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Archive for January, 2021

Mit einem „Customer-Placement“ zur Kapitalbeschaffung bei den eigenen Kunden und Geschäftspartnern

Das Customer-Placement ist eine stets erfolgreiche Vertriebsschiene. Mit dieser „Kunden-Platzierung“ ( = Kapitalanlage-Angebot an Kunden mit Zinsen von 3,5 % bis 5 %, wie sie niemand bei seiner Bank bekommt ) zu einem Kapitalbeschaffungs-Erfolg bei den eigenen Geschäftskunden und Geschäftspartnern: In der Platzierung sind diejenigen Unternehmen erfolgreich, die sich nicht scheuen, auch Kunden, Geschäftspartner und Freunde auf ihr Beteiligungsangebot anzusprechen. Sogen. “Customer Placements” sind aufgrund des Vertrauensvorsprungs bei den eigenen Kunden nach Dr. jur. Horst  Werner, Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Rahmen der bankenfreien Finanzierung zielführend. Customer Placements sind eine Unterform der bekannten „Family-and-Friends-Platzierung“; es geht um die Platzierung bei den eigenen Kunden und Geschäftsprtnern. Gegenüber diesem Personenkreis hat der Unternehmer einen Vertrauensvorsprung, da er alle Beteiligten kennt und bei diesen seinerseits bekannt ist. Dieser Kreis potentieller Kapitalanleger kann auch in die Räumlichkeiten der eigenen Firma zu einer Beteiligungs-Präsentation eingeladen werden. Das stärkt die Nähe zu den Kunden und die Produktpräsentation mit einem zusätzlichen Vertrauensgewinn. Geschäftspartner können zudem bei bestehenden Lieferantenverbindlichkeiten auf eine mittelfristige Umwandlung in Eigenkapital ( z.B. Schuldumwandlung in eine stille Beteiligung oder in Genussrechte ) angesprochen werden ( sogen. Debt-Equity-Swap ), den wir gern für Interessenten durchführen.

Unternehmer sollten auf diese Weise unmittelbar auf potentielle Anleger zugehen und diesen auch persönlich ein Beteiligungsangebot mit einer Rendite von z.B. 3,5 % bis 5,5 p.a. vortragen. So ist die Dr. Werner Financial Service AG aufgrund vieler herausragender Beispiele positiv gestimmt für Kunden-Platzierungen ( customer placements ), die einer Eigenkapital-Beschaffung von Mittelstandunternehmen und gleichzeitig der Kundenbindung des Unternehmens dienen.

Hierfür gibt es zahlreiche positive Beispiele aus der Praxis. Ein Weinhandelsportal im Internet hat seine knapp 15.000 Online-Kunden per Mail zur Mitplatzierung angeschrieben und Erfolg gehabt. Ebenso erhielt z.B. die Fa. Contigo GmbH von über 170 Kunden mit Werbeflyern auf dem Verkaufstresen ein Kapitalvolumen von Euro 3 Mio. und die Bohrerhof GmbH platzierte über Kundenkontakte in ihrem eigenen Hofladen mehr als Euro 5,5 Mio.

Eine Reihe von Unternehmen haben wie z.B. auch die von Dr. Werner betreute Baumarktkette Fa. Leitermann GmbH & Co KG KG aus Göpfersdorf ihre unorthodoxe Kapitalbeschaffung für die Unternehmensfinanzierung ohne Bankkredite über eine Privatplatzierung durch die Ansprache von eigenen Kunden in ihren Geschäftsräumen realisiert. Im Kassenbereich wurden Aufsteller für die Werbeflyer installiert, so dass jeder Kunde über die Beteiligungsmöglichkeit mit guten Renditen und zusätzlichen Einkaufsrabatten aufmerksam gemacht wurde. Die Kundenbindung war das vorrangige Ziel; die Kapitalaufnahme war lediglich zweitrangig.

Ebenso waren auf diesem Weg die Biermanufaktur Tangermünde KG mit über Euro 950.000,- oder die Blank Roast GmbH in Neustadt an der Weinstrasse mit mehreren hunderttausend Euro erfolgreich. Die Flexicon AG aus Halle / Westfalen platzierte unter Kunden und Mitarbeitern Euro 1,5 Mio. ( alle von der Dr. Werner Financial Service AG betreut; dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei Rückfragen ). Die Erfolgsliste könnte hier mit vielen Unternehmen fortgeschrieben werden.

Auf Anfrage teilen wir gern weitere Platzierungs-Unternehmen mit. In der Ansprache von Geschäftsfreunden des Unternehmens muss nur der „richtige Ton“ getroffen werden: „Wir führen ein kleines Private Placement durch und möchten Sie darüber informieren, bevor Sie es als guter Partner unseres Hauses von dritter Seite hören“.

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Das Emittenten-Privileg zum erlaubnisfreien Vertrieb von Vermögensanlagen und Wertpapieren

Das Emittenten-Privileg beinhaltet den freien Eigenverkauf von Vermögensanlagen oder Wertpapieren (  siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), während Dritte als Vermittler für die Platzierung fremder Kapitalanlagen einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung oder gem. § 32 Kreditwesengesetz bedürfen. Die Platzierung von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder der Wertpapierverkauf durch Dritte bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler erfordert somit einer Genehmigung durch das jeweils zuständige gemeindliche Gewerbeamt und bei Wertpapieren der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Zu den Wertpapieren zählen immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit auch die letzteren wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also alle Kapitalanlagen mit Ausnahme der grundschuldbesicherten Darlehen. Wertpapiere dürfen somit Dritte als Vermittler nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die Börsenhändler mit einer Börsenzulassung. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin. Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Das Emissionsunternehmen handelt bei seinen eigenen Kapitalanlagen erlaubnisfrei.

Wer Emittent im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus den Prospektgesetzen. Der Emittentenbegriff findet sich in § 1 Abs. 3 Vermögensanlagengesetz und in § 2 Nr. 9 des Wertpapierprospektgesetzes. “Emittent einer Vermögensanlage ist die juristische Person oder die Personengesellschaft (also auch jede KG, GbR ), die Kapital über die Ausgabe von Vermögensanlagen in Gestalt gesellschaftsrechtlicher oder forderungsrechtlicher Beteiligungen an Anleger im Wege des öffentlichen Angebots ausgibt”, so wörtlich Assmann/Schlitt, Kommentar zum WpPG und VermAnlG, 3. Aufl., Köln 2017.  Eine Konzernklausel gibt es im Bereich des Emittentenbegriffs nicht. Die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG gelten also für jeden Emittenten, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Inhaber der jeweiligen Gesellschaft ist. 

Die Emittenten genießen das sogen. „Emittenten-Privileg“ und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung bzw. Direktplatzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist ebenfalls nicht ausreichend. Auch ein Minijob im Emissionsunternehmen ist nicht hinreichend.

Das Emittenten-Privileg umfasst nicht nur die mit Prospekten gebilligten Vermögensanlagen oder Wertpapiere, sondern auch die Kapitalanlagen, die gemäß Bereichausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG oder des § 3 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) ohne BaFin-Billigung ausgegeben wurden. Eine Eigenemission und eine Eigenplatzierung sind nach dem Emittenten-Privileg stets ohne zusätzliche Genehmigung zulässig.

Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren also gilt das sogen. Emittentenprivileg auch dann, wenn kein von der BaFin-gebilligter Wertpapierprospekt vorliegt. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine ausnahmefähigen (Wertpapier-)Angebote ohne weitere Gewerbeerlaubnis oder sonstige Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und „vermitteln“. Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden. Ausgenommen sind nur die vinkulierten, unverbrieften Namensgenussrechte und ebenso die vinkulierten, unverbrieften Namensschuldverschreibungen, die gem. § 1 VermAnlG Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Vermögensanlagen gelten. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de  ) bei entsprechender Anfrage.

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Die Platzierung am Kapitalmarkt von grundschuldbesicherten Darlehen zur Kapitalbeschaffung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz prospektfrei möglich

Die Kapitalaufnahme mit grundschuldbesicherten Darlehen ist (nur) ohne BaFin-Prospekt ohne jede Volumenbegrenzung möglich, siehe www.finanzierung-ohne-bank.de . Die BaFin schrieb schon im April 2016 wörtlich :

             „grundschuldbesicherte Darlehen sind keine
              Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2
              VermAnlG“.

Dies schließt auch die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) aus, da in Nr. 7 „sonstige Anlagen“, aber keine Darlehen erfasst sind. Darlehen sind nur in Nr. 3 ( partiarische Darlehen ) und in Nr. 4 ( Nachrangdarlehen ) genannt. Das besagte Schreiben beinhaltet eine Grundsatzentscheidung der BaFin auf Basis der eindeutigen Gesetzeslage des § 1 KWG , da dieses BaFin-Schreiben auf die Einreichung eines grundschuldbesicherten Darlehensprospektes mit dem Antrag der Billigung erfolgt ist. Der Prospekt wurde als nicht prüfungspflichtig zurückgesandt und damit als nicht billigungsfähig zurückgewiesen. Die BaFin stellte klar, (wörtlich):

              „dass Darlehen, die kein partiarisches Element
               enthalten oder
               nicht qualifiziert nachrangig ausgestaltet sind,
               nicht in den Anwendungsbereich des
               VermAnlG fallen“

( also ist auch die Anwendung der Nr. 7 ausgeschlossen). An dieser Rechtslage hat sich bis zum Oktober 2020 nichts geändert.

Somit sind die Grundschulddarlehen die einzige BaFin-prospektfreie Kapitalanlage gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz . Das Kreditwesengesetz hat zudem als spezialgesetzliche Regelung Vorrang vor dem Vermögensanlagengesetz und der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Mit der Grundschuldbesicherung liegt also kein Verstoß gegen das KWG und keine Verletzung einer Prospektpflicht vor.

Dr. Horst Werner macht jedoch darauf aufmerksam, dass nur dann kein BaFin-Prospekt erforderlich ist, soweit die von der BaFin aufgestellten Richtlinien eingehalten werden. Die grundschuldbesicherten Darlehen sind zwar nach schriftlicher Auskunft der BaFin keine Vermögensanlagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 7 VermAnlG und deshalb nicht prospektpflichtig. Zu den BaFin-Richtlinien gehören u.a., dass dem Kapitalanleger bei grundschuldbesicherten Darlehen im Rahmen der Werthaltigkeit einer in Deutschland belegenen Immobilie der Mitbesitz am Grundschuld-Stammbrief ( zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft ) eingeräumt wird und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen an die Anleger erfolgt sowie ferner dem amtierenden Notar der Grundschuld-Stammbrief zur Verwahrung überlassen wird. Der Einfachheit halber wird eine Eigentümer-Grundschuld mit Brief zur notariellen Teilabtretung an die Anleger bestellt, damit nicht hunderte von Kapitalgebern das Grundbuch “verunstalten”. Der Eigentümer steht mit der Grundschuld allein im Grundbuch. Die Werthaltigkeit der zur Besicherung herangezogenen Immobilie ist im Zweifel durch einen aktuellen Kaufvertrag oder durch ein Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen.

Die Besicherung bedingt zunächst, dass überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem amtierenden Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt ( eine Buchgrundschuld ist nicht ausreichend ). Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 ff BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den amtierenden Notar als Verwahrer voraus, worauf die Kapitalmarktaufsicht BaFin ausdrücklich ( Dezember 2018 ) hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde.

In einer weiteren Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) von Anfang April 2017 – so berichtet Dr. Horst Werner – hat diese zur erlaubnisfreien Zahlungsabwicklung von grundschuldbesicherten Darlehensbeträgen der Anleger Stellung genommen. Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG ) durch die BaFin. Die BaFin schreibt dazu: „Soweit Sie in Ihrem Geschäftsvorhaben vorsehen, dass das Investitionskapital ( also die Darlehensbeträge ) durch den Investor an den Notar auf Notaranderkonto (Treuhandkonto, dessen Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt) zu überweisen ist, bitte ich im Hinblick auf das mögliche erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) durch den Notar um Mitteilung, ob dieser in diesem Zusammenhang auch den Kaufvertrag über die zu erwerbende Immobile oder die Grundschuldurkunde beurkundet. Sollte dies der Fall sein, teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass ich dann davon ausginge, dass die Weiterleitung des Investitionskapitals Bestandteil des anwaltlichen Beratungs- bzw. Mandatsverhältnisses des Notars im Rahmen der Abwicklung des Immobilienerwerbs oder der Grundschuldbesicherung wäre und keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste erbracht würden.

Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Eine Grundschuldverbriefung kann also die BaFin-Prospektpflicht ausschließen, wenn die hier dargestellten Bedingungen der BaFin bzw. die erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dann kommt auch nicht das Vermögensanlagengesetz zur Anwendung, da es sich bei den grundschuldbesicherten Darlehen nicht um prospektpflichtige Finanzinstrumente handelt. Für Vermittler dieser besicherten Kapitalanlagen ist deshalb auch keine Erlaubnis nach § 34 f GewO erforderlich; § 34 c GewO ist zur Vermittlung ausreichend.

Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine kostengünstigere Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch den amtierenden Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB ( Verzicht auf die Vorlage des Grundschuldbriefs bei Vollstreckungsmaßnahmen ) verzichtet und nur der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Die Abtretung an die Anleger wird nicht ins Grundbuch eingetragen, so dass der Grundstückseigentümer allein mit seiner Eigentümergrundschuld im Grundbuch steht. Es werden also auch keine Teilgrundschuldbriefe ausgestellt ( was Kosten erspart ). Die §§ 1155, 1160 BGB kommen zur Anwendung.

Schließlich darf weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben.

Weitere Informationen mit allen schriftlichen BaFin-Bestätigungen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de auf entsprechende Anfrage.

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Finanzdienstleister mit Vermittler-Erlaubnis nach § 34 c, § 34 f und gem. § 34 i GewO bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und der erlaubnisfreie „Tippgeber“

Unter Finanzdienstleistern und Vermittlern taucht immer wieder die Frage auf ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ), ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Und was ist ein „erlaubnisfreier Tippgeber“ ? Nachstehend finden die Leser zunächst den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung :

https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html

Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen und/oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber, denen eine Grundschuldbesicherung geboten wird. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender „Verbraucher“, sondern selbst Darlehensanbieter. Der Finanzdienstleister benötigt für die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen lediglich den § 34 c GewO. Für grundschuldbesicherte Darlehen ist keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder § 34 i GewO erforderlich !

Eine Vermittlererlaubnis für Finanzdienstleister benötigt nach § 34 c ff Gewerbeordnung ( GewO ) derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen oder Finanzinstrumenten vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl S. 396) verkündet. Es trat somit am 21. März 2016 der neue Erlaubnistatbestand des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34 i GewO) in Kraft.

Keiner Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedarf der sogen. Tippgeber, der keine Abschlussvermittlung betreibt ( siehe dazu den nachfolgenden Link: https://anlegerbeteiligungen.wordpress.com/2018/04/04/der-begriff-des-tippgebers-aus-sicht-der-bafin-und-das-sondervergutungs-und-provisionsabgabeverbot-der-versicherungsvermittler/ ). Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht diese sogenannten Tippgeber. ( Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)]. Die Funktion eines Tippgebers ist gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Anleger bzw. Versicherungsnehmer und einem Anlageunternehmen bzw. Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Kontaktweitergabe an einen Vermittler. Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem anderen Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich.

Für Gewerbetreibende, die bereits am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler hatten und die Verträge über Immobiliardarlehen für Verbraucher im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln oder darüber beraten wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine weitergehende Erlaubnis als Immobiliardarlehens-Vermittler nach § 34 i Absatz 1 GewO beantragen. Die Antragsteller werden diese Erlaubnis auch nach § 34 i GewO im Rahmen einer sogen. „Alte Hasenreglung“ erhalten. Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

Für Grundschuldbesicherte Darlehen ist keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder § 34 i GewO erforderlich !

Nach der ganz aktuellen hausinternen Entscheidungsrichtlinie der BaFin von Ende März 2016 betrachtet die BaFin grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Gewerbeordnung. Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen (neuen) Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Anfrage.

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Die Namensschuldverschreibung als Anleihe ( § 1 Abs. 2 Nr. 6 VermAnlG ) zur Kapitalbeschaffung – Recht und Steuern

Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden  –  siehe www.finanzierung-ohne-bank.de –. Forderungsinhaber ( = Gläubiger ) ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier als Wertpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Wertpapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und bei Vinkulierung in das Namensschuldverschreibungs-Register einer Gesellschaft eingetragen ist. Ist aber die freie Übertragbarkeit der Namensschuldverschreibung ebenso wie die Verbriefung als Wertpapier ausgeschlossen und wird die Übertragung durch die Vinkulierung an die Zustimmung des Unternehmens gebunden, dann handelt es sich um eine Vermögensanlage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und um eine spezifische Namensschuldverschreibung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 des VermAnlG. In diesen Fällen kann die Bereichsausnahme ( von der Prospektpflicht ) gemäß § 2 Nr. 3 VermAnlG gelten.

Namensschuldverschreibungen, die als Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 Vermögensanlagengesetz  ( VermAnlG ) zu qualifizieren sind, stellen bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagen- und Vermögensanlagenrechts vom 01.06.2012 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 Kreditwesengesetzes ( KWG ) dar.

Die unverbriefte ( urkundslose ) Namensschuldverschreibung ist als Finanzinstrument eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ) und kapitalmarkt- bzw. KWG-rechtlich zulässig, aber grundsätzlich BaFin-prospektpflichtig. Als Anleihe ist die Namensschuldverschreibung jedoch dann gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn nicht mehr als 20 Namensschuldverschreibungen pro Emissionsunternehmen angeboten oder pro Jahr nicht mehr als Euro 100.000,- gezeichnet werden ( Bagatellgrenzen ) oder für jede Namensschuldverschreibung eine Mindestbeteiligung von Euro 200.000,- gilt.

Schuldverschreibungen ( = Anleihen, Bonds oder auch Rentenpapiere genannt ) und Schuldscheindarlehen sind schuldrechtliche Verträge gemäß den §§ 488 ff, 793 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( „Geld gegen Zins“ ). Schuldverschreibungen können also namenlos auf den Inhaber (der verbrieften Wertpapiere) lauten ( = Inhaberschuldverschreibungen ) oder auf den Namen des Eigentümers der Schuldverschreibung ausgestellt werden; dann spricht man von einer Namensschuldverschreibung. Sofern die Namensschuldverschreibung nicht als Wertpapier verbrieft wird und die Fungibilität ausgeschlossen ist, gilt sie als Vermögensanlage im Sinne des Vermögensanlagengesetzes und fällt nicht unter das Wertpapierprospektgesetz. Die Schuldverschreibung wird regelmäßig einer Mehrzahl von Anlegern angedient und dafür in kleinere Teilbeträge nominell aufgeteilt. In diesem Falle spricht man von einer „Teilschuldverschreibung“ ( z.B. Nennwert pro Anleihe Euro 100,- ). Die Schuldverschreibung kann neben einem festen oder variablen Zins ( z.B. Stufenzins ) auch mit einem ergebnisabhängigem Gewinnanteil ausgestattet werden. In diesem Falle handelt es sich um eine sogen. „Gewinnschuldverschreibung“. Ist die Auszahlung der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Rückzahlung als Ablaufdatum verschoben, so spricht man von einer „Nullkoupon-Anleihe“ oder auch von einem „Zero-Bond“. Anleihen als Namensschuldverschreibungen werden von Unternehmen zur Finanzierung mit einer jährlichen Festverzinsung ausgegeben. Anleihen sind deshalb nichts anderes als formalisierte wertpapierorientierte „Darlehen“. Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einem gebundenen Zins zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit ausgegeben.

Zinsen und Erträgnisse aus Namensschuldverschreibungen unterliegen der Kapitalertragsteuer gemäß dem § 20 Einkommensteuergesetz, die in ihrer Höhe auf 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer gedeckelt ist, was sich aus der Einordnung als „Abgeltungsteuer“ gemäß den §§ 44 ff Einkommensteuergesetz ergibt – mit 25 % zzgl. Soli-Zuschlag und Kirchensteuer ist alles „abgegolten“.

Namensschuldverschreibungen beinhalten bei steueroptimaler Gestaltung auch für Kapitalgeber gewisse Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. die Zinsen auf die festverzinslichen Kapitalanlagen gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag plus Kirchsteuer ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Zinsen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der „Quelle“ bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei den Zinsauszahlungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Wenn die Abgeltungsteuer als Quellensteuer nicht abgeführt wird und die Kapitalertragsteuer somit nicht gezahlt wird, haften sowohl der Anleger als auch das Unternehmen für die ausstehenden Steuerzahlungen ( wie bei der Lohnsteuer ).

Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Die Kapitalertragsteuer-Freibeträge in Höhe von Euro 801,- und Euro 1.602,- (bei Zusammenveranlagung) können beim Lohnsteuerjahresausgleich bzw. bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

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Die öffentliche Werbung für Vermögensanlagen, Wertpapiere und Eingriffsrechte der BaFin

Die BaFin betreibt systematisch Internetrecherchen zu Verstößen gegen Werbevorschriften. Im Gesetz über Vermögensanlagen ( § 12 Vermögensanlagengesetz – VermAnlG) ist die Werbung für wertpapierfreie Finanzinstrumente und in § 15 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) für Wertpapiere normiert. So hat der Anbieter dafür zu sorgen, dass in der Werbung für öffentlich angebotene Vermögensanlagen der folgende deutlich hervorgehobene Warnhinweis aufgenommen wird:
„Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Der Begriff der Werbung ist in Art. 2 Nr. 9 Prospektverordnung legal definiert. Zur Werbung gehören alle Bekanntmachungen und Informationen über Kapitalanlagen in der Presse, Fernsehspots, Präsentationen, Broschüren und Werbebanner im Internet zur Förderung des Absatzes. Jede Werbeanzeige für Kapitalanlagen muss klar als Werbung gekennzeichnet sein. In der Werbung müssen Begriffe wie „sicher“ oder „garantiert“ unterbleiben, da diese Worte der Verpflichtung in § 12 VermAnlG widersprechen. Garantien dürfen nur von Banken und Versicherungen ausgesprochen werden. Garantien sind zudem Bankgeschäfte nach dem Kreditwesengesetz ( KWG ).

Emittenten oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind verpflichtet, potentielle Anleger  rechtzeitig und in verständlicher Form Informationen zur Verfügung zu stellen, die angemessen sind, damit die Kunden nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der ihnen angebotenen oder von ihnen nachgefragten Arten von Vermögensanlagen oder Wertpapieren verstehen und auf dieser Grundlage ihre Anlageentscheidungen treffen können.

Ein weiterer zusätzlicher Warnhinweis ist erforderlich, wenn für Vermögensanlagen geworben wird, die eine variable Rendite vorsehen. Enthält eine solche Werbung eine Aussage über eine bloß zu erwartende Rendite, ist der Warnhinweis um einen klarstellenden Zusatz zu ergänzen, dass die in der Werbung genannte Rendite nicht gewährleistet ist und lediglich eine Erwartung wiedergibt. In dem Fall, dass eine Vermögensanlage sowohl fixe als auch variable Renditebestandteile vorsieht, beispielsweise durch vertragliche Zusage einer festen Mindestverzinsung zuzüglich einer Gewinnbeteiligung, besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme des ergänzenden Hinweises nur dann, wenn die Werbung nicht lediglich eine Aussage zu der festen Rendite, sondern darüber hinaus auch zu der variablen Komponente trifft.

Interventionsrechte der BaFin : Die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) kann Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen und Finanztätigkeiten – auch von Finanzdienstleistern – beziehungsweise Finanzpraktiken oder Vertriebspraktiken inkl. der Werbung beschränken oder sogar verbieten, wenn diese den Anlegerschutz oder die Stabilität und Integrität des Finanzsystems gefährden.

Das Produktinterventionsrecht wurde mit dem Kleinanlegerschutzgesetz als § 4b in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeführt. Dieses hat darüber hinaus den kollektiven Verbraucherschutz explizit als Aufsichtsziel verankert. Es ist Teil des Aktionsplans der Bundesregierung für mehr Verbraucherschutz im Finanzmarkt, mit dem diese unter anderem auf negative Entwicklungen gerade am freien Kapitalmarkt reagierte.

Der neue § 4b WpHG sieht diverse Möglichkeiten der behördlichen Intervention vor. Zum einen kann die BaFin bei der Vermarktung und der Werbung, beim Vertrieb oder beim Verkauf eines bestimmten Finanzinstruments oder einer strukturierten Einlage eingreifen, also Produktintervention im engeren Sinne betreiben.

Zum anderen kann sie aber auch bei bestimmten Formen der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis im Wege der Verhaltensintervention eingreifen. Möglich sind Beschränkungen und Verbote. Weitere Fragen beantwortet gern Dr. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

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Mit Grundschulden besicherte Kapitalanlagen gewährleisten die Wertbeständigkeit der Geldeinlage und bieten Schutz beim laufenden Zinsertrag

Beteiligungsanlagen, deren Erträge und Renditen aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien mit angemessenen Mieten generiert werden und deren Geldeinlagen ( z.B. in Immobilienunternehmen oder Fonds ) durch Grundschulden besichert sind – so Dr. Horst Werner (  dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) -, bieten eine große Nachhaltigkeit im Rahmen der Werthaltigkeit der Geldanlage und beim Zinsertrag. Auf diese Weise werden die laufenden Zinserträge bestmöglich grundbuchrechtlich gesichert und das in deutsche Immobilien eingelegte Kapital in seiner Werthaltigkeit durch Grundbucheintragung festgeschrieben. Weder der amtierende Notar noch das Unternehmen haben bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde aufgrund Zahlungsausfalls durch einen Anleger und bei der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens Zurückweisungsrechte. Der Anleger kann also stets selbst und autonom seine Rechte unmittelbar und unverzüglich wahrnehmen. Als Kapitalgeber muss er seinen Ansprüchen bei dem Anlageunternehmen nicht hinterherlaufen. Er kann sofort seine Anlegerrechte in der Zwangsvollstreckung durchsetzen und braucht nicht in teuren, nervenaufreibenden und zeitraubenden Anlegerschutz-Prozessen um die Rückführung seines Kapitals kämpfen. Im Übrigen ist bekannt, dass Immobilienwerte bei guten Vermietungslagen stetig steigen. Der Werterhalt des Kapitals ( = Wertstabilität des Anlegerkapitals ) ist also nach menschlichem Ermessen gegeben. So ist ein bestmöglicher Inflations- und Renditeschutz für den Anleger gegeben.

Selbst wenn das Anlageunternehmen in die Insolvenz ginge, wäre der Anleger unabhängig von dieser Zahlungsunfähigkeit noch durch die Grundschuldeintragung im Grundbuch durch sein Aussonderungsrecht abgesichert. Ein potentieller Anleger kann also auf seine Frage: „Ja, wie sicher ist denn mein Geld ?“ bestmögliche und überzeugende Antworten bekommen. So lassen sich Kapitalanleger schnell zur Beteiligung mit Kapital
( Verzinsung zwischen 3,5 % – bis 5,5 % p.a. ) gewinnen, denn bei deren Hausbank bekommen sie auf ihrem Guthabenkonto gar nichts = 0% Zinsen und müssen zunehmend sogar noch die Belastung mit Minuszinsen fürchten. Mit allen diesen schlagenden Argumenten wird daraus ein Ertragserfolg für Anleger und ein Vertriebserfolg für Immobilien- und Bauträgerunternehmen oder auch für solche Unternehmen, die ihre Kapitalbeschaffung am Beteiligungsmarkt mit Grundschulden auf ihrem Betriebsgrundstück im Rahmen der Werthaltigkeit ihrer Immobilie besichern können.

Der Beteiligungsanlagen-Konzeptionär Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) hat in den vergangenen Jahren für zahlreiche Unternehmen dieses grundschuldbesicherte Anlagenmodell in Abstimmung mit der BaFin erarbeitet und begleitet diese Unternehmen am freien Kapitalmarkt.

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