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Archive for July, 2017

Neue Probleme mit Cum-Cum Geschäften

– Banken müssen sich auf hohe Rückzahlungen einstellen –

Die sogenannten Cum-Cum und Cum-ex Geschäfte der Banken mit Aktientransaktionen rund um den Dividendenstichtag haben deutsche Steuerzahler wohl mehrere Milliarden Euro gekostet.

Das Steuerschlupfloch, das Rückerstattungen von gezahlter Kapitalertragsteuern ermöglichte (bei Cum-ex Geschäften sogar mehrfach) wurde Anfang 2016 zwar geschlossen, es bestand aber keine Einigkeit darüber, wie der Fiskus mit den Geschäften der Vergangenheit umgehen soll. Zwar hatte der Bundesfinanzhof bereits Mitte 2015 Cum-Cum Geschäfte als unzulässig erklärt, Bund und Länder konnten sich aber nicht darauf einigen, wann solche Geschäfte wirklich missbräuchlich sind.

Die Aufarbeitung der sogenannten Cum-ex Geschäfte ging zügiger voran. Viele Staatsanwaltschaften ermittelten und zahlreiche Banken mussten teilweise hohe Geldbeträge zurückerstatten. Dabei kostete es die Frankfurter Investmentbank „Maple Bank“ die Existenz. Das Finanzamt hatte in diesem Fall Anfang 2016 rund 450 Millionen Euro zurückgefordert. Nun steht die Aufarbeitung der Cum-Cum Geschäfte an, wobei noch nicht klar ist, wie viele Banken solche Geschäfte getätigt haben. Insofern stehen hier noch Ermittlungen an. Wenn auch noch keine genauen Kenntnisse über den Umfang der Banken besteht, die betroffen sind, geht man doch davon aus, dass es sich nicht nur um Einzelfälle handelt. Zwar hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im vergangenen Jahr die Banken nach ihren Risiken aus den Cum-Cum Geschäften „abgeklopft“, allerdings nur stichprobenartig. Klar ist jedoch, dass nicht nur einzelne Privatbanken beteiligt waren, sondern auch Volksbanken, öffentlich rechtliche Landesbanken und Sparkassen.

Weil man inzwischen weiß, dass es sich nicht nur um einen bestimmten Kreis von Banken handelt, wird die BaFin inzwischen tätig und will die Risiken, die auf die einzelnen Banken zukommen, ermitteln.

Dabei stehen die Fragen nach der Finanzstabilität der Institute im Vordergrund. Während die großen Banken zu erwartende Steuerrückerstattungen in der Regel verkraften können, könnten kleinere Institute durch entsprechende Rückzahlungen durchaus in Schwierigkeiten kommen.

Um sich ein Bild machen zu können, welche Folgen sich für die Solvenz der Institute ergeben, hat die BaFin vor einigen Tagen Fragebögen an alle rund 1800 Banken und Sparkasse versandt, die diese bis spätestens Ende Oktober beantworten müssen. Da kann es sicher die eine oder andere Überraschung geben.

Zum Vorteil der Banken ist zumindest, dass aus Sicht des Finanzministeriums eine Aufarbeitung der Vorgänge „nur“ bis Mitte 2013 zurückgehen muss.

Ob das allerdings so bleibt, ist abzuwarten. Es gibt inzwischen genügend Kritiker, die bemängeln, dass man alle Vorgänge vor 2013 einfach auf sich beruhen lässt.

Last but not least rechnen Experten mit einer Klageflut im Bereich der „Altfälle“, denn bis zur gesetzlichen Regelung gingen viele von einem „Steuerschlupfloch“ aus und meinen, keine missbräuchlichen Geschäfte gemacht zu haben.

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Begriffserläuterung der Kapitalverwaltungsgesellschaft gem. § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB )

Insbesondere Immobilienunternehmen können durch die Verwaltung von Objektgesellschaften als Tochtergesellschaften unversehens zu BaFin-pflichtigen Kapitalverwaltungsgesellschaften werden. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ) Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb ( auch ) darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF ( Alternative Investment-Fonds ) zu verwalten. Dazu hat die BaFin am 03. Febr. 2017 ein Auslegungsschreiben veröffentlicht:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2017/dl_kon-0117_Vermerk_Auslegungsschreiben_WA4.pdf?__blob=publicationFile&v=5 

Das KAGB kennt grundsätzlich zwei Arten von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen): Die interne und die externe KVG. Bei der internen KVG verwaltet sich der Alternative Investment-Fonds ( AIF ) selbst. Bei der externen KVG verwaltet eine eigenständige Verwaltungsgesellschaft (entsprechend dem früheren Emissionshaus) ein oder mehrere eigene AIF-Fonds. Die externe  Kapitalverwaltungsgesellschaft übernimmt dies als externer Dritter beziehungsweise als Dienstleister.

Durch den Abschluss eines Fremdverwaltungsvertrages überträgt eine AIF-Investmentgesellschaft einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sämtliche Tätigkeiten der kollektiven Vermögensverwaltung und erteilt ihr eine vollumfängliche zivilrechtliche Vollmacht. Gemäß §1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB fallen unter den Begriff der kollektiven Vermögensverwaltung neben der Portfolioverwaltung und dem Risikomanagement auch administrative Tätigkeiten, Vertrieb und Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen des Unternehmens, das als Alternativer Investment-Fonds ( AIF ) gilt.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften ( KVG ) müssen je nach Ausgestaltung unter anderem als AIF-Fonds mindestens Euro 300.000,- beziehungsweise als externe KVG Euro 125.000,-  Anfangskapital nachweisen. Außerdem müssen sie über eine angemessene Organisation und eine zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleitung verfügen (Solvenzaufsicht). So ist erfordelrich, dass die KVGen über zwei von der BaFin zugelassene Geschäftsleiter verfügen. Diese Geschäftsleiter müssen Erfahrungen aus einer früheren leitenden Tätigkeit über mindestens drei Jahre und einschlägige Kompetenz in dem relevanten Anlage- und Aufgabenbereich (Risikomanagement oder Portfoliomanagement) nachweisen. Sie bedürfen eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses und die Straffreiheit in der Vergangenheit ist ebenso Voraussetzung wie die fachliche Eignung.

Das Marktverhalten der AIF-Fonds und der KVGen wird ebenfalls nach dem KAGB überwacht (Marktaufsicht). Bei Investmentfonds, die in Deutschland aufgelegt werden, nimmt die BaFin auch die Produktaufsicht wahr. So genehmigt sie beispielsweise die Anlagebedingungen von Publikumsfonds. Außerdem haben KVGen eine Reihe von Anlagevorschriften zu beachten.

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Die Bilanzstruktur durch Innen- und Außenfinanzierung verbessern

Die Bilanzstruktur ( Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital und die Anzahl der Kapitalgeber – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) entscheidet über die Selbständigkeit eines Unternehmens. Vom Finanzvolumen aus gesehen sollten die Eigenkapitalpartner, Kreditpartner, Leasingpartner und Factoringpartner ( zur Bilanzverkürzung zwecks Eigenkapitalerhöhung ) gut verteilt in größerer Zahl vorhanden sein. Ein Übergewicht des Kreditkapitals von z.B. mehr als 90% an der Bilanzsumme würde die Abhängigkeit von den Banken anzeigen. Alternative Finanzierungswege mit unterschiedlichen Finanzinstrumenten bei differenzierten bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen sind unerlässlich. Auch der Mittelständler braucht eine angemessene  Finanzarchitektur ( sprich Bilanzstruktur ), wenn er den Bestand und die Selbständigkeit seines Unternehmens sichern sowie eine Bankenabhängigkeit vermeiden will. Dies kann jeder Unternehmer über die beteiligungsorientierte Unternehmensfinanzierung mit Kapitalgebern und Privatinvestoren erreichen.

Eine Unternehmensfinanzierung ist auch von innen heraus möglich. Als Unternehmens-Innenfinanzierung bezeichnet man die Mittel zur Finanzierung, die unmittelbar aus den Unternehmensgewinnen durch Thesaurierung im Unternehmen verbleiben oder die aus dem Cash-flow für Investitionen unternehmensintern als Liquidität vorhanden sind und die genutzt werden, um z.B. auf eine Kreditfinanzierung verzichten zu können.

Im Rahmen der Unternehmens-Außenfinanzierung als Beteiligungsfinanzierung sind Bareinlagen, materielle Sacheinlagen ( z.B. Immobilien, Maschinen etc.) und/oder immaterielle Wirtschaftsgüter ( z.B. Patente, Lizenzen etc. ) zu nennen. Für die Einordnung als Außenfinanzierung spielt es keine Rolle, wer die Finanzierungsmittel bereitstellt. Mit dem Begriff der Außenfinanzierung werden nur die Herkunftsquellen ( = Mittelherkunft ) zusammengefasst, die das Finanzierungskapital zur Verfügung stellen, damit das Unternehmen seine Investitionen, Aufträge und andere Produktionsmittel finanzieren kann. So zählen zur Außenfinanzierung sämtliche Kredite ( Bankkredite oder Investorendarlehen oder Anleihegelder ) in welcher festzinsbelasteten Form auch immer, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Aber ebenfalls als Teil der Außenfinanzierung werden bei einer Definition im engeren Sinne Gelder betrachtet, die von Aktionären an eine Aktiengesellschaft für den Erwerb der Aktien gezahlt werden oder Kommanditkapital, welches von Kommanditisten bei einer Kapitalerhöhung überwiesen wird. In allen Fällen werden Gelder bereitgestellt, die von „außerhalb“ des Unternehmens kommen. Eine klassische Form der Außenfinanzierung ist die Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt.

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Vor jeder Privatplatzierung prüfen, ob das KAGB mit einer Registrierung bei der BaFin einschlägig ist

Wer sich über die kapitalmarktorientierte Finanzierung Kapital von privaten Anlegern beschaffen möchte ( www.finanzierung-ohne-bank.de ), muss heute zunächst prüfen, ob sein Unternehmen einen erlaubnispflichtigen AIF-Fonds darstellt und anzeigepflichtig bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) ist. Durch das Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) wurde das frühere „Investmentgesetz“ abgelöst und insbesondere wurden gesetzlichen Regeln für private, außerbörsliche Fonds vom freien Kapitalmarkt, also für die klassischen geschlossenen Fonds wie die Immobilien-, Film- oder Schifffonds gesetzlich mit Zulassungsauflagen durch die Bankenaufsicht BaFin neu aufgestellt und der landläufige „Fondsbegriff“ erheblich ausgeweitet. Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt – der Fonds GmbH & Co KG – Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten, wertpapierfreien Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Bankenaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als „Paradigmenwechsel“ bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in Wertpapiere und börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die nicht operativ tätigen Unternehmen, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Aufsicht der BaFin gestellt. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. „Investmentvermögen“ im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff  ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren“ ( typisches Juristendeutsch ). Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen.

Unter „gemeinsamen Anlagen“ werden immer gewinnorientierte Anlagen an Unternehmen verstanden, wozu auch die stille Beteiligung und das Genussrecht zählen. Den festverzinslichen Anlagen ( Nachrangdarlehen, Anleihen, grundschuldbesicherte Darlehen ) fehlt das Merkmal der „Gemeinsamkeit“ der Anlage, so dass dann die Vorschriften des KAGB nicht zum Zuge kommen. Ferner kommt das KAGB nicht zur Anwendung, wenn keine festgelegte Anlagestrategie“ in gesellschaftsvertraglich beschriebene Investment-Vermögenssachwerte vorgezeichnet ist. Deshalb sind operativ tätige Unternehmen ( Produktion, Dienstleistung, Handel etc. ) mit einer offenen Investitionsstrategie vom KAGB ausgenommen.

Ein BaFin-zulassungsfreies Unternehmen, welches vom KAGB ausgenommen ist, muss mit seinem Unternehmensgegenstand auf eine aktive, operative Geschäftstätigkeit ausgerichtet sein und darf nicht in dem passiven Halten von Vermögenswerten – gepoolt durch gewinnbeteiligte Anlegergelder – bestehen. Ein auf Umsatztätigkeit – durch Dienstleistungen, Produktion oder Handel durch An- und Verkauf ( Warenumschlag ) – angelegtes Unternehmen unterfällt nicht dem Fondsgesetzbuch KAGB. Dementsprechend kann ein Immobilien-Bestandsunternehmen, wenn es sich überwiegend über gewinnorientiertes Investorenkapital refinanziert, einen zulassungsbedürftigen AIF-Fonds darstellen, auch wenn keine KG-Anteile ausgegeben werden. Dagegen stellt ein Immobilienunternehmen, in dem geplant, projektiert, gebaut und An- und Verkauf von Immobilien betrieben wird auch dann ein BaFin-zulassungsfreies „operativ tätiges Unternehmen“ dar, selbst wenn es sich in der Rechtsform einer GmbH & Co KG befindet und Kommanditanteile am Kapitalmarkt zur Finanzierung der Investitionen platziert. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter mailto:dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de.

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Wer wird Europas neuer größter Bankplatz?

– Die Banken in London bereiten sich auf den Brexit vor –

Die Zeit drängt, denn bis zum 14. Juli müssen die Banken in London der britischen Notenbank mitteilen, welche Pläne sie für den „Brexit“ haben und wie sie sich auf den Austritt der Briten aus der Europäischen Union vorbereiten.

Um den Zugang zum Binnenmarkt zu behalten, könnten die Geldhäuser Tausende von Jobs auf das Europäische Festland verlegen. Zudem plant die EU, dass die Geldhäuser ihre Handelsgeschäfte bald der EU-Kontrolle unterwerfen.

Deshalb geht natürlich in der Londoner City, wo die Geldhäuser angesiedelt sind, die Angst um, den Job zu verlieren oder den Wohnsitz zu verlegen.

Wie nicht anders zu erwarten, hat natürlich zwischen den Europäischen Finanzmetropolen ein regelrechter Wettkampf um die Standorte für die Verlegung der Konzerne und der damit verbundenen Arbeitsplätze begonnen.

Neben Frankfurt, dass sich die größten Chancen ausrechnet, den Großteil des „Kuchens“ zu bekommen, macht sich auch Dublin große Hoffnungen. Dabei stellt Dublin seine Vorzüge in den Vordergrund und verweist auf die gemeinsame Sprache, auf die gleiche Zeitzone, ein ähnliches Rechtssystem, viele Flugverbindungen und last but not least auf einen Steuersatz von 12,5 Prozent auf die Unternehmensgewinne.

Viele sehen allerdings Frankfurt bereits als Gewinner im Wettlauf um die Standorte. Neben der britischen Großbank Standard Chartered, die ihre Europa-Zentrale in Frankfurt ansiedeln will, haben sich auch die japanische Investmentbank Nomura und der japanische Wertpapierhändler Daiva für Frankfurt entschieden. Japans drittgrößte Bank Sumitomo Mitsui Financial Group plant eine Tochter in Frankfurt. Citigroup, Goldman Sachs und Morgan Stanley lassen erkennen, dass die Wahl durchaus auf Frankfurt fallen könne.

Nicht zu erkennen ist allerdings, wie viele Stellen, wohin auch immer, verlagert werden. Es wird allgemein erwartet, dass zunächst nur die Verwaltungen umgesiedelt werden. Ob und wann dann auch Kundenbetreuer umziehen müssen, dürfte im Moment noch offen sein. Der Verband der Auslandsbanken rechnet damit, dass in den kommenden zwei Jahren rund 3000 bis 5000 Arbeitsplätze entstehen könnten. Optimisten in Frankfurt dagegen rechnen mit bis zu 10.000 neuen Stellen.

Als weitere Mitwettbewerber treten noch Paris, Mailand und Luxemburg auf. Ihnen werden allerdings weniger Chancen eingeräumt.

Egal wie das Rennen ausgeht, der Immobilien-Markt in Frankfurt ist natürlich mit Blick auf die zu erwartenden neuen Arbeitsplätze und dem damit verbundenen Bedarf an Büro- und Wohnraum heftig in Bewegung geraten.

Bei allen Sorgen um die Verlegung von Tausenden von Arbeitsplätzen gibt es ein Technikproblem, das die befürchtete Massenflucht der Banken verhindern könnte. London hat gegenüber den konkurierenden neuen Standorte einen Vorteil, den Zugang zum neuen ultraschnellen Glasfasernetz für den Computerhandel. An der britischen Westküste kommen die wichtigsten Unterseekabel des globalen Internets an. Sollten die Geldhäuser nach dem Brexit auf das Festland ziehen, müsste man Anschlüsse an das ultraschnelle Netz herstellen. Für Paris, Amsterdam oder Brüssel wäre das noch denkbar. Frankfurt, Zürich oder Mailand hätten da eher wenig Möglichkeiten.

Nach einer Studie der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BiZ) werden rund 84 Prozent der weltweiten Euro-Devisengeschäfte außerhalb der Eurozone abgewickelt. Insofern wird die Abwanderung von Handelsgeschäften aus London, wenn überhaupt, nur allmählich stattfinden.

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Eigenkapital und Fremdkapital für Wohnimmobilien mit der Erzielung von Cost-Leverage-Effekten

Die Immobilie – ob als Wohnimmobilie oder als Gewerbeimmobilie ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) – ist bei professioneller Handhabung eine renditestarke, sichere und attraktive Kapitalanlage ( im Anlagevermögen ) und stärkt die Substanz einer Bilanz. Die optimal finanzierte Immobilie für Unternehmen eignet sich als notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ebenso zur Kapitalanlage und wegen des Sachwert-Charakters von Immobilien als Inflationsschutz und zur Ertragsvorsorge im Rentenalter ( Altersvorsorge ). Die Immobilie ist somit auch in Zukunft eine gute, wertbeständige Kapitalanlageform.

Die Immobilie muss nur richtig mit entsprechendem Eigenkapital-Einsatz finanziert sein. Wer z.B. 25% für eine Immobilien-Kapitalanlage als Eigenkapital und die Erwerbsnebenkosten ( ca. 10 % des Kaufpreises ) aufbringt und diese bei der Immobilien-Finanzierung zur Kapitalanlage verwendet, ist für die Bank bei der ergänzenden 75%igen Immobilienfinanzierung mit einem Immobilienkredit ein willkommener Kreditkunde. Bei der Finanzierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien durch Unternehmen lässt sich zudem auf die beteiligungsorientierte Finanzierung ohne Banken zurückgreifen ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Dies gilt auch bei einer Anschlussfinanzierung. Soweit 25% Eigenkapital ( z.B. aus Anlegerkapital ) eingebracht werden ( derzeit am Kapitalmarkt zu 3,5 % bis 5,0 % erhältlich ) und der Rest bankenfinanziert ( derzeit ca. 1,5 % bis 2,5 % ) wird, erzielt durch den cost-leverage-Effekt einen durchschnittlichen Gesamtfinanzierungsaufwand von unter 3% p.a. %.

Der Immobilienkredit wird bei Fremdvermietung der Immobilie im Wesentlichen aus den Mieterträgen abgezahlt bzw. getilgt. Die derzeitigen Immobilienrenditen liegen zwischen 5 % bis 10%, so dass bei den zur Zeit sehr günstigen Zinsen Finanzierungsaufwand und Mietertrag zur Deckung gebracht werden können. Der sorgsame Kapitalanleger bekommt also bei einem günstigen “Einkaufspreis der Immobilie” diese durch den Mieter vollends bezahlt. Selbst im Falle einer Verwertung bzw. Zwangsversteigerung der Immobilie (die eine Bank natürlich immer einkalkulieren muss) trägt der Kapitalanleger und die Bank durch das eingesetzte Eigenkapital nur ein geringes Verwertungsrisiko. Wohnimmobilien schneiden regelmäßig in der Zwangsversteigerung besser ab als Gewerbeimmobilien. Deshalb lassen sich Wohnimmobilien leichter mit einem höheren Fremdkapitalanteil finanzieren. Der Kauf einer Mietwohnung kann somit eine krisensichere und rentable Geldanlage sein.

Bei der Immobilien-Kapitalanlage macht es einen Unterschied, ob die Immobilie zur Eigennutzung angeschafft wird oder ob die Immobilie zur Fremdnutzung und Vermietung an Dritte erworben wird. Im ersteren Falle werden Mietaufwendungen erspart und bieten Sicherheit gegenüber einem unsicheren Mietverhältnis oder einem unkalkulierbaren Vermieter. Im zweiten Falle der Fremdvermietung werden zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und es können Steuervorteile der Gebäudeabschreibung und der Werterhaltungs-Investitionen etc. genutzt werden. Allerdings dürfen die Steuervorteile mit regelmäßig 2% Gebäudeabschreibung und der Zinsaufwands-Absetzung nicht überschätzt werden.

Das Eigenkapital kann durch Mezzanine-Kapital ( z.B. stilles Beteiligungskapital oder Genussrechtskapital ) von privaten Investoren dargestellt werden. Als Fremdkapital kommen neben den Bankkrediten auch grundschuldbesicherte (Erstrang-)Darlehen von privaten Kapitalgebern vom Beteiligungsmarkt in Betracht. Voraussetzung für Darlehen von privater Seite ist lediglich, dass dem Darlehensgeber eine Grundschuldabsicherung eingeräumt sein muss, die ihm selbst unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte in Bezug auf die Grundschuld einräumt. Private (Erstrang-)Darlehen bedürfen also für ihre kapitalmarktrechtliche Zulassung lediglich der Besicherung. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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Setzt die EZB das nächste Zinssignal?

Die Zeit des billigen Geldes könnte bald vorbei sein

Die letzten Äußerungen von EZB-Chef Mario Draghi und US-Notenbankchefin Janet Yellen wurden von den Finanzmärkten zumindest dahingehend interpretiert. Die Märkte reagierten promt.

Der Euro stieg letzte Woche stark an und erreichte vergangenen Donnerstag mit mehr als 1,14 US-Dollar das höchste Niveau seit 12 Monaten. Der Dax verlor letzte Woche über 3 Prozent und die Durchschnittsrendite der Bundesanleihen stieg weiter auf 0,28 Prozent.

Dabei waren die Äußerungen der beiden Notenbankchefs gar nicht so spektakulär. Janet Yellen bekräftigte lediglich den Kurs der US-Notenbank Federal Reserve, an einer behutsamen schrittweisen Zinserhöhung festzuhalten. Mario Draghi hatte sich optimistisch dahingehend geäußert, dass sich der Aufschwung in der Euro-Zone weiter fortsetzen werde. Allerdings sprach er dabei von „Normalisierung“ und „Inflation“. Gerade diese beiden Begriffe wurden von den Märkten als Signal verstanden, dass die Europäische Zentralbank (EZB) über eine Straffung der extrem lockeren Geldpolitik nachzudenken scheint. Zwar gab die EZB umgehend zur Kenntnis, sie fühle sich bei den jüngsten Äußerungen ihres Präsidenten missverstanden, die Märkte beeindruckte das aber wenig, zumal es dann das zweite „Missverständnis“ wäre. Erst kürzlich hatte der EZB-Präsident mit seiner Äußerung, er sehe die Wachstumsrisiken für den Euroraum als „weitgehend ausgeglichen“, dafür gesorgt, dass die Märkte Signale für ein Ende der „ultralockeren Geldpolitik gesehen haben. Zweimal hintereinander „missverständliche“ Äußerungen wären dann wohl doch etwas merkwürdig.

Die Märkte sehen in den Signalen eher erste vorsichtige Hinweise darauf, dass die EZB von ihrer Politik des billigen Geldes abrücken möchte und eine Zinswende anstrebt. Daran können auch die Hinweise auf Missverständnisse nicht ändern.

Man muss sich allerdings die Frage stellen, wie die Märkte reagieren werden, wenn keine verklausulierten verbalen Signale gesendet werden sondern reale zum Beispiel in Form eines Ausstiegs aus dem Anleihe-Ankaufsprogram oder eine Anhebung des Leitzins weg von der Null.

Fachleute rechnen nämlich mit heftigen Reaktionen der Märkte, wenn es zu einer Umkehr der Geldpolitik kommt. Wenn man sich anschaut, welche Reaktionen reine Formulierungsnuancen auslösen, dann werden die „heftigen“ Reaktionen an den Märkten in der Tat heftig sein, wenn die EZB ihren Worten Taten folgen lässt.

Das erfordert sicher ein Umdenken bei den Anlagestrategien der Anleger. Seither sind Anlagen in Immobilien und Firmenbeteiligungen (Aktien) eine Alternative für die wenig attraktiven festverzinslichen Anleihen und Festgelder.

Der Immobilienmarkt tendiert zu einer Überhitzung, wobei immer noch tunlichst der Begriff “Immobilienblase“ vermieden wird. Die Aktienbörsen haben gezeigt, wie anfällig dieser Markt sein kann. Deshalb drohen natürlich sofort nicht unerhebliche Kursverluste, wenn es zu Änderungen an der Zinsfront kommt .

Alternativen zu Anlagen in Aktien könnten direkte Firmenbeteiligungen zumindest als „Beimischung“ im Portfolio sein. Schauen sie sich die Angebote im Rahmen eines „private placement“ in unserem Investorenbrief einfach an. Sie werden interessante Angebote mit lukrativen Renditen finden.

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Partiarische Darlehen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG

Partiarisches Darlehen ohne gemeinsame Zweckverfolgung mit dem Unternehmen ( = Gewinndarlehen mit Nachrangabrede ) sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Vermögensanlagengesetz Finanzinstrumente im Sinne des Kapitalmarktrechts. Das partiarische Darlehen ( aus dem lat. pars, partis = Teil, Anteil am Gewinn – auch Beteiligungsdarlehen genannt ) gewährt neben einer festen Mindestverzinsung eine Gewinnbeteiligung ( www.finanzierung-ohne-bank.de ); deshalb spricht man auch von „Gewinndarlehen“. Der Darlehensgeber des Unternehmens erhält für die Überlassung des Kapitals neben der Zins-Vergütung zusätzlich einen zu definierenden Anteil am Ertrag oder Umsatz des Unternehmens. Die variable Gewinnbeteiligung kann unterschiedlich festgelegt werden: es kann die Beteiligung am Gewinn vor oder nach Steuern sein, es kann die Beteiligung am Jahresüberschuss vor Abschreibung oder die Beteiligung an bestimmten, definierten Produktumsätzen etc. sein. Die Gewinnbeteiligung kann sich auch auf einen abgegrenzten Geschäftszweck oder ein bestimmtes Projekt beschränken, für welchen(s) das Unternehmensdarlehen gewährt wurde oder auch die gesamte Unternehmenstätigkeit als Gewinnbeteiligungsquelle umfassen.

Von der stillen Gesellschaft der §§ 230 ff HGB unterscheidet sich das partiarische Darlehen insbesondere dadurch, dass keine gemeinsame Zweckverfolgung vorliegt und der Darlehensgeber somit auch keiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht unterliegt. Der Darlehensgeber muss also keine Rücksicht auf die Liquiditätsverhältnisse des Darlehensempfängers nehmen. Er hat keinerlei Beteiligungsrechte und ebenso keinen Einfluss auf die Unternehmens-Geschäftsführung. Im Gegensatz zur stillen Beteiligung ist eine Teilnahme des Darlehensgebers am Verlust des Unternehmens grundsätzlich ausgeschlossen.

Gegenüber anderen Finanzierungsinstrumenten hat auch das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ( partiarisches Darlehen ) kapitalmarktrechtlich den Vorzug, dass es ohne einen Verkaufsprospekt nach VermAnlG öffentlich angeboten und 20 Verträge platziert und abgeschlossen werden dürfen. Dem kapitalsuchenden Unternehmen entstehen daher bei geringem Kapitalbedarf keine Aufwendungen für eine kostspielige Prospekterstellung und es bedarf keines Billigungsverfahrens bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ).

Bei entsprechender Ausgestaltung des Nachrangdarlehens mit Gewinnabrede benötigt ein Finanzdienstleister für die Vermittlung von derartigen Darlehen auch keiner Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz ( z.B. § 32 KWG), jedoch seit dem 10. Juli 2015 durch das Kleinanlegerschutzgesetz einer Gewerbeerlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO). Das Nachrangdarlehen mit Gewinnbeteiligung ist also ein Finanzierungsmodell ( = modellhafte Vertragsgestaltung zur unbegrenzten Wiederverwendung ), das unter Beachtung der Abgrenzung zu den Einlagengeschäften der Banken nach § 1 KWG zu erstellen ist und am Finanzierungsmarkt umgesetzt werden kann. Die Gestaltung auch des Gewinndarlehens muss derart sein, dass bei Beendigung und Tilgung des Darlehens „keine fest rückzahlbaren Gelder“ fixiert sind. Anderenfalls würde es sich um ein unerlaubtes Bankgeschäft handeln. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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