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Archive for October, 2018

Moderne Firmen mit zukunftsträchtigen Produkten suchen Finanzdienstleister als Vermittler für ihre Kapitalanlagen

Finanzdienstleister als Vermittler für ihre Kapitalanlagen, berichtet Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Dr. Werner Financial Service AG hat zahlreiche innovative, zukunftsträchtige deutsche Unternehmen mit besten Provisionsangeboten für Vermittler unter Vertrag. Die Kapitalanlage-Produkte sind sämtlichst BaFin-konform von dem Kapitalmarktjuristen Dr. Horst Werner konzipiert und strukturiert.

Für den Vertrieb von wertpapierfreien Finanzierungsinstrumenten, die also keine „Wertpapiere“ im Sinne des KWG sind, wie beispielsweise die stille Beteiligung, das unverbriefte, vinkulierte Namens-Genussrecht, die Namensschuldverschreibung, das partiarische Darlehen mit Nachrang und das Nachrangdarlehen ist eine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung ( GewO ) ausreichend. Wertpapierfreie Kapitalanlagen dürfen also von allen Finanzdienstleistern ohne KWG-Erlaubnis platziert werden. Grundschuldbesicherte Darlehen sind vollkommen BaFin-frei und ohne jede Prospektpflicht. Für den Vertrieb durch Vermittler bedürfen diese grundschuldbesicherte Darlehen nur einer Erlaubnis nach § 34 c GewO.

Sofern Finanzdienstleister und Vermittler uns ihre Kontaktdaten ( Mail-Adresse, Tel. etc. ) zuleiten, erhalten die Interessenten weitere Informationen und können die für sie interessanten Unternehmen und Kapitalmarktprodukte zum Mitvertrieb auswählen. Dr. Horst Werner steht auch selbstverständlich für einen unmittelbaren Kontakt zwecks Vorabinformation zur Verfügung ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de oder unter der Tel. 0551 / 99964240 ).

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Die Rechtsformen von Unternehmen nach Handels- und Gesellschaftsrecht

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen “Eigenständigkeiten” ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Namensgebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) ist eine eher selten gebräuchliche Rechtsform. Die Vorstände der KGaA sind haftende “Komplementäre” und die nichthaftenden Gesellschafter sind hier keine Kommanditisten, sondern Aktionäre.

Fungibilitäts-Vorteile von Gesellschaftsanteilen bei der OHG, KG und AG

Wegen der Fungibilität und der kostenfreien Übertragung der Aktien-Anteile und wegen des Standings und der Reputation ist die Aktiengesellschaft zur Aufkapitalisierung am Kapitalmarkt am besten geeignet. Die Aktiengesellschaft ist die klassische kapitalmarktfähige Rechtsform, die allen Größenordnungen und Strukturen gewachsen ist. Mit ihren dreigliedrig aufgebauten Organen von Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung hat die Aktiengesellschaft zudem eine auch international tragfähige, anerkannte Unternehmensstruktur. Die Aktien als Eigentümer- und Wertanteile können als Inhaber-Stammaktien ausgegeben werden, so dass sie namenslos sind oder als Namensaktien emittiert werden. Die Inhaberaktien können zu jeder Zeit innerhalb der Aktionäre oder einer Familie oder an Dritte formfrei übertragen werden, ohne dass dies mit festen Daten irgendwo amtlich dokumentiert wird. Aktien können anonym gehalten und transferiert werden.

Die Kommanditgesellschafts-Anteile können ebenfalls formfrei und somit kostenfrei übertragen werden. Allerdings sind die Kommanditgesellschafter immer im Handelsregister namentlich genannt, es sei denn, es ist ein Treuhandkommanditist als Verwaltungstreuhänder zwischengeschaltet.

GmbH-Anteile müssen dagegen notariell beurkundet übertragen werden, so dass immer Notarkosten für die Übertragung anfallen. Zudem müssen die GmbH-Gesellschafter in den Gesellschafterlisten jährlich dem Handelsregister mitgeteilt werden.

Kapitalmarktfähige Rechtsform der Aktiengesellschaft

Die Rechtsform der Aktiengesellschaft wäre auch für ein Private Placement von Mezzaninekapital oder für einen späteren Börsengang zur weiteren Kapitalaufnahme von Vorteil, da diese Rechtsform den besten Ruf am Beteiligungs- und Kapitalmarkt genießt. Steuerliche Vor- und Nachteile ergeben sich bei der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft als GmbH oder AG nicht, so dass dieser Gesichtspunkt bei der Rechtsformwahl einer der Kapitalgesellschaften unbeachtet bleiben kann. Beide Kapitalgesellschaftsformen unterliegen dem Körperschaftsteuergesetz.

Die Wahl einer Personengesellschaft, die dem Einkommensteuerrecht untersteht, wäre für einen Kapitalmarkt-Zugang schon aus Haftungsgründen der persönlich haftenden Gesellschafter weniger zu empfehlen. Sie kommt im Wesentlichen bei geschlossenen Fonds ( Immobilienfonds, Schiffsfonds, Solarfonds, Filmfonds etc. oder Gesamthandsgemeinschaften ) in der Rechtsform der sogen. doppelstöckigen Gesellschaft als GmbH & Co KG in Betracht. In Einzelfragen erteilt der im Gesellschaftsrecht promovierte Dr. jur. Horst Werner in Göttingen gern kostenfreie Vorab-Auskünfte unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei konkreter Anfrage.

Steuerrecht der Gesellschafts-Rechtsformen und das Unternehmenssteuerrecht

Die Personengesellschaften des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts unterliegen wegen der persönlichen Haftung und der mitunternehmerischen Beteiligung dem Einkommensteuerrecht gem. den §§ 15 ff EStG. Die Personengesellschafter erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Die Kapitalgesellschaften und Körperschaften als juristische Personen unterliegen den Körperschaftsteuerrecht ( KStG ).

Gründung einer Gesellschaft zur Geschäftsaufnahme oder Kauf einer sogen. Vorrats-Gesellschaft

Eine Gesellschaft kann notariell neu gegründet werden oder die Start-up-Unternehmer können eine bereits vorgegründete Gesellschaft als sogen. Vorratsgesellschaft von einem Unternehmens-Dienstleister fix-und-fertig eingetragen im Handelsregister erwerben ( www.vorratsgesellschaft-kaufen.de ). Eine Vorratsgesellschaft kaufen oder einen kompetenten Gründerservice mit einer Dienstleistung aus einer Hand ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) in Anspruch nehmen oder selbst eine Gesellschaft gründen ? Es gibt also drei verschiedene Wege, um ein gutes Fundament für das eigene Unternehmen zu legen.

Die bereits vorgegründete, eingetragene Vorratsgesellschaft dient der sofortigen Übernahme eines Unternehmens bzw. der unmittelbaren Geschäftsaufnahme und gewährleistet eine weitere Kapitalbeschaffung für notwendige Investitionen. Eine Vorratsgesellschaft zu kaufen, etwa eine Vorrats-KG, Vorrats-GmbH, Vorrats-GmbH & Co KG oder Vorrats-AG, ist für Gründungswillige bedeutsam, die sich selbstständig machen oder als Unternehmer ein zweites, rechtlich eigenständiges Standbein aufbauen möchten, zum Beispiel für die Ausgliederung ( Spin-Off ) eines neuen Geschäftsfeldes oder um eine Auffanggesellschaft zur Sicherung der eigenen Existenz zu haben. Mit einer Vorratsgesellschaft schützt man sich auch vor anderweitigen Insolvenzfolgen.

Die beiden größten Vorteile sind die sofortige Verfügbarkeit eines neuen Rechtsträgers mit neuer Bonität als eine voll handlungsfähige, bereits im Handelsregister eingetragene Vorratsgesellschaft, die man innerhalb von 24 Stunden kaufen ( = Zeitvorteil ) und übernehmen kann und die ( sofort eintretende ) begrenzte Haftung bei der Kapitalgesellschaft. Man kann also ohne die Gründerhaftung ( § 11 Abs. 2 GmbHG ) während der Gründungsphase einer Kapitalgesellschaft bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister bereits den Schutz seines Privatvermögens erzielen.

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Kapitalanlagen auf Raten-Einzahlungsbasis oder in Teilbeträgen sind am Kapitalmarkt leichter zu platzieren als Einmaleinlagen

Kapitalanlageverträge über Beteiligungskapital sind auf Ratensparbasis am freien Beteiligungsmarkt einfacher zu vertreiben als Finanzanlagen mit Mindestbeteiligungssummen im fünfstelligen Bereich. Die Platzierung von Mezzanine-Kapital als stimmrechtslose Einmalanlagen mit höheren Beträgen ist somit schwerer zu bewerkstelligen als die Aufteilung des Beteiligungskapitals in Ansparanlagen mit der gleichen Vertragssumme z.B. über Euro 12.000,- eingeteilt in 120 monatliche Ansparbeträge von Euro 100,- . Diese Ansparverträge kennt man aus dem Bankenbereich z.B. vom Fondssparen oder aus dem Versicherungsbereich von den Kapitallebensversicherungen mit den monatlichen Prämien. Die Laufzeiten und die Höhe der monatlichen Sparraten können nach freier Wahl festgelegt werden und sollten wirtschaftlich tragfähig sein. Die Zinshöhe und die Zinszahlungen sind an der Laufzeit und der  Ertragsfähigkeit des Unternehmens beim “return on Investment” auszurichten. Monatliche Sparraten von weniger als Euro 50,- und Zinsen von mehr als 6 % p.a. sind als hoch risikobehaftet zu sehen.

Unternehmen, die Ansparverträge zur Kapitalaufnahme anbieten wollen, müssen verstärkt Ihre Liquiditätsentwicklung im Rahmen der Verwaltungs- und Abwicklungskosten beachten. Kontogebühren und Vertriebskosten müssen kalkuliert werden. Dementsprechend ist es sinnvoll, dem Anleger den Start seines Ansparvertrages nur mit einer sogen. „Kontoeröffnungszahlung“ in Höhe von z.B. 20 % der Gesamtvertragssumme zu ermöglichen. Das würde bei einer Gesamtvertragssumme von Euro 12.000,- eine anfängliche Startzahlung von Euro 2.400,- und 96 Monats-Raten á Euro 100,- über 8 Jahre bedeuten. Die Kontoeröffnungszahlung würde dann mehr als die gesamten Emissionskosten abdecken. Das Unternehmen könnte dann sofort mit Investitionen starten.

Für den Fall, dass Ansparverträge vertragswidrig aufgekündigt, beendet oder storniert werden, ist es ratsam und auch üblich, dem Anleger eine sogen. „Abgangsentschädigung“ aufzuerlegen, die bis zu 15 % betragen darf. Die Abgangsentschädigung kann auch je nach der Bestandsdauer des Ratensparvertrages gestaffelt werden. Die Abgangsentschädigung soll vergeblich entstandene Kosten und den Gewinnentgang ( siehe § 252 BGB ) kompensieren. Dem Anleger sollte der Nachweis vorbehalten bleiben, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Statt einer Auflösung bzw. einer Beendigung des Ansparvertrages mit den Folgen der Belastung mit einer Abgangsentschädigung kommt auch ein beitragsfreies Ruhen des Vertrags ( = Aussetzen der Ratenzahlungsverpflichtungen ) in Betracht. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mailanfrage.

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Der Begriff des „Tippgebers“ bei der erlaubnisfreien Platzierung von Kapitalanlagen und Versicherungen

Die Definition des „Tippgebers“ spielt bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und bei dem  Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot der Versicherungsvermittler eine Rolle – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit Ende Juli 2017 gilt für Versicherungsunternehmen aufgrund des neuen § 48 b Versicherungsaufsichtsgesetz ( VAG ) für Vermittler ein Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot. Hintergrund ist das Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2017 und August 2017) und die Stellungnahme der BaFin :

www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2017/fa_bj_1710_Provisionen.html

Nach dem neuen § 48b VAG ist „jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung“ an Versicherungsnehmer, versicherte Personen und Bezugsberechtigte aus einem Versicherungsvertrag verboten.

Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht die sogenannten Tippgeber. Aus dem Anlass der Gesetzesänderung des VAG  hat sich die Bafin nochmals mit dem Begriff des Tippgebers auseinander gesetzt. (  Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)].

Die Funktion eines Tippgebers ist gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Aber in der Gesetzesbegründung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird die Funktion eines Tippgebers in Abgrenzung zum “Vermittler” wie folgt beschrieben: “Die Definition des Versicherungsvermittlers orientiert sich zunächst an der begrifflichen Bestimmung des § 34c GewO. Hiernach gilt als Vermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von bestimmten Verträgen vermittelt. Der Abschluss von Versicherungsverträgen als Teil der Versicherungsvermittlung ist vom Begriff der „Vermittlung“ erfasst. Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34d GewO dar (. . .) weil sie als vorbereitende Handlung nicht auf eine konkrete Willenserklärung des Interessenten zum Abschluss eines Vertrages, der Gegenstand der Vermittlung ist, abzielt.“ ( so in der Gesetzesbegründung der Bundestagsdrucksache 16/1935 Seite 17).

Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, lediglich Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt also keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Weitergabe von Informationen an einen Vermittler.“ Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von (Versicherungs-)Verträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich. Weitere Informationen dazu von Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .

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Der „graue“ Kapitalmarkt als kostengünstiger Kapital-Beschaffungsmarkt für eine unkomplizierte Eigenkapital-Versorgung

Der freie oder oft auch abschätzig der „graue“ Kapitalmarkt genannt, ist, so Dr. Horst Werner (www.finanzierung-ohne-bank.de ) keineswegs nur von grauer oder nebliger Undurchsichtigkeit geprägt. Bei näherer Betrachtung ist es eher ein sehr schillernder Markt mit vielen seriösen, aber manchmal auch zwielichtigen oder  betrügerischen Marktteilnehmern: Solide mittelständische Industrieunternehmen finanzieren sich über den häufig abfällig genannten „Grauen“ Kapitalmarkt. Innovative Start-up-Unternehmen versorgen sich dort mit Gründungskapital und das Kapital für die Energiewende wird teilweise ebenfalls auf diesem freien Kapitalmarkt eingeworben, um die eigene Eigenkapitalversorgung in Ergänzung zur Bankkreditversorgung zu gewährleisten. Zur Erfüllung von notwendigen Eigenkapitalquoten ist der “graue Kapitalmarkt” als Risikokapitalmarkt in einer freien Marktwirtschaft und gerade für die Banken unverzichtbar. Ein Großteil der Bankkreditgeschäfte würde gar nicht zustande kommen, wenn sich die Unternehmen nicht vorher über öffentliche Beteiligungsangebote mit dem erforderlichen Eigenkapital nach Basel III eindecken könnten.

Gleichzeitig tummeln sich in diesem Marktsegment leider aber auch dubiose und unseriöse Anbieter, die aus unterschiedlichen Motiven mit Hilfe immer neuer Konstruktionen nur die Erlaubnispflicht für bestimmte Geschäfte zu umgehen versuchen. Kleine und mittlere Anbieter wollen oft lediglich die hohen Kosten vermeiden, die mit der Beaufsichtigung oder Billigung durch die BaFin verbunden sind. Es gibt aber auch missbräuchliche Geschäftsmodelle, bei denen die Anbieter gezielt Gestaltungen und Vertriebsmethoden wählen, um ohne Erlaubnis- oder Prospektpflicht an das Kapital unerfahrener Kleinanleger zu gelangen ( z.B. mit Produkten der digitalen Währungen ) und zu ihrem Vorteil in hochriskante Geschäfte zu reinvestieren. Derartige Angebote zielen häufig auf das Kapital ab, das in klassischen Vermögensanlagen gebunden ist, das die Kunden also staatlich kontrollierten Unternehmen anvertraut haben, die unter der Solvenzaufsicht der BaFin stehen.

Bei aller Vielgestaltigkeit der Angebote auf dem Grauen Kapitalmarkt haben sie immer eines miteinander gemeinsam, dass es sich um unternehmerische Risikokapitalanlagen handelt, die nicht in kontrollierten Wertpapieren verbrieft sind ( was auch nicht immer hilft ). Die Zuordnung eines Anlageangebotes zum Grauen oder Weißen Kapitalmarkt lässt somit für den Anleger noch keinen Rückschluss auf das Risiko zu, das mit einer Anlage verbunden ist. Dieses Risiko muss jeder Kapitalgeber selbst abschätzen.

Der Investor muss sich immer wieder zurückbesinnen auf den Grundsatz, dass eine gegenüber banktypischen Kapitalanlagen gesteigerte Renditeerwartung auch mit einem erhöhten Risiko für den Kapitalgeber verbunden ist. Auch eine noch so schillernde, emotionale oder auf zeitgenössische Trends abzielende Darstellung sollte die gebotene rationale Abwägung zwischen Risiko und Rendite nicht beeinflussen. Bei Anlageangeboten, bei denen sich Anleger als Gesellschafter beteiligen, liegt das Risiko des Verlustes ihrer Gesellschaftereinlage auf der Hand. Zahlreiche Anlageangebote auf dem Grauen Kapitalmarkt basieren jedoch auf rein schuldrechtlichen Kapitalüberlassungsverträgen. Ihr Risikoprofil ist aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit schwerer einzuschätzen.

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Verfolgung von unerlaubten Geschäften am Kapitalmarkt durch die BaFin – Veröffentlichung der Bafin

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
( BaFin )  ( = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt –  www.bafin.de/DE/Aufsicht/Uebergreifend/UnerlaubteGeschaefte/unerlaubtegeschaefte_node.html ).

Erlaubnisvorbehalt

Ohne die erforderliche Erlaubnis ist das Geschäft verboten und der Betreiber unerlaubt tätig. Dies gilt unabhängig von dessen Rechtsform – Kapitalgesellschaft, natürliche Person, Personenhandelsgesellschaft oder sonstige Personenmehrheit. Der Erlaubnisvorbehalt ist je nach Art des Geschäfts im Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt. Bestimmte Bankgeschäfte, die in § 3 KWG zusammengefasst sind, wie der Betrieb einer Werksparkasse, sind gar nicht erlaubnisfähig und damit verboten. Es handelt sich um ein repressives Verbot ohne Befreiungsvorbehalt.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird.

Die BaFin geht Anhaltspunkten für den Betrieb unerlaubter und verbotener Geschäfte als zuständige Aufsichtsbehörde nach. Sie hat weitreichende Ermittlungskompetenzen, mit denen sich verdächtige Geschäfte wirksam aufklären lassen.

Veröffentlichung von Maßnahmen

Die BaFin veröffentlicht ihre formellen Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen auf ihrer Webseite. Interessierte können sich dort informieren, gegen welche Unternehmen und Personen die BaFin wegen unerlaubter Geschäfte formell eingeschritten ist.

Befugnisse der BaFin zur Untersagung und Abwicklung

Stellt die BaFin auf der Grundlage ihrer Ermittlungen fest, dass ein Unternehmen tatsächlich unerlaubte Geschäfte betreibt, hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse, um solchen Geschäften sofort ein Ende zu machen. Stellt der Betreiber die unerlaubten Geschäfte auf erste Anforderung nicht freiwillig ein, untersagt die BaFin formell die Fortsetzung des unerlaubten Betriebs und ordnet die Abwicklung des bestehenden Geschäfts an. Je nach Lage des Einzelfalles erlässt sie zusätzliche Weisungen, die eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherstellen sollen. Falls die BaFin nicht davon ausgehen kann, dass die unternehmenseigenen Organe für eine ordnungsgemäße Abwicklung sorgen, setzt sie eine geeignete Person ein, die als Abwickler die entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen über das Unternehmen übernimmt. Für diese Funktion bedient sich die BaFin geeigneter Rechtsanwälte, die sich auch als Insolvenzverwalter bewährt haben.

Verwaltungszwang

Ihre Maßnahmen und Anordnungen setzt die BaFin mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durch, falls dies erforderlich ist. Sie kann Geschäftsräume versiegeln lassen, Zwangsgelder androhen und festsetzen. Ist ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, kann das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ersatzzwangshaft anordnen.

Befugnisse bestehen auch gegenüber Einbezogenen

Wird ein unerlaubter oder verbotener Geschäftsbetrieb festgestellt, richten sich die damit verbundenen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen nicht nur gegen den Betreiber, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter, seine Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten. Sie bestehen auch gegenüber allen Personen, die wissentlich oder unwissentlich in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter oder verbotener Geschäfte einbezogen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Konten führen oder Internetseiten betreiben.

Hausdurchsuchung durch BaFin-Ermittler

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch vor Ort. Die Prüfungen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung, und stellen die Beweismittel sicher. Der Regelfall ist jedoch der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Auf dessen Basis dürfen die BaFin-Ermittler auch Wohnräume durchsuchen.

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Wie lange hält der Wirtschaftsboom?

Seit geraumer Zeit jagt eine Rekordmeldung die nächste. Hohe Beschäftigung, steigendes Bruttoinlandsprodukt, Weltmeister im Export, steigende Löhne und Steigerung der Kaufkraft, konsumfreudige Verbraucher usw. u.sw.

Aus diesen Meldungen kann man ablesen, dass es Deutschland besser denn je geht. Die Arbeitslosenzahlen sinken, das Geschäftsklima ist euphorisch und die Firmen suchen händeringend qualifizierte Mitarbeiter.

Aber es gibt zunehmend warnende Stimmen von Wirtschaftsexperten, dass der Wirtschaftsboom kein Dauerzustand bleiben wird. Nach Meinung der Experten wächst die deutsche Wirtschaft bereits das fünfte Jahr über ihr Potential, was letztlich heißen soll: Das geht nicht mehr lange so weiter. Nach Meinung von Wirtschaftsforschern des Instituts für Weltwirtschaft (If W ) in Kiel steht Deutschland bei merklich über normal ausgelasteten Kapazitäten an der Schwelle zur Hochkonjunktur.

Vor diesem Hintergrund nehmen nach Meinung des If W die Risiken für die deutsche Wirtschaft zu. Anfang 2018 stehen Tarifverhandlungen für drei wichtige Branchen an, die Metall- und Elektroindustrie, der öffentliche Dienst und die Bauindustrie. Dabei gehen die Experten davon aus, dass es mit Blick auf die gute Konjunktur zu deutlichen Lohnsteigerungen kommen kann, die wahrscheinlich über drei Prozent liegen könnten. Diese Erhöhung der Lohnkosten könnten ein Risiko für die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft werden.

Die Zunahme der offenen Stellen erschwert das Wachstum der deutschen Wirtschaft, zumal die Ressourcen auf dem Arbeitsmarkt immer stärker angespannt sind. Das Bruttoinlandsprodukt wird nach Meinung der Experten im laufenden Jahr um 1,7 Prozent steigen. Für das Jahr 2018 werden 1,6 Prozent erwartet. Bei einer weiter sinkenden Sparquote wird der Konsum weiter anziehen und auch die Immobilienpreise werden weiterhin steigen.

Mit Blick auf diese Prognosen wird auch die Inflationsrate steigen und in absehbarer Zeit die zwei Prozentmarke übersteigen. Das wäre dann der Zeitpunkt, wo die Europäische Zentralbank sich von der seitherigen Zins- und Geldpolitik verabschieden wird.

Eine Änderung an der Zinsfront könnte für eine Reihe von Unternehmen zu Problemen führen. Viele Unternehmen können im Moment nur deshalb überleben, weil sie die normalen Fremdkapitalkosten zur Zeit wegen der Niedrigzinsphase nicht erwirtschaften müssen. Bei steigenden Zinsen werden diese wieder zu einem Kostenfaktor. Das wird dann auch die Staatsfinanzen betreffen. Wenn die Staatsverschuldung mal wieder „ordentlich“ verzinst werden muss, dann wird es sicher schwieriger mit der „schwarzen Null“.

Auch die Wettbewerbsfähigkeit und der damit verbundene hohe Export werden vo n dem zu mindest im Moment steigenden Euro beeinflusst.

Somit gibt es eine Reihe von Indikatoren, die darauf hinweisen, dass die sehr gute Konjunktur durchaus bedroht sein kann.

Hoffen wir, dass durch eine kluge Wirtschafts-Fiskal-und Geldpolitik das „Schiff Wirtschaft“ auf Kurs gehalten werden kann.

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Kapitalmarktrechtliche Vorschriften für wertpapierverbriefte Anleihen ( = Inhaberschuldverschreibungen ) und für unverbriefte Namensanleihen

Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung oder als Namensschuldverschreibungen ausgegeben werden – siehe www.finanzierung-ohne-bank.de. Forderungsinhaber ist dann bei der Inhaberschuldverschreibung derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Forderungspapiere ist auch als Namensschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und/oder in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist.

Bei den Anleihen ( juristisch Schuldverschreibungen gemäß den §§ 793 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB genannt ) sind kapitalmarktrechtlich

(I) die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß § 2 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und

(II) die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als
Vermögensanlagen gemäß den §§ 1, 2 ff Vermögensanlagengesetz – VermAnlG )

zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere als Inhaberschuldverschreibungen sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens oder über Euro 100.000,– BaFin-genehmigungsfrei (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); = prospektfrei, wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), die beim Emissionsunternehmen in ein Namensschuldverschreibungsregister eingetragen werden. Namensschuldverschreibungen dürfen prospektfrei maximal 20 Anteile, also an 20 Beteiligte pro Finanzinstrument ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a) Unverbriefte Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen ) dürfen
als Vermögensanlagen unbeschränkt öffentlich beworben werden. Die Fungibilität ist einzuschränken.
b) Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) dürfen ab einer Mindest-
Zeichnungssumme von Euro 100.000,- und darüber ebenfalls unbeschränkt öffentlich beworben werden.

Bei einer geringeren Zeichnungssumme als Euro 100.000,- dürfen Anleihen nur in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

Somit können Emittenten auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen im sinne des § 1 VermAnlG zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ). Bei den Anleihen sind (a) die wertpapierverbrieften Anleihen gemäß Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und (b) die nicht wertpapierverbrieften Namensanleihen ( = Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen gemäß den §§ 1 ff Vermögensanlagengesetz ) zu unterscheiden. Die Anleihewertpapiere sind nach dem Wertpapierprospektgesetz bei einer Mindestzeichnungssumme von jeweils mindestens und über Euro 100.000,– BaFin-genehmigungsfrei (siehe § 3 Abs. 2 Ziff. 3 WpPG ); prospektfrei wenn also die Mindestzeichnungssumme des zu platzierenden Wertpapiers pro Zeichner mindestens Euro 100.000,- ( oder höher ) beträgt.

Wenn die Anleihe nicht wertpapierverbrieft ist ( also keine physischen Stücke ausgegeben werden ), dann spricht man von Namensanleihen ( oder Namensschuldverschreibungen als Vermögensanlagen ), wovon maximal 20 ( Anteile ) prospektfrei, also an 20 Beteiligte pro Schildverschreibungsanteil ohne Prospektpflicht ausgegeben werden dürfen.

a) Unverbriefte Namensanleihen dürfen prospektfrei öffentlich beworben werden.
b) Wertpapierverbriefte Anleihen ( oder Aktien ) unterhalb einer Mindest-
Zeichnungssumme von Euro 100.000,- dürfen nicht öffentlich beworben werden;

aber in persönlichen Gesprächen 149 mal angeboten und 149 mal platziert werden – also z.B. 149 Anleihen und 149 Aktien (sofern man auch Aktien ausgibt ).

c) Aktien bzw. Anleihen als Wertpapiere können aber ab jeweils Euro 100.000,- Mindestzeichnungssumme prospektfrei und ohne Anzahl- und ohne Volumenbegrenzung öffentlich angeboten, platziert und gezeichnet werden. Somit könnten Emissionsunternehmen auch mehr Finanzinstrumente als die 8 mal 20 Vermögensanlagen zeichnen lassen ( nämlich plus 149 Anleihen jeweils unter Euro 100.000,- ).

Weitere Fragen beantwortet Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG bei entsprechender Mailanfrage unter der Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de kostenfrei.

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Faires Kapitalbeschaffungs-Angebot ohne versteckte Zusatzkosten und ohne Provisionen

Keine Zusatzkosten und keine Provisions-Kosten bei der Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ): Unser BaFin-freies Finanzierungs-Basispaket für die prospektfreie und BaFin-freie öffentliche Kapitalbeschaffung erhalten Interessenten ohne jede versteckte Zusatzkosten und ohne Provisionen sowie selbstverständlich gänzlich Kapital ohne Bank von privaten Investoren. Über diesen Weg der kapitalmarktorientierten Finanzierung – im Gegensatz zum klassischen Unternehmerkredit über die Bank – ist auch eine Vollfinanzierung ( = 100-Prozent-Finanzierung ) möglich.

Die Leistungsinhalte des Basispakets können Unternehmen bei dem Kapitalmarktjuristen Dr. Horst Werner ( http://buchung.finanzierung-ohne-bank.com/ ) einsehen. Unternehmen erhalten die Privatplatzierung ohne Zusatz-Kosten und können bei Gefallen die Kapitalbeschaffung zum Festhonorar von Euro 1.990,- zzgl. USt. online ohne weitere Gebühren buchen:

Unser Finanzierungs-Angebot zur Durchführung einer Privatplatzierung zwecks Kapitalbeschaffung enthält folgende Leistungen:

  1. die ordnungsgemäßen, BaFin-gerechten Beteiligungsvertrags- und Zeichnungsunterlagen mit 3,5 % bis 5,5 % Zinsen bzw. Ausschüttungen p.a. (Nachrangdarlehensverträge, stille Beteiligungsverträge, Genussrechtsbedingungen und Anleihebedingungen), mit dem die Unternehmen das eingeworbene Kapital im Eigenkapital bilanzieren oder als wirtschaftliches Eigenkapital ausweisen können und die Abgrenzungen zu den Einlagengeschäften der Banken einhalten ( also keine verbotenen Einlagengeschäfte ); sämtliche Vertrags- und Zeichnungsunterlagen für das Private Placement werden unterschriftsreif geliefert; auf Wunsch erhalten unsere Mandanten auch die Unterlagen zum partiarischen Nachrangdarlehen und/oder zum vollkommen prospektfreien grundschuldbesicherten Darlehen.
  2. die Zeichnungsscheine bzw. die Beitrittsanträge mit der zwingend notwendigen Widerrufsbelehrung
  3. die ebenfalls zwingend erforderlichen Fernabsatzrechtlichen Verbraucherinformationen
  4. Beratungsprotokoll für Vermittler analog dem Wertpapierhandelsgesetz
  5. Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) als Mustervorlage zur Ergänzung
  6. Identifikationsformblatt gemäß Geldwäschegesetz
  7. Aufnahme in unseren Investoren-Brief an über 10.000 gelistete Kapitalmarktteilnehmer und Veröffentlichung im Internet unter www.investoren-brief.de
  8. Kurzpräsentation auf dem Finanzportal www.anleger-beteiligungen.de
  9. Steuerrechtliche Abwicklungsunterlagen zum Nachrangkapital
  10. eine Zusammenstellung von Beteiligungs- und Presseportalen (über 150 Finanzportale und Presse-Plattformen) zum Finanzmarketing für die Einwerbung des Beteiligungskapitals/ zur Eigenkapitalbeschaffung

Keine versteckten Zusatzkosten und keine Provisionen !

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Vermittlererlaubnis nach der Gewerbeordnung für die Platzierung von unbesicherten und besicherten Darlehen

Nach der weiterhin aktuellen Entscheidungsrichtlinie der BaFin aus dem Jahre 2016 hat diese nochmals bestätigt, dass grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Gewerbeordnung gelten. Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen ( als Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1 a Nr. 11 Kreditwesengesetz ) im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Die Emissionsunternehmen ( = die Anbieter von grundschuldbesicherten Darlehen ) selbst genießen das sogen. Emittenten-Privileg und bedürfen nach der Gewerbeordnung überhaupt keiner Erlaubnis.

Eine Gewerbeerlaubnis benötigt nach § 34c ff Gewerbeordnung ( GewO ), wer gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen und Finanzinstrumenten vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt zudem der § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliendarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungs-Voraussetzungen.

Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus.

Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde im Frühjahr 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl S. 396) verkündet.

Der Bundesrat hat im April 2016 auf seiner Sitzung die ergänzende Ausführungs-„Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ beschlossen. Damit steht endgültig die Arbeitsgrundlage der Darlehensvermittler für Immobiliardarlehen für Verbraucher fest, die eine Erlaubnis gemäß § 34 i Gewerbeordnung (GewO) benötigen, nachdem das grundlegende Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie bereits einen Monat zuvor in Kraft getreten war.

Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

Die für das Durchlaufen des Erlaubnisverfahrens notwendigen Antragsformulare sind seit Sommer 2016 bei den IHK´s abrufbar. Inwieweit auch die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen an Unternehmen dazugehören, ist mit den zuständigen IHK´s zu verneinen. Danach kommt § 34 i GewO nur in Betracht, wenn der Unternehmer ( z.B. die Bank ) der Darlehensgeber und der Verbraucher der Darlehensnehmer ist. Bei den grundschuldbesicherten Darlehen ist es jedoch umgekehrt: der Anleger ist der Darlehensgeber und ein operativ tätiges Unternehmen ist der Kapitalnehmer, so dass hier kein zu schützender, privater Verbraucher Vertragspartner ist. Weitere Informationen erteilt Dr. Horst Werner ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ).

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