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Archive for December, 2015

Eigenkapital für Unternehmen als vertrauensbildendes Haftkapital und die Finanzierung mit Eigenkapital

Eigenkapital ist Haft- und Vertrauenskapital für Investitionen und für Geschäftspartner bzw. Banken ( siehe www.eigenkapitalbeschaffung.de ). Der Wert des Eigenkapitals in Unternehmen und die Eigenkapital-Ausstattung eines Unternehmens sorgen somit insbesondere für die Kreditwürdigkeit und Bankenfinanzierungsfähigkeit ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) sowie die Wettbewerbsfähigkeit an den Produktmärkten. Eigenkapital hat eine Hebelwirkung ( 1 Anteil Eigenkapital = bis zu 4 weitere Anteile Fremdkapital ) bei der Aufnahme weiteren Fremdkapitals. Bei guter Eigenkapital-Ausstattung und hoher Eigenkapital-Liquidität ist der Zugang zu den Märkten und Geschäftspartnern erleichtert. Zudem kommt es nicht bei ersten Verlusten aufgrund von Illiquidität zu einem Unternehmenszusammenbruch. Je höher die Eigenkapitalquote, desto geringer ist die Gefahr von Liquiditätsproblemen, die schon bei kleineren Forderungsausfällen oder Auftragsrückgängen entstehen können. Solche Schieflagen der Liquidität oder der Verschuldung können sich bei unvorhergesehenen Sonderausgaben, bei rückläufigen Erträgen, bei der Entwicklung neuer Produkte oder bei Haftungsauseinandersetzungen ergeben. Je mehr Eigenkapital ein Unternehmen zur Verfügung hat und je höher der Eigenkapitalanteil an der Bilanzsumme ist, desto größer ist der Insolvenzschutz und die Unabhängigkeit von Banken. Die Eigenkapitalquote muss nach Basel III mindestens 20 Prozent der Bilanzsumme betragen, um die Kreditfähigkeit bei Banken zu erhalten. Weniger als die genannte Eigenkapitalquote führen zur Finanzierungsunfähigkeit. Auch derjenige, der Subventionen, verlorene Zuschüsse oder z.B. andere KfW-Finanzhilfen in Anspruch nehmen will, muss Eigenkapital in entsprechendem Umfang nachweisen.

Das Eigenkapital kann von den Gesellschaftern bzw. Unternehmenseigentümern selbst stammen oder von dritter Seite dem Unternehmen zugeführt werden. Soweit das Kapital von (dritten) Investoren oder privaten Kapitalgebern haftenden Charakter hat, wird es bilanzrechtlich als „Eigenkapital“ des Unternehmens gewertet. Eigenkapital heißt also nicht, dass das Kapital im Eigentum der Gesellschafter steht, sondern nur, dass das Kapital – von wem auch immer stammend – vorrangig haftenden Charakter gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft hat. Auch andere Kapitalformen als das Stammkapital oder Grundkapital können bilanzrechtlich „Eigenkapital“ bedeuten. Stimmrechtsloses Eigenkapital von privaten Kapitalgebern oder Investoren können bei richtiger Beteiligungsvertrags-Gestaltung zum bilanzrechtlichen Eigenkapital gehören. Bei der Auswahl von alternativen Finanzierungsformen ( Risikokapital, Mezzanine Kapital ohne Stimmrechte, Venture Capital, Private Equity etc. ) für die gewerbliche Eigenkapital-Aufstockung bzw. Kapitalerhöhung ist schließlich zu beachten, dass künftige Weichenstellungen nicht beeinträchtigt werden. So sollten Umwandlungspläne in andere Rechtsformen, künftige Nachfolgeregelungen (z.B. im Rahmen MBI oder MBO) und andere Maßnahmen wie eine Unternehmensteilung, eine Fusion oder sogar ein möglicherweise für einen späteren Zeitpunkt geplanter Börsengang bereits im Vorfeld berücksichtigt werden. Unternehmer müssen die Bedeutung und Funktion des Eigenkapitals im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtfinanzierung sowie die Bedingungen, Möglichkeiten und Voraussetzungen bewährter Instrumente der Eigenkapitalstärkung erkennen. Das ausgewiesene Eigenkapital, die darauf beruhende Bonität und das Rating bei den Banken für weitere Kreditfinanzierungen stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang und bestimmen die zukünftige Investitionsfähigkeit eines Unternehmens. Das Ergebnis daraus bestimmt die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und seine Marktstellung. Neben der Beteiligungsfinanzierung über Vollgesellschaftsanteile handelt es sich bei stimmrechtslosem Beteiligungskapital um die für den Mittelstand besonders interessante Mezzanine-Finanzierung über Genussrechtskapital, stille Beteiligungskapital und Nachrang-Anleihekapital ohne Einflussnahme der Investoren ( http://www.anleger-beteiligungen.de ). Eine Verwässerung des stimmberechtigten Kapitals der Eigentümer findet nicht statt.

Es gibt also zahlreiche Eigenkapitalfinanzierungsformen. Kostenfreie Informationen erhalten Interessenten von dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage. Darüber hinaus kommen praxiserprobte Instrumente der Bilanzstruktur-Optimierung zur Erhöhung der Eigenkapitalquote und eigenkapitalschonende Finanzierungsformen wie das Leasing und Factoring in Betracht. Daneben sind konkrete Wege der Eigenkapitalbeschaffung über die Beteiligungsmärkte mit BaFin-freien Privatplatzierungen oder mit BaFin-genehmigten Verkaufsprospekten bzw. Wertpapierprospekten zur Eigenkapitalbeschaffung vorhanden. Jedes Unternehmen hat also viele Wege, um das Eigenkapital für das Unternehmen zu erhöhen und die Eigenkapitalquote zu verbessern ( siehe dazu das umfassende Buch von Dr. Horst Siegfried Werner, „Eigenkapitalfinanzierung“, Bank-Verlag Medien Köln, 220 Seiten ).

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Die verdeckten „Renditekiller“

Die Niedrigzinsphase in dem Umfang und mit dieser inzwischen langen Dauer ist kein vorübergehendes Phänomen mehr, sondern nun schon längere Zeit Realität. Und die niedrigen Renditen rücken natürlich einen Faktor in den Focus der Anleger:

Die Kosten der Geldanlage

Diese Kosten in Form von Abschlussgebühren der Versicherer und Ausgabeaufschlägen (Agio) sowie Verwaltungskosten bei den Fondsgesellschaften fielen natürlich in Zeiten, in denen die Finanzwelt noch in Ordnung war und Zinssätze von 6% und mehr die Regel waren, nicht oder kaum auf. Sicher, die gab es schon immer, und sie wurden auch zumindest gedanklich „Irgendwie“ mit eingerechnet. Aber man konnte damit leben, zumal die höheren Zinsen i.d.R. zu einem Vermögenszuwachs führten. Inzwischen führen aber diese Gebühren, die sich natürlich mit sinkenden Renditen nicht nach unten bewegt haben, zu einer Schrumpfung des Vermögens. Und das weitgehend mehr oder weniger unbemerkt, denn die jährlichen Kosten von i.d.R. 1,5% bis 2% werden dem Fondsvermögen entnommen und tauchen deshalb auch in keinem Kontoauszug und keiner Depotabrechnung auf.

Inzwischen wird das Problem natürlich transparenter, denn den Gesellschaften fällt es zunehmend schwerer, überhaupt noch Renditen zu erwirtschaften, die die Kosten decken.

Nicht viel anders sieht es bei den Lebensversicherern aus. Neben den Abschlusskosten, die mit den ersten Beiträgen verrechnet werden und deshalb auch nicht als Einzelposten erkennbar sind, fallen jährlich Verwaltungskosten an, die den Versicherten abgezogen werden. Die Verwaltungskosten sind zwar i.d.R. prozentual niedriger, als die der Fonds, können aber in Einzelfällen schon mal bis zu 1% betragen. Bei einem aktuellen Garantiezins von z.Zt. 1,25% bleibt da nicht mehr viel übrig für den Vermögensaufbau.

Ganz fatal wird es, wenn beide „Renditekiller“ aufeinander treffen, wie z.B. bei der fondsgebundenen Lebensversicherung. In dieser Kombination fallen dann zweimal Verwaltungskosten an. Dann noch Renditen zu erwirtschaften, ist fast unmöglich.

Es ist für den Anleger ratsam, sich über diese meist versteckten Kosten zu informieren. Dazu ist es sicher hilfreich, wenn die Gesellschaften sich bei den Verwaltungskosten um mehr Transparenz bemühen.

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Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei rechtsunwirksamer Widerrufsbelehrung

Es besteht kein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung – so Dr. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) bei Ausübung eines Widerrufs aufgrund rechtsunwirksamer Widerrufsbelehrung. Bei vorzeitiger Auflösung von Kreditverträgen können sich die Banken für entgangene Zinseinnahmen entschädigen lassen, sofern die Vertragsauflösung nicht durch die Bank als Darlehensgeber verursacht wurde. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung gehört jedoch zum Verantwortungsbereich des Kreditgebers, so dass bei einem berechtigten Vertragswiderruf von dem Kreditgeber keine Entschädigung verlangt werden kann. Ein positiver Effekt eines wirksamen Widerrufs ist, dass die Bank bei einem ordnungsgemäßen Widerruf somit keine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen kann. Zudem sind ohnehin die von den Banken vorgenommenen Berechnungen außerordentlich intransparent, so dass regelmäßig kein Verbraucher ist in der Lage, die verlangte Entschädigung rechnerisch zu überprüfen.

Eine unwirksame Widerrufsbelehrung macht den laufenden Vertrag schwebend unwirksam. Diese schwebende Unwirksamkeit ist auch zeitlich nicht befristet. Damit gelten also keine Widerrufsfristen. Es wird deshalb auch von einem sogen. „ewigen Widerrufsrecht“ gesprochen. Wird der Widerruf ausgeübt, wird der Darlehensvertrag endgültig unwirksam und zwar mit einer Nichtigkeit von Anfang an. Der benachteiligte Vertragspartner kann auch später jederzeit und ohne zeitliche Begrenzung den Vertragsschluss widerrufen. Es tritt ein Zustand ein, als wäre der Vertrag nie geschlossen worden. Bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kann der Kreditvertrag also durch eine wirksame Widerrufserklärung gegenüber dem Darlehensgeber zur rückwirkenden Vertragsauflösung führen und dadurch eine sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kunde der Bank bezahlen müsste, beseitigen. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung setzt einen endgültig rechtswirksamen Darlehensvertrag voraus.

Der Widerruf ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet, es kommt nicht darauf an, ob der Vertragspartner dem Widerruf zustimmt oder nicht. Es kommt einzig darauf an, dass er wirksam und ausdrücklich gegenüber dem Empfänger erklärt wird und tatsächlich ein Widerrufsrecht bestand.

Ein Gesetzesentwurf des Bundesjustizministeriums zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie plant jedoch, das bisherige, sogen. „ewige“ Widerrufsrecht für Verträge (auch) aus den vergangenen Jahren auslaufen zu lassen. Es soll auf ein Jahr und vierzehn Tage beschränkt werden, um allen Vertragsparteien eine größere Rechtssicherheit zu bieten. Die Befristung des Widerrufsrechts für zukünftig abgeschlossene Verträge mag man einsehen; die rückwirkende Befristung von Widerrufsrechten ist jedoch rechtlich und sogar verfassungsrechtlich bedenklich.

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