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Archive for January, 2018

Die BaFin hat das Recht zum Einschreiten am Kapitalmarkt bei der Gefährdung des Finanzsystems

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) hat seit 2015 das Recht zur Intervention am Kapitalmarkt erhalten, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Der Gesetzgeber hat der BaFin zur Stärkung des Verbraucherschutzes am Kapitalmarkt mit dem Kleinanlegerschutzgesetz ein scharfes Schwert in Form einer Generalklausel im Wertpapierhandelsgesetz in die Hand gelegt: die sogen. Produktintervention. Die Kapitalmarktaufsicht kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise Finanzpraktiken nun beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.

Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es war Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am Grauen Kapitalmarkt reagierte.

Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben. Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote.

Beachtenswert ist auch der Umstand, dass die BaFin Verbote und Beschränkungen bereits vor Beginn der Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs aussprechen kann. Sie kann damit an jeder Stelle der Wertschöpfungskette und des Produkt- beziehungsweise Vertriebsprozesses eingreifen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Bei der Frage, ob die Interventionsvoraussetzungen vorliegen, hat die BaFin wegen der unbestimmten Rechtsbegriffe einen weiten Beurteilungsspielraum. Es bleibt abzuwarten, wie die BaFin die Interventionsrechte zu einem stärkeren Verbraucherschutz nutzen wird. Auch bei der Gestaltung der anzuordnenden Maßnahme – also auf der Rechtsfolgenseite – ist die BaFin flexibel: Sie kann Verbote und Beschränkungen an Bedingungen knüpfen oder mit Einschränkungen versehen. Hat sich die BaFin dafür entschieden, eine Maßnahme zu erlassen, muss sie dies zunächst dem Emittenten mitteilen und auf ihrer Internetseite eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlichen. Weitere Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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Eine Kapitaleinlage als Darlehen gegen Grundschuldbrief-Besicherung als Inhaber- od. Orderschuldverschreibung kapitalmarktrechtlich zulässig

Eine unternehmerische Einlage mit einem Darlehen gegen Grundschuldbrief-Besicherung – so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de – als Inhaber- oder Orderschuldverschreibung ist ohne weiteres kapitalmarktrechtlich zulässig. Der Darlehensvertrag mit Grundschuldbrief-Besicherung muss den Usancen einer banküblichen Grundstücksfinanzierung entsprechen und kann ohne Genehmigung der BaFin als breitgestreutes, öffentliches Kapitalanlageangebot in den Verkehr gebracht werden. Das ergibt sich bereits aus dem Gesetz in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ). Dies kann man auf der Seite der www.bafin.de mit den dort genannten Voraussetzungen nachlesen. Emittenten bzw. Unternehmer bedürfen dazu auch keiner Genehmigung der BaFin. Eine Genehmigung der BaFin wäre rechtlich auch gar nicht möglich. Die BaFin kann zu den grundschuldbesicherten Darlehen keine Genehmigung erteilen, sondern allenfalls ein sogen. Negativtestat ausstellen, dass nämlich keine KWG-Verletzung vorliegt. Die Verträge der Dr. Werner Financial Service AG über grundschuldbesicherte Darlehen werden seit Jahren anstandslos von der BaFin anerkannt. Die Grundschuldbesicherung muss auf einem deutschen Grundstücksobjekt im Rahmen der Objektwerthaltigkeit abzüglich der Kaufnebenkosten stattfinden.

Die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit ist unter Fachjuristen unstrittig – so Luz/Neus/Schaber u.a., Kommentar zum Kreditwesengesetz, Stuttgart 2015, Bd. 1, § 1 Rdnr. 23; Reischauer/Kleinhans, Kommentar zum KWG, § 1 Tz 56.

Zur kapitalmarktrechtlichen Erläuterung und Beurteilung der grundschuldbesicherten Darlehen siehe die nachstehende Veröffentlichung unter dem Link :

http://www.artikel-presse.de/finanzierungen-fuer-immobilien-von-privaten…

Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nur unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird ( so wörtlich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG und so die Handhabung durch die BaFin ). Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur der Mitbesitz am Stammbrief eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus § 1160 BGB auf die Vorlage des Grundschuldbriefs bei der Zwangsvollstreckung verzichtet und der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird ( so auch das VG Frankfurt/Main – Geschäftsnummer 7 L 2174/15.F – aus 2015 auf 25 Seiten zur Zulässigkeit der grundschuldbesicherten Darlehensverträge und zur zeitnahen Erledigung der Grundschuldbesicherung ).

Allerdings muss man den Vertrag mit der versprochenen (zeitnahen) Grundschuldbesicherung auch tatsächlich durchführen. Denn die Aufnahme unbesicherter Darlehensgelder ist kapitalmarktrechtswidrig und gem. § 1 KWG als Einlagengeschäft verboten. Die Kapitalmarktrechtswidrigkeit kann dann dadurch beseitigt werden, dass die Grundschuldbesicherung – auf welchem Objekt auch immer – zeitnah ( = innerhalb weniger Tage ) nachgeholt wird. Ergänzende Fragen beantwortet Dr. Horst Werner kostenfrei unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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Der Fondsbegriff des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ) und die Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht bei der BaFin

Der Fondsbegriff des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) wird durch das sogen. “Investmentvermögen” im § 1 KAGB materiell bestimmt ( ausführlich auf www.finanzierung-ohne-bank.de ). Mit dem “Fonds”Gesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW-Fonds – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) erhielt die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz.

Unter dem Fondsbegriff ist „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren”. Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis und auch keiner BaFin-Registrierung.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist bzw. sein soll, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch Anlegergelder – bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem neuen Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über Anlegerkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden.

Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird, auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert. Die BaFin-Registrierungspflicht entfällt auch, wenn von dem Unternehmen keine gewinnorientierten Beteiligungen, sondern nur Festzinsanlagen ( z.B. Nachrangdarlehen, grundschuldbesicherte Darlehen, Anleihen ) angeboten werden.

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Grundlagen für wertpapierverbriefte Anleihen ( = Inhaberschuldverschreibungen ) und für unverbriefte Namensschuldverschreibungen ( = Namensanleihen )

Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung oder als Namensschuldverschreibungen ausgegeben werden – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Forderungspapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und/oder in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist.

Bei den Anleihen ( juristisch Schuldverschreibungen gemäß den §§ 793 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB genannt ) sind kapitalmarktrechtlich

(I) die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und

(II) die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als
Vermögensanlagen gemäß den §§ 1, 2 ff Vermögensanlagengesetz – VermAnlG )

zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens oder über Euro 100.000,– BaFin-genehmigungsfrei (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); = prospektfrei, wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), die eine qualifizierte Rangrücktrittsklausel enthalten müssen und die beim Emissionsunternehmen in ein Namensschuldverschreibungsregister eingetragen werden. Namensschuldverschreibungen dürfen prospektfrei mit maximal 20 Anteilen, also an 20 Beteiligte pro Finanzinstrument ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a) Unverbriefte Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen ) dürfen als Vermögensanlagen unbeschränkt öffentlich beworben werden. Die Fungibilität ( = Übertragbarkeit ) ist einzuschränken.
b) Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) dürfen ab einer Mindest-
Zeichnungssumme von Euro 100.000,- und darüber ebenfalls unbeschränkt öffentlich beworben werden.

Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,- dürfen Anleihen nur in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

Somit können Emittenten auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 VermAnlG zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ). Bei den Anleihen sind (a) die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und (b) die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen gemäß den §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz ) zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens und über Euro 100.000,– BaFin-genehmigungsfrei (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); prospektfrei wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), wovon maximal 20 ( Anteile ) prospektfrei, also an 20 Beteiligte pro Schildverschreibungsanteil ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a) Unverbriefte Namensanleihen dürfen prospektfrei öffentlich beworben werden.
b) Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) unterhalb einer Mindest-
Zeichnungssumme von Euro 100.000,- dürfen nicht öffentlich beworben werden;

aber in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

c) Aktien bzw. Anleihen als Wertpapiere können aber ab jeweils Euro 100.000,- Mindestzeichnungssumme prospektfrei und ohne Anzahl- und ohne Volumenbegrenzung öffentlich angeboten, platziert und gezeichnet werden. Somit könnten Emissionsunternehmen auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ).

Weitere Fragen beantwortet Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG bei entsprechender Mailanfrage unter der Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfrei.

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Anleger-Risiken in der freien Marktwirtschaft werden nicht durch die Rechtsform einer Beteiligung bestimmt

Das Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht in Deutschland stellt eine Vielzahl von verschiedenen Beteiligungsmöglichkeiten ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) in unterschiedlichen Rechtsformen zur Beteiligung an Unternehmen zur Verfügung, erläutert der Beteiligungsspezialist Dr. Horst Werner aus Göttingen. Anleger können sich an Unternehmen z.B. durch offene Beteiligungen wie Aktien oder Kommandit-Anlagen oder durch stimmrechtsloses Mezzanine-Kapital wie durch stille Gesellschaftsanteile, durch Anleihen, durch Genussrechte, durch partiarische Darlehen, mit Namensschuldverschreibungen oder mit Nachrangdarlehen beteiligen. Diese Beteiligungs-Rechtsformen haben jedoch nichts mit der Wirtschaftlichkeit einer Unternehmensbeteiligung und dem Anlagerisiko zu tun. Dennoch erlebt man es immer wieder, dass wenn z.B. eine Aktiengesellschaft an der Börse in die Insolvenz gerät, die Presse über Aktien herzieht und vor Aktienbeteiligungen an Unternehmen warnt. Genauso wie bei der Prokon AG aus Itzehoe von Anlegerschützern und Verbraucherverbänden vor Genussrechten gewarnt wurde. Genussrechte seien risikoreich und deshalb für Anleger ungeeignet. Die Rechtsform hat jedoch nichts mit der wirtschaftlichen Seriosität einer Unternehmensbeteiligung zu tun. Etwas zu unternehmen trägt immer die Chance des Erfolges und das Risiko des Fehlschlags in sich. Jede Form der Unternehmensbeteiligung ist also immer auch eine Risikobeteiligung, bei der ein Verlust bis hin zum Totalverlust einer Geldanlage eintreten kann, so der Beteiligungsanlagefachmann Dr. Horst Werner. Deshalb tritt der Verlust nicht durch eine spezifische Rechtsform ein, sondern durch wirtschaftliche Fehlentscheidungen der jeweiligen Unternehmensleitung.

Unternehmensbeteiligungen sind für eine Marktwirtschaft unverzichtbar. Marktwirtschaft ist Risikowirtschaft und lebt von dem Einsatz von Kapital in unternehmerische Aktivitäten. Jedes Tun und Handeln kann gelingen, aber auch scheitern. Das Risiko ist also immer untrennbar mit wirtschaftlichem Handeln verbunden. Genauso ist Leben untrennbar mit einem „Lebensrisiko“ verbunden. Aber wenn wir uns auf der Treppe ein Bein brechen, ist es unsinnig über die Treppe als Wegeinstrument zu lamentieren, sondern es liegt entweder an der Unaufmerksamkeit des Treppengängers oder an einer falsch konstruierten Treppe bzw. an dem ungeschickten Treppenbauer, aber nicht an der Treppe als solches.

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Ansparverträge bzw. Ratensparverträge bei der Platzierung von Finanzinstrumenten am freien Kapitalmarkt

Ratensparverträge über Beteiligungskapital sind am freien Beteiligungsmarkt einfacher zu vertreiben – so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de – als Finanzanlagen mit Mindestbeteiligungssummen im fünfstelligen Bereich. Die Platzierung von Mezzanine-Kapital als stimmrechtslose Einmalanlagen mit höheren Beträgen ist somit schwerer zu bewerkstelligen als die Aufteilung des Beteiligungskapitals in Ansparanlagen mit der gleichen Vertragssumme z.B. über Euro 12.000,- eingeteilt in 120 monatliche Ansparbeträge von Euro 100,- . Diese Ansparverträge kennt man aus dem Bankenbereich z.B. vom Fondssparen oder aus dem Versicherungsbereich von den Kapitallebensversicherungen mit den monatlichen Prämien. Die Laufzeiten und die Höhe der monatlichen Sparraten können nach freier Wahl festgelegt werden und sollten wirtschaftlich tragfähig sein. Die Zinshöhe und die Zinszahlungen sind an der Laufzeit und der Ertragsfähigkeit des Unternehmens beim “return on Investment” auszurichten. Monatliche Sparraten von weniger als Euro 50,- und Zinsen von mehr als 6 % p.a. sind als hoch risikobehaftet zu sehen.

Unternehmen, die Ansparverträge zur Kapitalaufnahme anbieten wollen, müssen verstärkt Ihre Liquiditätsentwicklung im Rahmen der Verwaltungs- und Abwicklungskosten beachten. Kontogebühren und Vertriebskosten müssen kalkuliert werden. Dementsprechend ist es sinnvoll, dem Anleger den Start seines Ansparvertrages nur mit einer sogen. „Kontoeröffnungszahlung“ in Höhe von z.B. 20 % der Gesamtvertragssumme zu ermöglichen. Das würde bei einer Gesamtvertragssumme von Euro 12.000,- eine anfängliche Startzahlung von Euro 2.400,- und 96 Monats-Raten á Euro 100,- über 8 Jahre bedeuten. Die Kontoeröffnungszahlung würde dann mehr als die gesamten Emissionskosten abdecken. Das Unternehmen könnte dann sofort mit Investitionen starten.

Für den Fall, dass Ansparverträge vertragswidrig aufgekündigt, beendet oder storniert werden, ist es ratsam und auch üblich dem Anleger eine sogen. „Abgangsentschädigung“ aufzuerlegen, die bis zu 15 % betragen darf. Die Abgangsentschädigung kann auch je nach der Bestandsdauer des Ratensparvertrages gestaffelt werden. Die Abgangsentschädigung soll vergeblich entstandene Kosten und den Gewinnentgang kompensieren. Dem Anleger sollte der Nachweis vorbehalten bleiben, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Statt einer Auflösung bzw. einer Beendigung des Ansparvertrages mit den Folgen der Belastung durch eine Abgangsentschädigung kommt auch ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags ( = Aussetzen der Ratenzahlungsverpflichtungen ) in Betracht. Ein derartiges beitragsfreies Ruhen des Vertrages kommt z.B. bei Arbeitslosigkeit oder beim Versterben des Vertragspartners in Betracht. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

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Der börsenfreie Kapitalmarkt als Eigenkapital-Beschaffungsmarkt für kleine und mittlere Unternehmen

Solide mittelständische Industrieunternehmen finanzieren sich kostenschonend über den freien Kapitalmarkt und junge  innovative Start-up-Unternehmen versorgen sich dort mit Gründungskapital. Z.B. wird das Kapital für die Energiewende zu großen Teilen ebenfalls auf diesem freien Kapitalmarkt eingeworben, um die eigene Eigenkapitalversorgung in Ergänzung zur Bankkreditfinanzierung zu gewährleisten. Zur Erfüllung von notwendigen Eigenkapitalquoten ist der “kleine, börsenfreie Kapitalmarkt” als Risikokapitalmarkt in einer freien Marktwirtschaft und gerade auch für die Banken unverzichtbar. Ein Großteil der Bankkreditgeschäfte würde gar nicht zustande kommen, wenn sich die Unternehmen nicht vorher über öffentliche Beteiligungsangebote mit dem erforderlichen Eigenkapital nach Basel III eindecken könnten.

Zwar tummeln sich in diesem Marktsegment mitunter auch dubiose und unseriöse Anbieter, die aus unterschiedlichen Motiven mit Hilfe immer neuer Konstruktionen nur die Erlaubnispflicht für bestimmte Geschäfte zu umgehen versuchen. Kleine und mittlere Anbieter wollen oft lediglich die Kosten vermeiden, die mit der Billigung und Beaufsichtigung durch die BaFin verbunden sind. Es gibt aber auch missbräuchliche Geschäftsmodelle, bei denen die Anbieter gezielt Gestaltungen und Vertriebsmethoden wählen, um ohne Erlaubnis- oder Prospektpflicht an das Kapital unerfahrener Kleinanleger zu gelangen und zu ihrem Vorteil in hochriskante Geschäfte zu reinvestieren. Derartige Angebote zielen häufig auf das Kapital ab, das in klassischen Vermögensanlagen gebunden ist, welches die Kunden also staatlich kontrollierten Unternehmen ( z.B. Versicherungen ) anvertraut haben, die unter der Solvenzaufsicht der BaFin stehen.

Bei aller Vielgestaltigkeit der Angebote auf dem freien Kapitalmarkt haben sie immer eines miteinander gemeinsam, dass es sich um unternehmerische Risikokapitalanlagen handelt, die nicht in kontrollierten Wertpapieren verbrieft sind ( was auch nicht immer hilft ). Die Zuordnung eines Anlageangebotes zum börsenfreien oder zum börsennotierten Kapitalmarkt lässt somit für den Anleger noch keinen Rückschluss auf das Risiko zu, das mit einer Anlage verbunden ist. Dieses Risiko muss jeder Kapitalgeber selbst abschätzen.

Der Investor muss sich immer wieder zurückbesinnen auf den Grundsatz, dass eine gegenüber banktypischen Kapitalanlagen gesteigerte Renditeerwartung stets mit einem erhöhten Risiko für den Kapitalgeber verbunden ist. Auch eine noch so schillernde, emotionale oder auf zeitgenössische Trends abzielende Darstellung sollte die gebotene rationale Abwägung zwischen Risiko und Rendite nicht beeinflussen. Bei Anlageangeboten, bei denen sich Anleger als Gesellschafter beteiligen, liegt das Risiko des Verlustes ihrer Gesellschaftereinlage auf der Hand. Zahlreiche Anlageangebote auf dem freien Kapitalmarkt basieren jedoch auf rein schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverträgen mit Rückzahlungsverpflichtung. Ihr Risikoprofil ist aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit schwerer einzuschätzen.

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Definition der eingetragenen Genossenschaft mit dem Zweck des gesetzlichen Mitglieder-Förderprinzips

Die Genossenschaftsanteils-Platzierung am Kapitalmarkt ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) erlebt derzeit eine Renaissance und rückt deshalb neuerlich in das Blickfeld des Finanzmarktes. In Deutschland gibt es mehr Genossenschaftsmitglieder ( ca. 15 Mil. ) als in allen anderen Unternehmenseinheiten.

Nach einer Definition der Genossenschaft gilt diese als eine juristisch verselbständigte Vereinigung von natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf freiwilliger Basis zusammenschließen, um ihre gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen und/oder kulturellen Interessen zu verfolgen und um ihre Ziele in einer wirtschaftlichen Organisation zu verwirklichen, die ihnen allen unter Stimmrechts- und Anteilsbeschränkung gemeinsam gehört und von Vorstand, Aufsichtsrat und Mitgliederversammlung als gesetzlich vorgesehene Organe geleitet wird. Eine eingetragene Genossenschaft eG im Sinne des § 1 Genossenschaftsgesetzes als im Handelsregister eingetragene e.G. ist also ein Zusammenschluss von Personen mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern ( gesetzliches Mitglieder-Förderprinzip ). Die Genossenschaft e.G. entsteht als juristische Person mit Vollzug der Eintragung im Handelsregister. Genossenschaften genießen aufgrund der staatlichen Genehmigungsbedürftigkeit durch einen prüfenden Genossenschaftsverband ein größeres Marktvertrauen durch fortlaufende Pflichtprüfungen. Die Platzierung von Genossenschaftsanteilen am Kapitalmarkt ist zudem prospektfrei und ohne BaFin-Billigung umsetzbar.

Die Gründung einer Genossenschaft wird von den Genossenschaftsverbänden unterstützt. Für eine optimale Vorbereitung auf eine Genossenschaftsgründung werden hilfreiche Unterlagen wie die interaktive CD ROM “Genossenschaften gründen” oder verschiedene Gründerfibeln von den Verbänden zu unterschiedlichen Branchen bereitgestellt.

In einer Genossenschaft haben die Mitglieder satzungsmäßig bestimmte Ziele, deren Erfüllung in gruppenmäßiger Selbstorganisation mittels der körperschaftlichen Strukturierung verfolgt werden soll. Grundmuster der Genossenschaft ist der mitgliederbasierte Verein, der ein verselbständigtes Vermögen ohne Eigentümerdominanz und begrenzte Stimmrechte hat. Der Geschäftsbetrieb dient den Mitgliedern, indem er ihnen Leistungen oder Produkte anbietet, und/oder ihre Arbeitskraft, auf jeden Fall aber ihr Kapital (Geschäftsanteile genannt) produktiv einsetzt ( gesetzlich zwingendes Förderprinzip ). Damit sind die Mitglieder sowohl kleinstanteilige Eigentümer als auch Partner und Kunden ihrer eigenen Genossenschaft ( Identitätsprinzip ).

Der eingetragenen Genossenschaft mit Genehmigung des Genossenschaftsverbandes obliegt als einziger Körperschaft kraft Gesetzes die Aufgabe der Mitgliederförderung. Zur Erfüllung des Förderauftrages, der in der Mehrung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben der Mitglieder liegt, bietet die e.G. ihren Mitgliedern ihre Dienstleistungen an. Aufgrund dieses Förderauftrages steht bei der eG die persönliche Mitgliedschaft und nicht – wie bei Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften – die Stimmrechtsdominanz und nicht die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund. Ziel einer Genossenschaft ( siehe die Wohnungsgenossenschaften ) ist z.B. vorrangig die Versorgung der Mitglieder mit Eigentums- und Mietwohnungen oder bei den Waren-Genossenschaften der günstige Einkauf für die Mitglieder und die Versorgung mit bestimmten Handels- oder Verbrauchsgütern ( z.B. die Einkaufs-Genossenschaften wie die Raiffeisen e.G. ).

Genossen haben in der Regel Interesse an einzelnen Projekten ( z.B. Wohnimmobilien, Energielieferungen etc. ) und nicht an einer unübersichtlichen Beteiligung einer großen Anzahl von unterschiedlichen Branchenprojekten. Zur Investition in Genossenschaftsprojekte ist vorzusehen, dass Einzelmaßnahmen über Genossenschaftsanteile als Eigenkapital und nur ergänzend über sonstige Beteiligungsgelder der Genossen finanziert werden. Damit verbleiben sowohl die Erträge, als auch die Risiken ausschließlich bei der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Ein Genosse kann sich entsprechend satzungsmäßiger Bestimmung z.B. mit einem Genossenschaftsanteil von Euro 500,- Euro oder mehr beteiligen und sich zusätzlich in beliebiger Höhe mit einer Anleihe, Genussrecht oder einem Nachrangdarlehen an konkreten Projekten beteiligen.

In den fortlaufenden Geschäftsjahren sind entsprechend des Mittelzuflusses aus Mitgliedergeldern Investitionen in Genossenschaftsprojekte umsetzbar. Die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit und der Erfolg sind somit abhängig von der Platzierung von Genossenschaftsanteilen und von der Fristigkeit der Platzierung. Je nach Verlauf kann die Genossenschaft weitere Investitionen tätigen und zusätzliche Projekte realisieren.

Das Genossenschaftskapital erspart der Genossenschaft teilweise vom Bankkreditmarkt abhängige Verschuldungen und stellt gleichzeitig sicher, dass die Genossenschaftsmitglieder über werthaltige, nicht ausschließlich fremdfinanzierte Wirtschaftsgüter verfügen. Weitere Informationen erteilt Dr. Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

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