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Die durch Vermögenswerte besicherte Anleihe zur Kapitalbeschaffung

Die kapitalmarktrechtliche Zulässigkeit für die Anleihe als Inhaberschuldverschreibung oder als Namensschuldverschreibung ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), die Finanzinstrumente gemäß Kreditwesengesetz sind, ergibt sich aus den §§ 1 ff. des Wertpapierprospektgesetzes  ( WpPG ) und aus § 1 Absatz 2 Nr. 6 des Vermögensanlagengesetzes ( VermAnlG ). Die Inhaberschuldverschreibung ist prospektfrei, wenn gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 WpPG  „weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger  ( = Privatanleger ) angesprochen werden“ und die Anleihe als Namensschuldverschreibung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) VermAnlG von der Prospektpflicht ausgenommen, wenn nicht mehr als 20 Namensschuldverschreibungen pro Emissionsunternehmen angeboten und gezeichnet werden.

Zur Besicherung können dem Anleihegeber eine Sicherungsübereignung von materiellen Wirtschaftsgütern oder  eine Abtretung von schuldrechtlichen Forderungen des Unternehmens eingeräumt werden, die dem Schuldverschreibungs-Gläubiger dann unabhängig von Dritten eigene Verwertungsrechte durch Aussonderung  gewähren. Eine Anleihe kann durch Rohstoffe, Edelmetalle oder sonstige Sachwerte unterlegt werden.

Bei der besicherten Inhaberschuldverschreibung oder der besicherten Namensschuldverschreibung handelt sich damit um Sonderformen von Anleihen, die als forderungsbesicherte Anleihen (asset backed securities  ABS) durch Vermögenswerte unterlegt und gegenüber dem Anleihezeichner abgesichert sind. Dies steigert die Platzierungsfähigkeit der Schuldverschreibungen. Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Anfrage.

Die Schuldverschreibung ( auch Anleihe genannt ) kann auch durch Hypotheken bzw. Grundschulden oder sonstigen Forderungsrechten abgesichert werden, so dass man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( covered bonds ) spricht, wozu es besondere gesetzliche Vorschriften gibt. Zudem existieren auch die wertpapierfreien grundschuldbesicherten Darlehen, die gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr.1 KWG-konform und bei richtiger Handhabung und Ausgestaltung vollkommen BaFin-prospektfrei sind.

Die Hypothek bzw. Grundschuld wird zur Sicherung der Kapitalgeber in der III. Abteilung des Grundbuchs eingetragen. Es handelt sich hierbei um ein Pfandrecht an einem Grundstück. Als akzessorische Sicherheit ist die Hypothek vom Bestehen einer Forderung abhängig. Eine Hypothek kann als Buch- oder Briefhypothek oder auch als verbriefte Eigentümergrundschuld beim Amtsgericht eingetragen werden.

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