Der Verbraucherschutz für Kapitalanleger wird von der BaFin weiter gestärkt

Die Kapitalmarktaufsicht warnt vor unerlaubt tätigen Unternehmen, die u.a. gegen die Prospektgesetze und gegen das Kreditwesengesetz KWG verstoßen und veröffentlicht wiederholt, gegen welche Unternehmen und Personen die Kapitalmarktaufsicht formell wegen unzulässiger Wertpapiergeschäfte oder Vermögensanlagen-Angebote eingeschritten ist. Zu den Aufgaben der BaFin gehört es auch, Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen. Z.B. wird auf www.bafin.de veröffentlicht : “Die Ba­Fin un­ter­sagt das öf­fent­li­che An­ge­bot der Vermögens­anlage der Fa. xyz GmbH”. Die Belange von Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen im täglichen Aufsichtshandeln der BaFin dadurch noch stärker berücksichtigt werden.

„Ob Aufsichtsrecht oder regulatorische Themen – die BaFin will sicherstellen, dass sie immer von Anfang an auch aus dem Blickwinkel der Verbraucherinnen und Verbraucher betrachtet werden“”, sagt der zuständige BaFin-Direktor Christian Bock. Seit dem 1. Juli ist er der Beauftragte der BaFin für den Anleger- und Verbraucherschutz. Die Funktion wurde neu eingerichtet, um dem Verbraucherschutz in der BaFin noch größeres Gewicht zu verleihen.

Eine wichtige Aufgabe des Beauftragten ist es, das Direktorium der BaFin zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes zu beraten. Dazu nimmt er an dessen Sitzungen teil, soweit diese Themen berührt sind, und kann anregen, dass sich das Direktorium mit bestimmten Aspekten des Anleger- und Verbraucherschutzes befasst. Der Beauftragte berät außerdem die Direktoriumsmitglieder bei ihrer Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.

Der BaFin-Direktor Christian Bock sagt „Ich bin davon überzeugt, dass der Ausbau des Anleger- und Verbraucherschutzes ein Weg ist, wie wir verlorenes Vertrauen wiedererlangen und unser Bild in der Öffentlichkeit positiv wenden können. Dafür müsse die BaFin initiativer und aktiver werden, insbesondere bei der Erkennung neuer verbraucherrelevanter Themen.

Der Verbraucherschutzbeauftragte verspricht sich einiges vom künftigen Marktmonitoring: Im Zuge der aktuellen Reform zur Modernisierung der BaFin wurde die Möglichkeit geschaffen, anonyme Testkäufe zu tätigen. Ab 2022 soll das Mystery Shopping fester Bestandteil der Aufsichtsinstrumente der BaFin sein. „Wir werden dieses Instrument ausgiebig nutzen, wann immer es uns sinnvoll erscheint“, kündigt Direktor Bock an. „Damit können wir den Markt noch zielgerichteter beobachten, Fehlentwicklungen frühzeitig identifizieren und entsprechend reagieren“. Einen ersten Praxistest führt die BaFin derzeit durch.

Das Instrument des Mystery Shopping ergänzt den Katalog der Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung verbraucherschutzrelevanter Missstände, die der BaFin bereits seit 2015 zur Verfügung stehen, als sie den gesetzlichen Auftrag für den kollektiven Verbraucherschutz erhielt. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.

Im Juni veröffentlichte die BaFin eine Allgemeinverfügung, die Kreditinstitute dazu verpflichtet, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und ihnen entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zuzusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anzubieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt. Da mehr als 1.100 Kreditinstitute Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung einlegten, steht derzeit jedoch eine verwaltungsgerichtliche Klärung an, bis zu der die Institute die Pflichten aus der Verfügung nicht zu erfüllen brauchen.

In den meisten Fällen wirken die Instrumente jedoch präventiv: „In der Regel lenken Anbieter schnell ein, um harte Maßnahmen der Aufsicht zu vermeiden“, berichtet Bock aus eigener Erfahrung.

Hat die BaFin bei einem Finanzinstrument erhebliche Bedenken in puncto Anlegerschutz, so informiert sie die Anbieter darüber und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig geht es um zu komplexe Produktbedingungen oder Anlagekonstrukte, um einen Mangel an Transparenz bei der Produktgestaltung oder den Produktinformationen, um Illiquidität, also eine schwierige Wiederverkäuflichkeit der Anlage, um schwierige wirtschaftliche Verhältnisse beim Emittenten oder ein schlechtes Chance-Risiko-Profil des angebotenen Finanzinstruments.

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Kapital durch Mitarbeiterbeteiligung mit steuerlichen Vorteilen

Die Mitarbeiterbeteiligung zwecks Unternehmensfinanzierung : Beteiligung von Mitarbeitern am eigenen Unternehmen zur Kapitalaufstockung und Liquiditätsverbesserung mit folgenden Ergebnissen :

– Kapital von Mitarbeitern zur Unternehmensfinanzierung
– Mitarbeiter-Motivation und Mitarbeiterbindung durch Beteiligung
– Die Mitarbeiterbeteiligung als Instrument zur Steigerung der Produktivität
– Mitarbeiter über stimmrechtslose Gewinn-Beteiligungsformen motivieren
– Mitarbeiter über stille Gesellschaftsanteile oder Genussrechte zur Erhöhung der Eigenkapitalquote beteiligen

Die Finanzierung und die Liquidität eines Unternehmens lässt sich bankenunabhängig auch durch Beteiligungsgelder von Mitarbeitern mit direkten Zahlungen oder durch Einbehalt von Lohnanteilen verbessern. Dies kann insbesondere über Beteiligungsformen geschehen, die den Mitarbeitern keine Mitverwaltungsrechte und keine Stimmrechte einräumen. Soweit die Beteiligung über Genussrechte oder Schuldverschreibungen erfolgt, haben die Mitarbeiter auch keine Kontroll- und Einsichtsrechte in die Bücher des arbeitgebenden Unternehmens.

Unter finanzieller Mitarbeiterbeteiligung werden hier Kapitalbeteiligungen sowohl mit Fremd- als auch mit Eigenkapitalcharakter am eigenen Arbeitgeber verstanden. Die Mitarbeiterbeteiligung wurde in Deutschland seit Jahren steuerlich gem. § 19 a Einkommensteuergesetz gefördert und durch das Vermögensbildungsgesetz in Verbindung mit den Tarifverträgen bezuschusst. Nunmehr gilt der neue § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz mit der maximalen Förderung von Euro 360,-, die steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Steuerliche Behandlung der Mitarbeiterbeteiligung seit 2021

Am 28.5.2021 wurden mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) und dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) zwei weitere bedeutende Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat zum steuerlichen Vorteil von Mitarbeiterbeteiligungen verabschiedet. Das im Juli 2021 in Kraft getretene Fondsstandortgesetz enthält eine allgemeine Ausweitung der bisherigen Steuerbefreiung für Mitarbeiterbeteiligungen sowie ergänzend dazu einen neuen Besteuerungsaufschub bei Beteiligungen an neu gegründeten und kleinen Unternehmen. Nun regelt ein BMF-Schreiben weitere Einzelheiten ( BMF, Schreiben v. 16.11.2021, IV C 5 – S 2347/21/10001 :006 ). Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmenden bei. Mit dem im Sommer 2021 beschlossenen Fondsstandortgesetz werden Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland gebündelt. In dem Gesetzestext enthalten sind zwei steuerliche Regelungen, um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen. Zum 1. Juli 2021 ist der steuerfreie Höchstbetrag von 360 Euro jährlich auf € 1.440,- angehoben, also vervierfacht worden. Aus der Steuerfreiheit folgt die Sozialversicherungsfreiheit in gleicher Höhe.

Die Beteiligung der Mitarbeiter am Produktivkapital und am Erfolg eines Unternehmens ist die Basis für eine gemeinsame erfolgreiche Zukunft von Unternehmern und Arbeitnehmern. Was in anderen Staaten oder bei börsennotierten Unternehmen bereits an der Tagesordnung ist, entdecken nun auch immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland.

Mitarbeiterbeteiligung zur Kapitalerhöhung und Verbesserung der Eigenkapitalquote

In der Bundesrepublik mag der Gedanke der Mitarbeiterbeteiligung durch stimmrechtsloses Mezzanine-Kapital sowohl für mittelständische Unternehmer als auch für die Beschäftigten noch vergleichsweise neu sein, wird aber von der Bundesregierung und den Unternehmensverbänden stark unterstützt und mit gesetzlichen Verbesserungen ( Gesetz seit dem 01. April 2009 ) gefördert. Für Unternehmer, die bereit sind, ihre Mitarbeiter von den Vorzügen einer Investition in das eigene Unternehmen zu überzeugen, bringt die Beteiligung der Mitarbeiter durch Genussrechte, durch Namensschuldverschreibungen, durch Nachrangdarlehen, durch stille Beteiligungen oder grundschuldbesicherte Darlehen ohne BaFin-Prospekt einen erhöhten Arbeitsanreiz, eine stärkere Mitarbeiterbindung im Unternehmen sowie neben einer Verbesserung der Liquiditätssituation nur erhebliche Vorteile: Diese Vorteile bestehen in einer verbesserten Eigenkapitalquote und damit in einer Erhöhung der Bonität und des Ratings.

Vorteile der Mitarbeiterbeteiligung

Eine Mitarbeiterbeteiligung verbessert die Eigenkapitalquote und die Kapitalausstattung des Unternehmens, stärkt die Wettbewerbsfähigkeit, die Arbeitsmoral und sichert so die Zukunftsfähigkeit des Betriebes. Daneben steigt die Eigeninitiative der Arbeitnehmer, die Arbeitsmotivation der Beschäftigten und dadurch die Produktivität des Unternehmens.

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Finanzmarketing-Anzeigen und Werbung für Kapitalanlagen: Die BaFin wendet europäische ESMA-Leitlinien an

Die BaFin hat am 27. Sept. 2021 bekannt gegeben

( siehe https://www.bafin.de/ESMA_Leitlinien_Marketing_Anzeigen.html )

dass sie zum Thema Finanzmarketing-Anzeigen die veröffentlichten Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) , Sitz in Paris, anwendet. Die ESMA ( als „europäische BaFin“ ) ist eine unabhängige EU-Behörde, die den Anlegerschutz verbessern und für stabile, ordnungsgemäß funktionierende Finanzmärkte sorgen soll. Die besagten ESMA-Leitlinien sollen gewährleisten, dass Finanzanzeigen als solche erkennbar und unter anderem fair, eindeutig und nicht irreführend sind. Aufgabe der ESMA ist u.a. der Anlegerschutz mit dem gesetzlichen Auftrag , dass die Bedürfnisse der Verbraucher umfassender berücksichtigt und ihre Rechte gestärkt, aber andererseits auch ihre Verantwortlichkeiten anerkannt werden.

Die ESMA hat die Leitlinien im Rahmen der Verordnung für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds entwickelt. Damit will sie erreichen, dass die Mitgliedstaaten der EU die festgelegten Anforderungen einheitlich und kohärent anwenden. Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem ESMA-Vorsitz, Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden und Delegierten der EU-Kommission zusammensetzt, stellt sicher, dass die ESMA ihre Aufgaben der Förderung der Integrität der Finanzmärkte und der Stärkung des Finanzsystems ordnungsgemäß erfüllt.

Die Leitlinien präzisieren die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an Marketing-Anzeigen innerhalb des europäischen Finanzsystems. Sie benennen Beispiele für als Marketing-Anzeigen eingeordnete Dokumente, die an Anleger oder potenzielle Anleger von OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) und AIFs (Alternative Investmentfonds) gerichtet sind.

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Die Gründung von Unternehmen unter Beachtung des KAGB als „Fondsgesetzbuch“ mit anschließender Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt

Zur Unternehmensgründung mit KAGB-Beratung für Kapitalgesellschaften zur Durchführung eines Private Placements ( auch als Auffanggesellschaften oder zum Outsourcing ) mit qualifizierter Finanzinstrumenten-Beratung und Kapitalbeschaffung am Kapitalmarkt unter Beachtung des Kapitalanlagegesetzbuches ( KAGB ), um so Registrierungs- oder Genehmigungspflichten bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) zu erkennen und Bußgelder zu vermeiden.

Zur Auswahl von Rechtsformen stellt das deutsche Gesellschafts- und Handelsrecht eine Vielzahl von Unternehmensformen unter verschiedenen wählbaren Gesichtspunkten und Interessen zur Verfügung. Neben der privatrechtlichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( GbR ) gibt es die nach Handelsrecht im Handelsregister registrierten kaufmännischen Personenhandelsgesellschaften ( OHG, KG ) mit juristischen “Eigenständigkeiten” ( z.B. der Kontofähigkeit der Kommanditgesellschaft ), die Annäherungen an juristische Personen haben ( z.B. die Möglichkeit zur Sachfirmen-Gebung). Die Kapitalgesellschaften als juristische Personen mit Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft sind in gesonderten Gesetzen wie dem GmbH-Gesetz, dem Gesetz über Aktiengesellschaften oder dem Genossenschafts-Gesetz geregelt. Gründungsunterstützung erhalten Interessenten von der Dr. Werner Financial Service AG mit weiterer Eigenkapitalbeschaffung, ergänzender bankenunabhängiger Unternehmensfinanzierung über stimmrechtsloses Mezzaninekapital. Dabei berät Sie Dr. jur. Horst Siegfried Werner als seit drei Jahrzehnten erfahrener Mezzaninekapital-Spezialist.

Für die Gründung einer Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuches ( siehe §§ 105 ff HGB ) oder die Übernahme einer vorgegründeten Gesellschaft kommen nach Dr. Horst Werner, Göttingen als Rechtsformen sowohl die Offene Handelsgesellschaft OHG, die Kommanditgesellschaft, die GmbH , die GmbH & Co KG und die Aktiengesellschaft als Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung in Betracht. Die GmbH & Co KG als sogen. doppelstöckige Gesellschaft verbindet die Vorteile einer Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen mit den steuerlichen Vorteilen des Einkommensteuerrechts und der Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften. Bei der OHG haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt und sind sämtlichst im Handelsregister eingetragen. Gern sendet die Dr. Werner Financial Service AG ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) eine Checkliste gem. KAGB für eine zu gründende und ins Handelsregister einzutragende Gesellschaft.

Gründungsdienste mit Vorberatung sind schneller,  kostengünstiger und zeitsparender als der Kauf von Vorratsgesellschaften, da diese zusätzlich notariell beurkundet werden müssen und eine entsprechende Sitzverlegung der Vorratsgesellschaft zu erfolgen hat. Beim Kauf einer Vorratsgesellschaft muss das Stammkapital / Grundkapital voll eingezahlt sein. Bei einer Neugründung ist nur die hälftige Einzahlung des Stammkapitals bei der GmbH gesetzlich erforderlich. Das ist liquiditätsschonend. Für Interessenten erbringen wir die Gründungsdienste zum optimalen Start der Kapitalbeschaffung von Mezzanine-Kapital am Beteiligungsmarkt.

Diesen Neu-Gründungsdienst mit der Ausrichtung der Gesellschaft auf den gemäss Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) BaFin-kontrollierten Beteiligungsmarkt bietet die Dr. Werner Financial Service AG mit dem Gesellschaftsrechts-Experten Dr. jur. Horst Werner insbesondere unter Berücksichtigung des notwendigen operativen Geschäfts mit der Abgrenzung zu den BaFin-genehmigungspflichtigen AIF-Fonds und zu den wertpapiertorientierten OAGW-Fonds, unter Beachtung des Vermögensanlagengesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes zur Vermeidung von überproportioniertem Bürokratie- und Prospektaufwand. Bei der Dienstleistung „Neu-Gründungsdienst“ findet die Erstgründung mit der Einreichung der Gründungunterlagen bei dem jeweils gewünschten Handelsregister statt. Anders als bei dem Kauf einer Vorratsgesellschaft entfällt die Sitzverlegung der KG, der GmbH oder der AG. Das erspart Dienstleistungskosten, Notargebühren und verringert die Kosten beim Handelsregister.

Mit der neuen Gesellschaft erhält der Gründer eine neue Bankverbindung und mit dem neuen Konto lautend auf die frisch gegründete Gesellschaft ein neues Rating, eine neue Creditreform-Beurteilung und damit auch eine neue Bonität. Der Gründer erreicht eine vollkommen  n e u e  Bonität, da die Kapitalgesellschaft als juristische Person  von der natürlichen Person des Gründers in Gänze unabhängig ist.

Im Rahmen des Gründungsdienstes ist auch ein geringerer Liquiditätsaufwand erforderlich. Denn die GmbH-Gründung erfordert zur ersten Eintragung ins Handelsregister lediglich Euro 12.500,- als Stammkapital-Einzahlung und die Gründung einer Aktiengesellschaft kann ebenfalls mit dem Mindesteinzahlungsbetrag von Euro 12.500,- auf das Grundkapital vorgenommen werden. Mit der Anmeldung zum Handelsregister erfolgt sodann die Eintragung unter der Handelsregister-Nummer HRB bei dem ausgewählten Handelsregister. Damit sind dann die beiden Gesellschaften als juristische Personen entstanden und haben als Kapitalgesellschaften die Haftungsbeschränkung. Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei entsprechender Mail-Anfrage.

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Der Verbraucherschutz für Kapitalanleger soll durch die Kapitalmarkt-Aufsicht der BaFin weiter gestärkt werden

Die BaFin warnt vor unerlaubt tätigen Unternehmen, die u.a. gegen die Prospektgesetze und gegen das Kreditwesengesetz KWG verstoßen. Es wird auf den BaFin-Seiten veröffentlicht, gegen welche Unternehmen und Personen die Kapitalmarktaufsicht formell wegen unzulässiger Wertpapiergeschäfte oder Vermögensanlagen-Angebote eingeschritten ist. Zu den Aufgaben der BaFin gehört es auch, Marktmanipulation aufzudecken und zu verfolgen. Z.B. wird auf www.bafin.de präventiv veröffentlicht : “Die BaFin untersagt das öffentliche Angebot der Vermögensanlage der Fa. xyz GmbH”. Die Belange von Verbraucherinnen und Verbrauchern sollen im täglichen Aufsichtshandeln der BaFin dadurch noch stärker berücksichtigt werden.

„Ob Aufsichtsrecht oder regulatorische Themen – die BaFin will sicherstellen, dass sie immer von Anfang an auch aus dem Blickwinkel der Verbraucherinnen und Verbraucher betrachtet werden“”, sagt der zuständige  Christian Bock. Seit dem 1. Juli ist er der Beauftragte der BaFin für den Anleger- und Verbraucherschutz. Die Funktion wurde neu eingerichtet, um dem Verbraucherschutz in der BaFin noch größeres Gewicht zu verleihen.

Eine wichtige Aufgabe des Beauftragten ist es, das Direktorium der BaFin zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes zu beraten. Dazu nimmt er an dessen Sitzungen teil, soweit diese Themen berührt sind, und kann anregen, dass sich das Direktorium mit bestimmten Aspekten des Anleger- und Verbraucherschutzes befasst. Der Beauftragte berät außerdem die Direktoriumsmitglieder bei ihrer Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.

„Ich bin davon überzeugt, dass der Ausbau des Anleger- und Verbraucherschutzes ein Weg ist, wie wir verlorenes Vertrauen wiedererlangen und unser Bild in der Öffentlichkeit positiv wenden können“”, erklärt Bock als Verbraucherschuztbeauftragter der BaFin. Dafür müsse die BaFin initiativer und aktiver werden, insbesondere bei der Erkennung neuer verbraucherrelevanter Themen.

Der Verbraucherschuztbeauftragte verspricht sich einiges vom künftigen Marktmonitoring: Im Zuge der aktuellen Reform zur Modernisierung der BaFin wurde die Möglichkeit geschaffen, anonyme Testkäufe zu tätigen. Ab 2022 soll das Mystery Shopping fester Bestandteil der Aufsichtsinstrumente der BaFin sein. „Wir werden dieses Instrument ausgiebig nutzen, wann immer es uns sinnvoll erscheint“, kündigt Direktor Bock an. “„Damit können wir den Markt noch zielgerichteter beobachten, Fehlentwicklungen frühzeitig identifizieren und entsprechend reagieren.“” Einen ersten Praxistest führt die BaFin derzeit durch.

Das Instrument des Mystery Shopping ergänzt den Katalog der Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung verbraucherschutzrelevanter Missstände, die der BaFin bereits seit 2015 zur Verfügung stehen, als sie den gesetzlichen Auftrag für den kollektiven Verbraucherschutz erhielt. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. In schwerwiegenden Fällen kann sie den Vertrieb von Produkten und bestimmte Vertriebspraktiken auch einschränken oder ganz untersagen (Produktintervention). Von diesen Instrumenten hat sie bereits mehrfach Gebrauch gemacht, zuletzt im Juli 2021, als sie der Terraoil Swiss AG verbot, ihre Aktien an Anleger in Deutschland zu vermarkten, zu vertreiben und zu verkaufen.

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Die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten bei Steuerstundungsmodellen sindgem. § 15 b EStG beschränkt

Mit einer atypisch stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder mit einer Kommanditbeteiligung kann der Steuerkreis zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer natürlichen Personen geschlossen werden, so dass der atypisch stille Gesellschafter oder Kommanditist Verluste aus der Beteiligung gegen seine anderweitig erzielten Gewinne gegenrechnen kann ( siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ). Die Verlustzuweisungen sind bei atypisch stillen Beteiligungen und Kommanditbeteiligungen allerdings bei massenhaft gleichlautenden Steuerstundungsmodellen gem. § 15 b EstG beschränkt. Bei derartig modellhaft konzipierten Steuerstundungsmodellen ist gem. § 15 b EStG eine Begrenzung von Verlustzuweisungen – z.B. zwecks Gegenrechnung von Verlusten gegen die positiven Einkünfte – für Mitunternehmer gegeben. So bezieht der atypisch stille Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) prinzipiell gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen. Dies gilt jedoch nicht bei modellhaften Massenverträgen für Kapitalanleger. Sollen mehrere Kapitalgeber als Kommanditisten oder als atypisch stille Gesellschafter in ein Unternehmen zwecks Finanzierung aufgenommen werden, so sind jeweils individuelle atypisch stille Beteiligungsverträge zu erarbeiten, die nicht wortgleich sind.

Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen – soweit vorhanden – aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.

Mit der Verlustzuweisungsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle – konzipiert für eine Vielzahl von Anlegern – steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).

Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % plus Solidaritätszuschlag zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungssteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich deshalb heute nicht mehr. Gern erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender schriftlicher Anfrage.

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Mit einem „Customer-Placement“ zur Kapitalbeschaffung bei den eigenen Kunden und Geschäftspartnern

Das Customer-Placement ist eine stets erfolgreiche Vertriebsschiene. Mit dieser „Kunden-Platzierung“ ( = Kapitalanlage-Angebot an Kunden mit Zinsen von 3,5 % bis 5 %, wie sie niemand bei seiner Bank bekommt ) zu einem Kapitalbeschaffungs-Erfolg bei den eigenen Geschäftskunden und Geschäftspartnern: In der Platzierung sind diejenigen Unternehmen erfolgreich, die sich nicht scheuen, auch Kunden, Geschäftspartner und Freunde auf ihr Beteiligungsangebot anzusprechen. Sogen. “Customer Placements” sind aufgrund des Vertrauensvorsprungs bei den eigenen Kunden nach Dr. jur. Horst  Werner, Göttingen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) im Rahmen der bankenfreien Finanzierung zielführend. Customer Placements sind eine Unterform der bekannten „Family-and-Friends-Platzierung“; es geht um die Platzierung bei den eigenen Kunden und Geschäftsprtnern. Gegenüber diesem Personenkreis hat der Unternehmer einen Vertrauensvorsprung, da er alle Beteiligten kennt und bei diesen seinerseits bekannt ist. Dieser Kreis potentieller Kapitalanleger kann auch in die Räumlichkeiten der eigenen Firma zu einer Beteiligungs-Präsentation eingeladen werden. Das stärkt die Nähe zu den Kunden und die Produktpräsentation mit einem zusätzlichen Vertrauensgewinn. Geschäftspartner können zudem bei bestehenden Lieferantenverbindlichkeiten auf eine mittelfristige Umwandlung in Eigenkapital ( z.B. Schuldumwandlung in eine stille Beteiligung oder in Genussrechte ) angesprochen werden ( sogen. Debt-Equity-Swap ), den wir gern für Interessenten durchführen.

Unternehmer sollten auf diese Weise unmittelbar auf potentielle Anleger zugehen und diesen auch persönlich ein Beteiligungsangebot mit einer Rendite von z.B. 3,5 % bis 5,5 p.a. vortragen. So ist die Dr. Werner Financial Service AG aufgrund vieler herausragender Beispiele positiv gestimmt für Kunden-Platzierungen ( customer placements ), die einer Eigenkapital-Beschaffung von Mittelstandunternehmen und gleichzeitig der Kundenbindung des Unternehmens dienen.

Hierfür gibt es zahlreiche positive Beispiele aus der Praxis. Ein Weinhandelsportal im Internet hat seine knapp 15.000 Online-Kunden per Mail zur Mitplatzierung angeschrieben und Erfolg gehabt. Ebenso erhielt z.B. die Fa. Contigo GmbH von über 170 Kunden mit Werbeflyern auf dem Verkaufstresen ein Kapitalvolumen von Euro 3 Mio. und die Bohrerhof GmbH platzierte über Kundenkontakte in ihrem eigenen Hofladen mehr als Euro 5,5 Mio.

Eine Reihe von Unternehmen haben wie z.B. auch die von Dr. Werner betreute Baumarktkette Fa. Leitermann GmbH & Co KG KG aus Göpfersdorf ihre unorthodoxe Kapitalbeschaffung für die Unternehmensfinanzierung ohne Bankkredite über eine Privatplatzierung durch die Ansprache von eigenen Kunden in ihren Geschäftsräumen realisiert. Im Kassenbereich wurden Aufsteller für die Werbeflyer installiert, so dass jeder Kunde über die Beteiligungsmöglichkeit mit guten Renditen und zusätzlichen Einkaufsrabatten aufmerksam gemacht wurde. Die Kundenbindung war das vorrangige Ziel; die Kapitalaufnahme war lediglich zweitrangig.

Ebenso waren auf diesem Weg die Biermanufaktur Tangermünde KG mit über Euro 950.000,- oder die Blank Roast GmbH in Neustadt an der Weinstrasse mit mehreren hunderttausend Euro erfolgreich. Die Flexicon AG aus Halle / Westfalen platzierte unter Kunden und Mitarbeitern Euro 1,5 Mio. ( alle von der Dr. Werner Financial Service AG betreut; dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de bei Rückfragen ). Die Erfolgsliste könnte hier mit vielen Unternehmen fortgeschrieben werden.

Auf Anfrage teilen wir gern weitere Platzierungs-Unternehmen mit. In der Ansprache von Geschäftsfreunden des Unternehmens muss nur der „richtige Ton“ getroffen werden: „Wir führen ein kleines Private Placement durch und möchten Sie darüber informieren, bevor Sie es als guter Partner unseres Hauses von dritter Seite hören“.

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Das Emittenten-Privileg zum erlaubnisfreien Vertrieb von Vermögensanlagen und Wertpapieren

Das Emittenten-Privileg beinhaltet den freien Eigenverkauf von Vermögensanlagen oder Wertpapieren (  siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ), während Dritte als Vermittler für die Platzierung fremder Kapitalanlagen einer Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung oder gem. § 32 Kreditwesengesetz bedürfen. Die Platzierung von wertpapierlosen Vermögensanlagen und/oder der Wertpapierverkauf durch Dritte bzw. der Wertpapierhandel sowie der Finanz-Vertrieb von Dritten als Vermittler erfordert somit einer Genehmigung durch das jeweils zuständige gemeindliche Gewerbeamt und bei Wertpapieren der Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ), sofern es sich bei den Beteiligungsangeboten um wertpapierverbriefte Kapitalanlagen und Finanzierungsinstrumente handelt. Zu den Wertpapieren zählen immer Aktien und Anleihen sowie Genussrechte, soweit auch die letzteren wertpapierverbrieft sind. Zu den Finanzinstrumenten gehören also alle Kapitalanlagen mit Ausnahme der grundschuldbesicherten Darlehen. Wertpapiere dürfen somit Dritte als Vermittler nur die als Finanzdienstleistungsinstitute zugelassenen Wertpapierhändler für die Emissionsunternehmen platzieren. Bei den an der Börse gelisteten Wertpapieren sind dies die Börsenhändler mit einer Börsenzulassung. Der Wertpapierverkauf und der Wertpapierhandel durch Dritte unterliegt somit der Aufsicht der BaFin. Die Erlaubnispflicht gem. § 32 Kreditwesengesetz gilt nicht für das Emissionsunternehmen selbst und seine abhängig Beschäftigten. Das Emissionsunternehmen handelt bei seinen eigenen Kapitalanlagen erlaubnisfrei.

Wer Emittent im Sinne des Gesetzes ist, ergibt sich aus den Prospektgesetzen. Der Emittentenbegriff findet sich in § 1 Abs. 3 Vermögensanlagengesetz und in § 2 Nr. 9 des Wertpapierprospektgesetzes. “Emittent einer Vermögensanlage ist die juristische Person oder die Personengesellschaft (also auch jede KG, GbR ), die Kapital über die Ausgabe von Vermögensanlagen in Gestalt gesellschaftsrechtlicher oder forderungsrechtlicher Beteiligungen an Anleger im Wege des öffentlichen Angebots ausgibt”, so wörtlich Assmann/Schlitt, Kommentar zum WpPG und VermAnlG, 3. Aufl., Köln 2017.  Eine Konzernklausel gibt es im Bereich des Emittentenbegriffs nicht. Die Bereichsausnahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG gelten also für jeden Emittenten, unabhängig davon, wer Eigentümer oder Inhaber der jeweiligen Gesellschaft ist. 

Die Emittenten genießen das sogen. „Emittenten-Privileg“ und bedürfen zur Platzierung keiner gesonderten Vertriebsgenehmigung oder Platzierungserlaubnis. Die Billigung eines Wertpapierprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) umfasst gleichzeitig die Genehmigung für die Eigen-Platzierung bzw. Direktplatzierung durch das Unternehmen und seine abhängig beschäftigten Mitarbeiter. Dazu gehören nicht die freien Mitarbeiter oder Handelsvertreter des Emissionsunternehmens. Ein Ausschließlichkeitsvertrag mit einem Finanzdienstleister als Handelsvertreter ist ebenfalls nicht ausreichend. Auch ein Minijob im Emissionsunternehmen ist nicht hinreichend.

Das Emittenten-Privileg umfasst nicht nur die mit Prospekten gebilligten Vermögensanlagen oder Wertpapiere, sondern auch die Kapitalanlagen, die gemäß Bereichausnahme des § 2 Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG oder des § 3 Abs. 2 Wertpapierprospektgesetz ( WpPG ) ohne BaFin-Billigung ausgegeben wurden. Eine Eigenemission und eine Eigenplatzierung sind nach dem Emittenten-Privileg stets ohne zusätzliche Genehmigung zulässig.

Für den Verkauf und den Vertrieb von Wertpapieren also gilt das sogen. Emittentenprivileg auch dann, wenn kein von der BaFin-gebilligter Wertpapierprospekt vorliegt. Das wertpapier-ausgebende Unternehmen darf seine ausnahmefähigen (Wertpapier-)Angebote ohne weitere Gewerbeerlaubnis oder sonstige Vertriebserlaubnis selbst platzieren. Auch die festangestellten Mitarbeiter des Unternehmens dürfen ohne zusätzliche Genehmigung die Wertpapiere ihres eigenen Arbeitgebers verkaufen und „vermitteln“. Zu den Wertpapier-Beteiligungen im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zählen stets die Aktien und die Schuldverschreibungen ( = Anleihen ) und zwar auch dann, wenn über diese Anteilsformen keine physisch vorhandenen Wertpapiere ausgestellt oder gedruckt wurden. Ausgenommen sind nur die vinkulierten, unverbrieften Namensgenussrechte und ebenso die vinkulierten, unverbrieften Namensschuldverschreibungen, die gem. § 1 VermAnlG Abs. 2 Nr. 5 und 6 als Vermögensanlagen gelten. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. jur. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de  ) bei entsprechender Anfrage.

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Die Platzierung am Kapitalmarkt von grundschuldbesicherten Darlehen zur Kapitalbeschaffung ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Kreditwesengesetz prospektfrei möglich

Die Kapitalaufnahme mit grundschuldbesicherten Darlehen ist (nur) ohne BaFin-Prospekt ohne jede Volumenbegrenzung möglich, siehe www.finanzierung-ohne-bank.de . Die BaFin schrieb schon im April 2016 wörtlich :

             „grundschuldbesicherte Darlehen sind keine
              Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2
              VermAnlG“.

Dies schließt auch die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz ( VermAnlG ) aus, da in Nr. 7 „sonstige Anlagen“, aber keine Darlehen erfasst sind. Darlehen sind nur in Nr. 3 ( partiarische Darlehen ) und in Nr. 4 ( Nachrangdarlehen ) genannt. Das besagte Schreiben beinhaltet eine Grundsatzentscheidung der BaFin auf Basis der eindeutigen Gesetzeslage des § 1 KWG , da dieses BaFin-Schreiben auf die Einreichung eines grundschuldbesicherten Darlehensprospektes mit dem Antrag der Billigung erfolgt ist. Der Prospekt wurde als nicht prüfungspflichtig zurückgesandt und damit als nicht billigungsfähig zurückgewiesen. Die BaFin stellte klar, (wörtlich):

              „dass Darlehen, die kein partiarisches Element
               enthalten oder
               nicht qualifiziert nachrangig ausgestaltet sind,
               nicht in den Anwendungsbereich des
               VermAnlG fallen“

( also ist auch die Anwendung der Nr. 7 ausgeschlossen). An dieser Rechtslage hat sich bis zum Oktober 2020 nichts geändert.

Somit sind die Grundschulddarlehen die einzige BaFin-prospektfreie Kapitalanlage gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz . Das Kreditwesengesetz hat zudem als spezialgesetzliche Regelung Vorrang vor dem Vermögensanlagengesetz und der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG. Mit der Grundschuldbesicherung liegt also kein Verstoß gegen das KWG und keine Verletzung einer Prospektpflicht vor.

Dr. Horst Werner macht jedoch darauf aufmerksam, dass nur dann kein BaFin-Prospekt erforderlich ist, soweit die von der BaFin aufgestellten Richtlinien eingehalten werden. Die grundschuldbesicherten Darlehen sind zwar nach schriftlicher Auskunft der BaFin keine Vermögensanlagen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 – Nr. 7 VermAnlG und deshalb nicht prospektpflichtig. Zu den BaFin-Richtlinien gehören u.a., dass dem Kapitalanleger bei grundschuldbesicherten Darlehen im Rahmen der Werthaltigkeit einer in Deutschland belegenen Immobilie der Mitbesitz am Grundschuld-Stammbrief ( zur Begründung einer Gesamtgläubigerschaft ) eingeräumt wird und eine wirksame notarielle Abtretung von Grundschuldteilbeträgen an die Anleger erfolgt sowie ferner dem amtierenden Notar der Grundschuld-Stammbrief zur Verwahrung überlassen wird. Der Einfachheit halber wird eine Eigentümer-Grundschuld mit Brief zur notariellen Teilabtretung an die Anleger bestellt, damit nicht hunderte von Kapitalgebern das Grundbuch “verunstalten”. Der Eigentümer steht mit der Grundschuld allein im Grundbuch. Die Werthaltigkeit der zur Besicherung herangezogenen Immobilie ist im Zweifel durch einen aktuellen Kaufvertrag oder durch ein Sachverständigen-Gutachten nachzuweisen.

Die Besicherung bedingt zunächst, dass überhaupt ein Grundschuldbrief ( als sogen. Stammbrief ) ausgestellt wurde und dem amtierenden Notar zur Mitbesitzeinräumung vorliegt ( eine Buchgrundschuld ist nicht ausreichend ). Der Grundschuldbrief gilt als sogen. Stammbrief, der dem Notar als unparteiischem Dritten zur wirksamen Verwahrung zur Verfügung stehen muss. Ein wirksamer Verwahrauftrag des Grundschuldbriefs als Orderschuldverschreibung ( siehe § 1 Abs. S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ) setzt wiederum gem. den §§ 57 ff BeurkG einen schriftlichen Verwahrauftrag an den amtierenden Notar als Verwahrer voraus, worauf die Kapitalmarktaufsicht BaFin ausdrücklich ( Dezember 2018 ) hingewiesen hat. Das Unternehmen darf den Grundschuldbrief als Stammbrief, der ein Wertpapier darstellt, nicht selbst verwahren, da es damit das Depotgeschäft ( als unzulässiges Bankgeschäft ) betreiben würde.

In einer weiteren Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) von Anfang April 2017 – so berichtet Dr. Horst Werner – hat diese zur erlaubnisfreien Zahlungsabwicklung von grundschuldbesicherten Darlehensbeträgen der Anleger Stellung genommen. Es geht dabei um eine Abgrenzung zur möglichen Erlaubnispflicht für Finanztransfergeschäfte gemäß den §§ 8 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ( ZAG ) durch die BaFin. Die BaFin schreibt dazu: „Soweit Sie in Ihrem Geschäftsvorhaben vorsehen, dass das Investitionskapital ( also die Darlehensbeträge ) durch den Investor an den Notar auf Notaranderkonto (Treuhandkonto, dessen Fokus auf der Kontrolle der Mittelverwendung liegt) zu überweisen ist, bitte ich im Hinblick auf das mögliche erlaubnispflichtige Erbringen von Zahlungsdiensten nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) durch den Notar um Mitteilung, ob dieser in diesem Zusammenhang auch den Kaufvertrag über die zu erwerbende Immobile oder die Grundschuldurkunde beurkundet. Sollte dies der Fall sein, teile ich Ihnen bereits jetzt mit, dass ich dann davon ausginge, dass die Weiterleitung des Investitionskapitals Bestandteil des anwaltlichen Beratungs- bzw. Mandatsverhältnisses des Notars im Rahmen der Abwicklung des Immobilienerwerbs oder der Grundschuldbesicherung wäre und keine erlaubnispflichtigen Zahlungsdienste erbracht würden.

Als verbotenes Einlagengeschäft bestimmt das Kreditwesengesetz ( KWG ) in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unbedingt rückzahlbare Gelder, wenn der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen ( = (Teil-)Grundschuldbrief ) verbrieft wird. Eine Grundschuldverbriefung kann also die BaFin-Prospektpflicht ausschließen, wenn die hier dargestellten Bedingungen der BaFin bzw. die erforderlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Dann kommt auch nicht das Vermögensanlagengesetz zur Anwendung, da es sich bei den grundschuldbesicherten Darlehen nicht um prospektpflichtige Finanzinstrumente handelt. Für Vermittler dieser besicherten Kapitalanlagen ist deshalb auch keine Erlaubnis nach § 34 f GewO erforderlich; § 34 c GewO ist zur Vermittlung ausreichend.

Geschieht die Besicherung dadurch, dass für die Anleger keine (Teil-)Grundschuldbriefe ausgestellt werden, sondern nur eine kostengünstigere Anspruchsabtretung und nur der Mitbesitz am Stammbrief durch den amtierenden Notar eingeräumt wird, so ist zusätzlich erforderlich, dass auf das Widerspruchsrecht des jeweiligen Grundstückseigentümers aus den §§ 1155, 1160 BGB ( Verzicht auf die Vorlage des Grundschuldbriefs bei Vollstreckungsmaßnahmen ) verzichtet und nur der Verzicht ins Grundbuch eingetragen wird. Die Abtretung an die Anleger wird nicht ins Grundbuch eingetragen, so dass der Grundstückseigentümer allein mit seiner Eigentümergrundschuld im Grundbuch steht. Es werden also auch keine Teilgrundschuldbriefe ausgestellt ( was Kosten erspart ). Die §§ 1155, 1160 BGB kommen zur Anwendung.

Schließlich darf weder der verwahrende Notar noch das Unternehmen dürfen bei der Beantragung einer Zwangsvollstreckungs-Urkunde durch einen Anleger Zurückweisungsrechte haben.

Weitere Informationen mit allen schriftlichen BaFin-Bestätigungen erteilt Dr. jur. Horst Werner unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de auf entsprechende Anfrage.

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Finanzdienstleister mit Vermittler-Erlaubnis nach § 34 c, § 34 f und gem. § 34 i GewO bei der Vermittlung von Kapitalanlagen und der erlaubnisfreie „Tippgeber“

Unter Finanzdienstleistern und Vermittlern taucht immer wieder die Frage auf ( siehe http://www.finanzierung-ohne-bank.de ), ob bei der Platzierung und Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen eine Erlaubnis gem. § 34 i Gewerbeordnung erforderlich ist. Und was ist ein „erlaubnisfreier Tippgeber“ ? Nachstehend finden die Leser zunächst den Link zu dem Gesetzestext des § 34 i Gewerbeordnung :

https://dejure.org/gesetze/GewO/34i.html

Beim § 34 i GewO geht es um die Vermittlung von Verbraucherdarlehen und/oder um die Beratung bei solchen Verbraucherdarlehen für Darlehensnehmer. Bei den Emissions-Unternehmen sind die Kunden keine zu schützenden (Verbraucher-)Darlehensnehmer, sondern Darlehensgeber, denen eine Grundschuldbesicherung geboten wird. Deshalb trifft der § 34 i GewO auf die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen und die Vermittlung von Darlehensgebern nicht zu. Der Anleger ist in diesen fällen kein zu schützender „Verbraucher“, sondern selbst Darlehensanbieter. Der Finanzdienstleister benötigt für die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen lediglich den § 34 c GewO. Für grundschuldbesicherte Darlehen ist keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder § 34 i GewO erforderlich !

Eine Vermittlererlaubnis für Finanzdienstleister benötigt nach § 34 c ff Gewerbeordnung ( GewO ) derjenige, der gewerbsmäßig den Abschluss von Darlehensverträgen oder Finanzinstrumenten vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen möchte. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehen, so Dr. Horst Werner ( http://www.finanzierung-ohne-bank.de ). Seit dem 10. Juli 2015 gilt weitergehend der neue § 34 f GewO und seit dem 21. März 2016 für die Vermittlung von Immobiliardarlehen an Verbraucher der neue § 34 i GewO mit jeweils besonderen Genehmigungsvoraussetzungen. Darlehensvermittler im Sinne der Gewerbeordnung ist, wer dauerhaft gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will ( § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO ). Der Status des Darlehensvermittlers tritt bereits bei der Vermittlung des ersten Darlehensvertrages ein. Die Absicht die Darlehensvermittlungs-Tätigkeit dauerhaft auszuüben, reicht bereits für die Genehmigungspflicht aus. Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 wurde am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt (BGBl S. 396) verkündet. Es trat somit am 21. März 2016 der neue Erlaubnistatbestand des Immobiliardarlehensvermittlers (§ 34 i GewO) in Kraft.

Keiner Erlaubnis nach der Gewerbeordnung bedarf der sogen. Tippgeber, der keine Abschlussvermittlung betreibt ( siehe dazu den nachfolgenden Link: https://anlegerbeteiligungen.wordpress.com/2018/04/04/der-begriff-des-tippgebers-aus-sicht-der-bafin-und-das-sondervergutungs-und-provisionsabgabeverbot-der-versicherungsvermittler/ ). Aus Sicht der BaFin erfasst das Verbot nicht diese sogenannten Tippgeber. ( Zu Abgrenzungsfragen eines (Versicherungs-)Vermittlers zum bloßen Tippgeber und zu dem Vertrieb von Versicherungsprodukten über das Internet gibt es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [„Tchibo“; BGH-Urteil vom 29.11.2013 (Az.: I ZR 7/13)]. Die Funktion eines Tippgebers ist gesetzlich nicht geregelt und nicht definiert. Ob jemand als Vermittler oder nur als Tippgeber tätig wird, ist z.B. auch bei der Vermittlung von wertpapierfreien Vermögensanlagen gem. § 34 f GewO oder bei der Vermittlung von Wertpapieren gem. § 32 Kreditwesengesetz ( KWG ) von großer Bedeutung. Die Vermittlung bedarf der behördlichen Genehmigung und Erlaubnis; die Tippgeberschaft ist erlaubnisfrei.

Die Tätigkeit eines „Tippgebers“, die darauf beschränkt ist, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Anleger bzw. Versicherungsnehmer und einem Anlageunternehmen bzw. Versicherungsvermittler oder -unternehmen herzustellen, stellt jedoch keine Vermittlung im Sinne des § 34 d GewO dar. Vielmehr bedeutet dies lediglich eine Kontaktweitergabe an einen Vermittler. Damit ist die Tätigkeit des sog. Tippgebers erlaubnisfrei, der sich darauf beschränkt, Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Vertragspartner und einem anderen Vermittler herzustellen.

Die Tätigkeit eines Tippgebers bezieht sich also im Wesentlichen darauf, Kontakte zwischen einem potenziellen Vertragsnehmer und einem (Versicherungs-)Vermittler oder einem (Versicherungs-)Unternehmen herzustellen. Dies stellt keine (Versicherungs-)Vermittlung im Sinne des § 34d Gewerbeordnung ( GewO ) dar. Weitere Hinweise zum Thema Tippgeber finden sich im BaFin-Rundschreiben zur Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern. Neukundenwerbung im Rahmen von Tippgebermodellen – zum Beispiel das Modell „Kunden werben Kunden“ – ist also weiterhin möglich.

Für Gewerbetreibende, die bereits am 21. März 2016 eine Erlaubnis zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO als Darlehensvermittler hatten und die Verträge über Immobiliardarlehen für Verbraucher im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO weiterhin vermitteln oder darüber beraten wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine weitergehende Erlaubnis als Immobiliardarlehens-Vermittler nach § 34 i Absatz 1 GewO beantragen. Die Antragsteller werden diese Erlaubnis auch nach § 34 i GewO im Rahmen einer sogen. „Alte Hasenreglung“ erhalten. Die Vermittlung und Beratung über partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen als kapitalmarktrechtliche Finanzinstrumente sowie über bestimmte Arten von Direktinvestments als Beteiligungsanlagen im Sinne des Vermögensanlagengesetzes fallen unter die Erlaubnispflicht als Finanzanlagenvermittler gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz). Für die Vermittlung derartiger Finanzanlagen ist eine gesonderte Sachkunde mit Befähigungsnachweis bei der jeweils zuständigen IHK nachzuweisen. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind die Ordnungsämter der Kreis- oder Stadtverwaltungen. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind die Zuverlässigkeit sowie geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers. Ist der Antragsteller eine juristische Person, müssen alle vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

Für Grundschuldbesicherte Darlehen ist keine Vermittlererlaubnis nach § 34 f oder § 34 i GewO erforderlich !

Nach der ganz aktuellen hausinternen Entscheidungsrichtlinie der BaFin von Ende März 2016 betrachtet die BaFin grundschuldbesicherte Darlehen nach der Aufzählung in § 1 Abs. 2 und ebenso nach der Generalklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz nicht als Finanzinstrumente im Sinne der Gewerbeordnung. Somit ist die Vermittlung von grundschuldbesicherten Darlehens-Angeboten auch nicht erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO. Finanzanlagenvermittler im Sinne des § 34 f GewO ist nach Abs. 1 Ziff. 3 nur derjenige, der Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vermittelt. Nach der ausdrücklichen (neuen) Verwaltungspraxis der BaFin gehören die öffentlichen Angebote von grundschuldbesicherten Darlehen nicht dazu. Deshalb bedarf der Darlehensvermittler von grundschuldbesicherten Darlehen nur der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO. Ergänzende Auskünfte erteilt Dr. Horst Werner unter der Mailadresse ( dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de ) bei entsprechender Anfrage.

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