanzierung realisiert werden. Familienunternehmen können somit bei der Unternehmensnachfolge sämtliche Gesellschaftsanteile in der Familie behalten, ohne dass sich “die Jungen” mit Bankdarlehen zwecks Übernahmefinanzierung verschulden müssen.

Bei der Finanzierung des Unternehmensverkaufs dient das Unternehmen selbst als Finanzierungsinstrument und wird als Kapitalsammelstelle des einzuwerbenden Mezzanine-Kapitals herangezogen, mit dem dann der Unternehmenskaufpreis bei gleichzeitiger Übertragung des Unternehmen bezahlt werden kann. Das Unternehmen wird somit zur eigenen “Finanzierungsgesellschaft” des Kaufpreises.

Auch die Umschuldung von Krediten oder die Befreiung aus der Bankenabhängigkeit kann ein Finanzierungsanlass für eine ergänzende kapitalmarktorientierte Unternehmensfinanzierung sein, um das Unternehmen zu entschulden und vor allen Dingen den Unternehmer selbst und persönlich zu enthaften.

Categories: Uncategorized

Öffentlich angebotene Beteiligungs- und Anlagengeschäfte mit fehlerhaften Finanzinstrumenten sind eine Straftat gem. § 54 KWG

Der Straftatbestand des § 54 Abs. 1 + 2 Kreditwesengesetz für kapitalmarktrechtlich unzulässige, öffentliche Beteiligungsangebote – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de – ( Strafandrohung bis zu 5 Jahre Gefängnis ) ist auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar ( bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ).

Nur mit den kapitalmarktrechtlich zulässigen Beteiligungs- und Anlageverträgen können sich Unternehmen vor der Untersagung durch die BaFin und einer Rückabwicklungs-Verfügung mit der Rückzahlung aller Anlegergelder ( Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz KWG ) und vor einer Bestrafung gem. § 54 KWG ab Euro 10.000,- Geldbuße ( und bis zu 5 Jahren Gefängnis ) schützen, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.eigenkapitalbeschaffung.de/ ).

Liegt keine Platzierungserlaubnis gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG ) oder dem Wertpapierprospektgesetz ( § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG ) vor, untersagt die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäftes und ordnet die Abwicklung an, wenn die Verträge unbedingt rückzahlbare Gelder versprechen. Es darf also außerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen kein Wertpapier, kein Einlagengeschäft nach KWG (keine “unbedingt rückzahlbaren Gelder”) und kein Investmentvermögen nach KAGB vorliegen.

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch vor Ort. Die Prüfungen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung, und stellen die Beweismittel sicher. Der Regelfall ist jedoch der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Auf dessen Basis dürfen die BaFin-Ermittler auch Wohnräume durchsuchen.

Spätestens nachdem die BaFin formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt diese auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen. Die Pflichten und Kompetenzen der BaFin als Gefahrenabwehrbehörde bleiben jedoch davon unberührt, ob die Staatsanwaltschaft parallel tätig wird. Sofern die Staatsanwaltschaft einschreitet, stimmt die BaFin ihr weiteres Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.

Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren zudem die Anbieter beziehungsweise die Mitglieder ihrer verantwortlichen Gesellschaftsorgane, strafrechtlich verurteilt zu werden. Die Platzierung von verbotenen Einlagengeschäften ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Unternehmer laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten.

Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG erfüllt, wenn ein Unternehmen von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Kapitalbeträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nimmt, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen.

Indem die Geschäftsführer Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis führen, verstoßen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und erfüllen zugleich den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Sie handeln regelmäßig fahrlässig, wenn sie sich vor der Entgegennahme von „Einlagen“ über etwaige Erlaubniserfordernisse nicht unterrichtet haben. Der Straftatbestand des § 54 Abs. 2 KWG ist also auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar ( Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ).

Der § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Betreibern von Bankgeschäften anzusehen. Für den von ihnen als Geschäftsführer einer Gesellschaft begangenen Verstoß gegen das Schutzgesetz, der auch ursächlich für den Schaden in Gestalt des Verlusts einer ungesicherten Kapitalanlage ist, haften die Verantwortlichen persönlich und solidarisch nach § 832 Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB. Den Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft kommt also nicht die Haftungsbeschränkung der GmbH oder der AG zugute.

Das öffentliche Angebot von Geldanlagen ohne Prospekt ( im Rahmen der gesetzlichen Bereichsausnahmen ) entbindet nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot insbesondere nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, „unbedingt rückzahlbarer Gelder“ immer erlaubnispflichtig ist. Normale, bekannte Vertragsmuster aus dem Internet enthalten stets „unbedingt rückzahlbare Gelder“ und sind deshalb unter Strafandrohung verboten. Für die Erstellung BaFin-konformer Beteiligungsvertraqs- und Zeichnungsunterlagen ist ein Fachjurist erforderlich. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Categories: Uncategorized

Weltspartag 2017 – Ist Sparen noch sinnvoll ?

Auf dem 1. Internationalen Sparkassenkongress im Oktober 1924 in Mailand wurde beschlossen, zur Stärkung des Gedankens an das Sparen und als Hinweis auf die Bedeutung für die Volkswirtschaft einen Weltspartag einzuführen. Als Termin für den Weltspartag wurde ursprünglich der 31. Oktober festgelegt. Da das aber mit dem Reformationstag kollidierte, wurde der Weltspartag in Deutschland bereits 1928 auf den letzten Werktag vor dem Reformationstag verschoben. Im Jahr 2017 war der Weltspartag somit am 30. Oktober.

Nun stellen sich in Zeiten einer inzwischen lang anhaltenden Niedrigzinsphase, deren Ende nicht annähernd abzusehen ist, viele die Frage: Ist Sparen heute überhaupt noch sinnvoll? Offensichtlich ja, wenn man sich die Zahlen etwas näher anschaut. Die privaten Haushalte verfügen über bedeutende Ersparnisse. Dabei ist allerdings zu beachten, dass darin auch Versicherungsansprüche und Wertpapiere enthalten sind. Allerdings sind die Deutschen nicht Weltmeister im Sparen. Das Pro-Kopf-Geldvermögen in Deutschland liegt mit 50.000,00 Euro im Mittelfeld. In den USA, in Großbritannien und in der Schweiz liegt das Pro-Kopf-Geldvermögen wesentlich höher.

Was Sparen und Vermögensaufbau betrifft, haben die Deutschen im Bezug auf Geldanlagen immer noch eine “Risikoaversion”. Das ist teilweise historisch bedingt mit der Erinnerung an Vermögensverluste in den 20 -er-Jahren oder 1948. So lagen 2015 rund 21 Prozent des Geldvermögens in Bargeld oder auf Girokonten, 18 Prozent auf Sparbüchern oder Termingeldkonten, nur 7 Prozent in Aktien, 10 Prozent in Fonds und 38 Prozent in Versicherungen.

Offensichtlich sind aber viele mit ihrer finanziellen Situation zufrieden. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) hat sein Vermögensbarometer für 2017 vorgestellt. Daraus geht hervor, dass die Deutschen mit ihrer finanziellen Situation so zufrieden sind, wie seit den letzten zehn Jahren nicht mehr.

Aber auch, wenn 59 Prozent der Befragten ihre derzeitige Situation als gut bezeichnen, so muss man auch beachten, dass 23 Prozent keine Altervorsorge betreiben, davon 13 Prozent, die sich das aus Sicht ihrer Situation schlicht und einfach nicht leisten können. Dabei ist die Lage bei den unteren Einkommen besonders dramaisch. Bei Einkommen unter 1000,00 Euro monatlich sorgen 47 Prozent nicht für die Zukunft vor. Bei der nächsten Stufe von 1000,00 bis 1500,00 Euro sind es immer noch 40 Prozent, die keine Vorsorge betreiben.

Insgesamt gesehen bereitet der fehlende Ziseffekt zunehmend Sorgen. Die niedrigen Zinsen erschweren den Vermögensaufbau enorm. Im Moment sind breite Schichten ohne Chanca auf Vermögensaufbau.

Categories: Uncategorized

Der Begriff des „Tippgebers“ bei Kapitalanlagen und das Sondervergütungs- u. Provisionsabgabeverbot der Versicherungsvermittler

Die Definition des „Tippgebers“ spielt bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und bei dem neuen Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot der Versicherungsvermittler eine Rolle – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit Ende Juli 2017 gilt für Versicherungsunternehmen aufgrund des neuen § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) für Vermittler ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) und die Stellungnahme der BaFin :

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_Provisionen.html

Nach dem neuen § 48b VAG ist „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag verboten.

Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht die sogenannten Tippgeber. ( Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)]. Die Funktion eines Tippgebers ist gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Aber in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird die Funktion eines Tippgebers in Abgrenzung zum “Vermittler” wie folgt beschrieben: “Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c GewO. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (. . .) weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt.“ ( so in der Gesetzesbegründung der Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt also keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Weitergabe von Informationen an einen Vermittler.“ Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich. Weitere Informationen dazu von Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

Der § 48b VAG lässt auch Ausnahmen zu. Zum einen enthält die Norm eine Geringwertigkeitsklausel: Belohnungen und Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsschlusses sind erlaubt, wenn sie einen Gesamtwert von 15 Euro pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Zum anderen findet das Verbot keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Erhöhung der Leistung oder zur Reduzierung der Prämie des vermittelten Vertrags verwendet wird. Nach Auffassung der BaFin kann eine dauerhafte Reduzierung der Prämie oder Erhöhung der Leistung allerdings nur vom Versicherer selbst gewährt werden, da Prämie und Leistung auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien beruhen. Die vollständige oder teilweise Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden – ohne Änderung des Vertrags zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer – reicht hingegen nicht aus. Sofern ein Vermittler beispielsweise auf seine Abschlussprovision verzichten möchte und diese zur Prämienreduzierung verwendet werden soll, so muss der Versicherer dies im Versicherungsvertrag dokumentieren. Diese Möglichkeit haben grundsätzlich alle Arten von Vermittlern.

Categories: Uncategorized

Ohne BaFin-Ärger am Kapitalmarkt zur bankenunabhängigen Unternehmensfinanzierung

Das Motto: “Ohne BaFin-Ärger an den Kapitalmarkt kommen” steht im Mittelpunkt z.B. des Finanz-Workshops der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) am 19. April 2018 in Göttingen. Es stehen Fragen im Vordergrund, wie Unternehmen Auseinandersetzungen, Rückabwicklungsverfügungen und Geldbußen mit/von der BaFin vermeiden können und wie man sich am Kapitalmarkt gemäß den Prospektgesetzen und dem Kreditwesengesetz ( KWG ) verhält, um Strafen und Untersagungen gem. dem § 54 KWG zu vermeiden.

Liegt keine Platzierungserlaubnis durch Bereichsausnahme gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG ) oder dem Wertpapierprospektgesetz ( § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG ) vor, untersagt die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäftes und ordnet die Rückabwicklung ( Rückzahlung der Anlegergelder ) an, wenn die Verträge „unbedingt rückzahlbare Gelder“ versprechen. Es darf also außerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen kein Wertpapier, kein Einlagengeschäft nach KWG (keine “unbedingt rückzahlbaren Gelder”) und kein Investmentvermögen nach KAGB vorliegen.

Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren zudem die Anbieter beziehungsweise die Mitglieder ihrer verantwortlichen Gesellschaftsorgane, strafrechtlich ( bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ) verurteilt zu werden. Die Platzierung von verbotenen Einlagengeschäften ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer mehrjährigen Gefängnisstrafe. Unternehmer laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten.

Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG erfüllt, wenn ein Unternehmen von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Kapitalbeträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nimmt, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen. Die BaFin führt jedes Jahr ca. 2.500 Verfahren wegen entsprechender Gesetzesverstöße durch.

Categories: Uncategorized

Umwandlung oder Verlängerung von Finanzierungen in neue Finanzinstrumente am freien Kapitalmarkt

Auslaufende Finanzierungen bei Banken oder bei privaten Anlegern müssen mangels vollständiger Tilgung entweder verlängert ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) oder in neue Finanzierungsverhältnisse umgewandelt werden. So gibt es immer wieder Angebote von Mezzanine-Finanzierungen und Anleihen (auch) am freien Kapitalmarkt, die der Refinanzierung bereits begebener und auslaufender Kapitalanlagen dienen. Es ist das Bemühen um eine sogen. Prolongation des Vertragsverhältnisses mit einem Kapitalgeber. Prolongation heißt „Verlängerung“ und meint regelmäßig die Verlängerung der Laufzeit eines befristeten Vertragsverhältnisses oder bedeutet im weiteren Sinne die Umwandlung der Altfinanzierung in ein neues Vertragsverhältnis.

Derartige Umwandlungs- oder Prolongationsangebote werden getätigt, wenn ein Teil der in den vergangenen Jahren platzierten Finanzinstrumente im Laufe der kommenden Jahre nach Fristablauf oder Kündigung zur Rückzahlung anstehen. Soweit das Unternehmen die Rückzahlung nicht aus eigenen Erträgen bewerkstelligen kann, muss es über eine Verlängerung der Anlegergelder oder über einen Austausch bzw. Umtausch der Gelder durch anderweitige Finanzierungen bzw. Kapitalgeber nachdenken. Der Fachmann spricht dann von der Prolongation der Fremdmittel.

Den Emissionsunternehmen stehen zahlreiche Möglichkeiten zur Verschiebung der Fälligkeitszeitpunkte zur Verfügung und sie gehen bei der Durchführung solcher „Refinanzierungen“ teilweise sehr unterschiedlich vor. So konnten z.B. in den vergangenen Monaten einige Emittenten, deren Anleihen sich dem Laufzeitende näherten, Gelder über die Ausgabe neuer Finanzinstrumente einsammeln. Dies versetzte die Unternehmen in die Lage, die alten Anleihen zurückzuzahlen. Andere Emissionsunternehmen machen ihren Anlegern das Angebot, die Anleihen um einige Jahre zu verlängern. Dies geschieht häufig unter „Versüßung“ mit einem Bonusangebot oder zu einem angepassten, ( manchmal auch reduzierten) Zinssatz. Wieder andere bieten den Anlegern einen Umtausch ihrer Finanzinstrumente in offene Beteiligungen ( KG-Anteile etc. ) oder andere Fremdkapitalinstrumente an. Dadurch entfällt die Rückzahlung oder die Rückzahlungspflicht wird in die Zukunft verlagert. Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, mit der Rückführung von Anlegerkapital umzugehen.

Categories: Uncategorized